Autor Thema: Querdenken  (Gelesen 1021369 mal)

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Offline Schattendiplomat

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Re: Querdenken
« Antwort #13425 am: 12. Februar 2024, 20:11:56 »
Ist es so klug offen eine Ausreise anzukündigen, so man zuvor aufgrund eines europäischen Haftbefehls verhaftet wurde?
NWO-Agent auf dem Weg zur uneingeschränkten Weltherrschaft

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Offline Ba_al

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Re: Querdenken
« Antwort #13426 am: 12. Februar 2024, 20:17:49 »
Sie ist verurteilt und der Haftbefehl ist aufgehoben.

Die Frage ist, ob damit alles abgegolten oder noch was anhängig ist.

Ich finde es eher interessant, daß außer unserem Tintenendlager, dem Piano des Grauens nur
die Initiatoren „Wendezeit Hannover“ die Fete ankündigen.

#ColaKista zB schweigt sich darüber aus.
« Letzte Änderung: 12. Februar 2024, 20:21:50 von Ba_al »
 
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Re: Querdenken
« Antwort #13427 am: 12. Februar 2024, 20:27:50 »
Auf einem der vielen Schwurberkanäle (welchen genau, weiß ich nicht mehr) habe ich in den Kommentaren gelesen, dass sie sich in der Schweiz (als quasi neutralen Boden) mit Familienmitgliedern treffen wollte und einfach nicht damit gerechnet hatte, dass mittlerweile ein europäischer Haftbefehl auf sie ausgestellt war bzw. die Schweiz den auch vollstreckt.

Ob das jetzt echtes Insiderwissen, Spekulationen oder sonst was ist, kann ich nicht sagen. Die Schwurbler unterscheiden da ja nicht wirklich.

Ein europäischer Haftbefehl heißt zwar so, ist aber ein EU-Haftbefehl, also in der Schweiz nicht gültig. Nur wird ein europäischer Haftbefehl üblicherweise mit einer Schengen-Ausschreibung verbunden, und zwischen der Schweiz und Deutschland gibt es ein Auslieferungsabkommen, sodass diese üblicherweise recht problemlos ablaufen. Und die ausgenommenen Fälle (keine beiderseitige Strafbarkeit, politische Delikte, Bagatelldelikte, Staatsangehörigkeit) treffen hier nicht zu. Hätte man mal mit jemanden reden könnten, der sich damit auskennt.
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Re: Querdenken
« Antwort #13428 am: 12. Februar 2024, 20:45:44 »
Hätte man mal mit jemanden reden könnten, der sich damit auskennt.

Damit hat es unsere Kundschaft nicht so. Und wenn sie es doch tun, hören sie entweder nicht zu oder widersprechen.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Querdenken
« Antwort #13429 am: 12. Februar 2024, 20:59:17 »
Damit hat es unsere Kundschaft nicht so. Und wenn sie es doch tun, hören sie entweder nicht zu oder widersprechen.
Das sind dann doch alles Süstembüttel.
 
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Re: Querdenken
« Antwort #13430 am: 13. Februar 2024, 08:21:02 »
Ein europäischer Haftbefehl heißt zwar so, ist aber ein EU-Haftbefehl, also in der Schweiz nicht gültig.

Doch, er gilt in allen Schengen-Staaten.

Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: Querdenken
« Antwort #13431 am: 13. Februar 2024, 09:00:10 »
Ein europäischer Haftbefehl heißt zwar so, ist aber ein EU-Haftbefehl, also in der Schweiz nicht gültig.

Doch, er gilt in allen Schengen-Staaten.

Nein, ein europäischer Haftbefehl gilt in der EU, damit in Irland oder Rumänien (EU-Staaten, aber keine Schengen-Staaten), aber nicht in der Schweiz (Schengen-Staat, aber kein EU-Staat). Siehe z.B. hier.

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Re: Querdenken
« Antwort #13432 am: 13. Februar 2024, 09:07:54 »
Das ist in dem Artikel missverständlich - europäische Haftbefehle werden in der Schweiz durchaus vollstreckt.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: Querdenken
« Antwort #13433 am: 13. Februar 2024, 09:24:26 »
Allerdings gelten die Bestimmungen über den europäischen Haftbefehl nicht, sondern es ist ein Verfahren nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und einem Auslieferungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland.

Zum Beispiel muss die Schweiz einen Schweizer nicht nach Deutschland ausliefern, Österreich einen Österreicher aber schon.
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Re: Querdenken
« Antwort #13434 am: 13. Februar 2024, 09:34:28 »
Wir wissen doch aber, dass deutsche Staatsanwaltschaften gar keine europäischen Haftbefehle ausstellen dürfen. War also alles Willkür und Diktatur. Basta! (Und mehr will die Kundschaft gar nicht hören.)
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Offline Mr. Devious

Re: Querdenken
« Antwort #13435 am: 13. Februar 2024, 09:39:50 »
Irgendwie ist der Wurm drin?

Die NWO hat wieder zugeschlagen:


Zitat
Nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart

Betrug­s­an­klage gegen "Quer­denker"-Gründer Ballweg zuge­lassen

26.01.2024


Der Gründer von "Querdenken 711", Michael Ballweg, muss sich nun doch dem Vorwurf des versuchten Betrugs vor Gericht stellen. Im Gegensatz zum LG Stuttgart bejahte das OLG Stuttgart einen hinreichenden Tatverdacht.

Der "Querdenken"-Initiator Michael Ballweg muss sich nun doch wegen versuchten Betrugs in 9.450 Fällen vor Gericht verantworten. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gab einer sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtzulassung der Anklage durch das Landgericht (LG) Stuttgart statt. Ballweg sei des versuchten Betrugs hinreichend verdächtig, teilte ein Sprecher am Freitag mit. Der Vorwurf der Geldwäsche sei aber endgültig vom Tisch.

Die Staatsanwaltschaft wirft Ballweg vor, seine Popularität ausgenutzt und unter anderem durch öffentliche Aufrufe von Tausenden Personen finanzielle Zuwendungen für die Organisation im Umfang von mehr als einer Million Euro eingeworben zu haben. Über die Verwendung der Gelder habe er die Spender aber getäuscht und nur einen Teil tatsächlich für die "Querdenken 711"-Bewegung verwendet. Ballweg hatte die Vorwürfe bestritten.
OLG erklärt noch einmal, was "Tatverdacht" bedeutet

Das LG hatte eine Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Vorwürfe des versuchten Betruges und der Geldwäsche in vier Fällen zuvor abgelehnt. Es sei nicht belegt, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, die eingeworbenen Gelder getrennt von seinem Privatvermögen zu halten. "Querdenken 711" sei keine Vereinigung oder juristische Person. Es bestehe zudem kein hinreichender Verdacht einer Täuschung der Unterstützer. In den Aufrufen sei etwa nicht behauptet worden, dass das Geld für ein bestimmtes Projekt eingesetzt werde. Daher sehe die Kammer "keinen für die Eröffnung des Verfahrens hinreichenden Tatverdacht eines Betruges".

Das OLG sah das nun aber anders. Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens sei, dass der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheine, stellte das Gericht in der Mitteilung klar. "Dafür bedarf es – anders als für eine Verurteilung – noch keiner Überzeugung des Gerichts von der Schuld." Nach diesem Maßstab sei Ballweg nach der Entscheidung des Strafsenats des versuchten Betruges hinreichend verdächtig und die Anklage auch insoweit zuzulassen. "Derzeit noch offene Fragestellungen, die der Klärung in der Beweisaufnahme im Rahmen der nunmehr anstehenden Hauptverhandlung vorbehalten sind, stehen der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts nicht entgegen."

In Bezug auf den Vorwurf der Geldwäsche moniert das OLG, die Anklage enthalte keine konkreten Tathandlungen was Ort, Zeit und Betrag angeht. Es bleibt in der Hinsicht daher bei der Nichtzulassung. Auch die Aufhebung des Haftbefehls gegen Ballweg hielt das OLG aufrecht. Ein Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr, liege nicht mehr vor.

lmb/dpa/LTO-Redaktion
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/anklage-versuchter-betrug-querdenken-ballweg-staatsanwaltschaft-beschwerde-strafverfahren/


Nach Beschwerde der weisungsgebundenen (!) Staatsanwaltschaft!


 :dance:

Wer sich für genauere Zahlen interessiert, lese den Beschluss des OLG Stuttgart über den Vermögensarrest des AG Stuttgart.

Spoiler
Gericht:   OLG Stuttgart 1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:   24.01.2024
Rechtskraft:   ja
Aktenzeichen:   1 Ws 181/23
ECLI:   ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0124.1WS181.23.00
Dokumenttyp:   Beschluss


Verfahrensgang
vorgehend LG Stuttgart, 6. Oktober 2023, 10 KLs 3 Js 15816/22, Beschluss
Tenor

    1.

    Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2023, durch den die Arrestanordnung des Amtsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2022 (Az.: 26 Gs 5430/22) in das Vermögen des Angeklagten aufgehoben wurde,

    aufgehoben.

    2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu fünf Sechstel, der Angeklagte zu einem Sechstel; die Gebühr wird um fünf Sechstel ermäßigt (§ 473 Abs. 4 StPO).

    3.

    Der bezeichnete Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart wird durch nachfolgende Anordnung

    ersetzt:

    Nach §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 Satz 1 StPO wird ohne vorherige Anhörung des Betroffenen (§ 33 Abs. 4 StPO) zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz für das

    Land Baden-Württemberg,

    vertreten durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart

    - Gläubiger -

    der Vermögensarrest in Höhe von € 200.000 in das Vermögen des (o.g.)

    …,

    - Schuldner -

    angeordnet.

    Durch Hinterlegung eines Geldbetrages oder durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts in gleicher Höhe wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu verlangen (§§ 111e Abs. 4, 111g Abs. 1 StPO i.V.m. § 108 Abs. 1 ZPO). Der Angeklagte haftet gesamtschuldnerisch i.H.v. € 131.000 mit der … GmbH gegen die ein gesonderter Vermögensarrest angeordnet wurde. Jeder Gesamtschuldner kann hinsichtlich seines eigenen Vermögens von der bezeichneten Abwendebefugnis nur Gebrauch machen, indem er den vorgenannten Geldbetrag in voller Höhe hinterlegt.

Gründe

    I.

Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen besteht (weiter) Tatverdacht u.a. dahingehend, dass sich der Angeklagte als „Kopf“ der von ihm im Zuge der Proteste gegen Beschränkungen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie ins Leben gerufenen Querdenken 711-Kampagne spätestens im Mai 2020 dazu entschloss, seine durch vorgängige Protestmaßnahmen gewonnene Popularität auch für private Zwecke zu nutzen und sich insbesondere zu seinen Gunsten durch die Spendenbereitschaft seiner Anhänger Einnahmen von einiger Dauer und einigem Umfang zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und zur Mehrung seines Vermögens zu verschaffen. Durch Umsetzung dieses Plans hat er von hiernach vereinnahmten Geldern lediglich eine Teilsumme für Querdenken 711 verwendet und sich dadurch u.a. wegen versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall in 9.450 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht1.

    II.

Bei diesen (Tat-)Verdachtsmomenten besteht Grund zu der Annahme, dass die Voraussetzungen für die Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB im Hinblick auf den Schuldner vorliegen (§ 111e Abs. 1 StPO). Der Senat hat die mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2023 abgelehnte Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich des in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 20. März 2023 erhobenen Tatvorwurfs des versuchten Betruges aufgehoben, die bezeichnete Anklage auch insoweit zugelassen und das Hauptverfahren vor der 10. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart eröffnet.

Vor diesem Hintergrund ist bei Inblicknahme der gegebenen Sachlage erwartbar, dass gegen den Angeklagten die gerichtliche Anordnung einer Einziehung nach §§ 73 ff. StGB ergehen wird. Der Angeklagte hat naheliegend annehmbar durch eine rechtswidrige Tat i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB etwas, nämlich Gelder, erlangt. Die Einziehung dieses Tatertrags ist nicht möglich (§ 73c Satz 1 StGB), nachdem die vereinnahmten Gelder mit sonstigen „Guthaben“ des Angeklagten vermischt bzw. von ihm weiterverfügt wurden. Klarstellend ist weiter Folgendes zu bemerken:

Maßgebende Regel für die Bestimmung des Erlangten i.S.v. § 73 StGB ist das sogenannte Bruttoprinzip. Erlangt ist hiernach jede Bereicherung, die aufgrund der jeweils in Rede Straftat eingetreten ist, namentlich die Tatbeute. Der konkrete Umfang und Wert des Erlangten einschließlich abzuziehender Aufwendungen können geschätzt werden (§ 73d Abs. 2 StGB).

    1.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind bei der aktuell gegebenen Aktenlage unter Berücksichtigung der Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift und den von der Verteidigung zuletzt mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2023 angebrachten Erwägungen belastbar tatbedingte Vereinnahmungen des Angeklagten in Höhe von € 1.269.902,58 gegeben2 . Geht man zu dessen Gunsten weiter davon aus, dass sich die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach der Angeklagte einen Betrag von € 843.111,68 für Querdenken 711 „getätigt“ hat, bestätigen lässt, bleibt dieser Betrag entsprechend der in § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB getroffenen Regelung bei der zu einem späteren Zeitpunkt anstehenden Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen außer Betracht. Vor diesem Hintergrund bringt der Senat eine entsprechende Summe bereits jetzt im Hinblick auf die gebotene Sicherungsanordnung in Abzug.

    2.

Überdies ist die gegen die … GmbH ergangene Arrestanordnung zu beachten. Um eine Doppel-Inanspruchnahme des Angeklagten zu vermeiden, sind daher von dem Betrag, der sich nach Vornahme des unter II. Ziff. 1 beschriebenen Subtraktionsverfahrens errechnet, weitere € 131.000 abzuziehen.

    3.

Der hiernach verbleibende Geldbetrag ist sodann unter Berücksichtigung des - ursprünglich in der Härteklausel des § 73c StGB a.F. kodifizierten und als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips weiterhin gültigen - Übermaßverbots sowie jedenfalls bis zum Abschluss der anstehenden Hauptverhandlung und dem Ergebnis der im Zuge dessen durchgeführten Beweiserhebungen einzukalkulierenden Unwägbarkeiten und nicht fernliegend erwartbaren gerichtlichen Einstellungsentscheidungen im Hinblick auf weniger strafwürdig erscheinende Fälle mit kleineren Geldbeträgen um einen angemessenen Sicherheitsabschlag, den der Senat auf etwa 30% bemisst, noch weiter auf € 200.000 zu verringern.

Die Anordnung eines entsprechenden Vermögensarrestes ist vor dem Hintergrund des bezeichneten Vorgehens und finanziellen Gebarens des Angeklagten geboten, da sonst zu befürchten ist, dass eine spätere Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes des Tatertrages wesentlich erschwert wenn nicht vereitelt würde. Auch bei Vornahme der erforderlichen Gesamtschau ist die Anordnung in der nunmehr fixierten Größenordnung nicht unverhältnismäßig.

Fußnoten

1)
    Wegen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Anklageschrift vom 20.03.2023 Bezug genommen.

2 )
    Soweit in der Anklageschrift anknüpfend hieran Bareinzahlungen „weiterer (…) Beträge“ auf das „Querdenken-Konto“ in Höhe von € 204.815,95 thematisiert werden, ist ein kausaler Zusammenhang mit den in Rede stehenden Betrugstaten derzeit nicht ersichtlich.
[close]

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/JURE240001988/part/L
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 
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Re: Querdenken
« Antwort #13436 am: 13. Februar 2024, 09:41:10 »
Nein, ein europäischer Haftbefehl gilt in der EU, damit in Irland oder Rumänien (EU-Staaten, aber keine Schengen-Staaten), aber nicht in der Schweiz (Schengen-Staat, aber kein EU-Staat). Siehe z.B. hier.

Dort steht auch

Die Schweiz ist nicht direkt betroffen, es gibt allerdings Auslieferungsabkommen zwischen der Schweiz und EU-Ländern.

Genaueres hier

https://www.teichmann-law.ch/publikationen/Rechtsschutz-gegen-internationale-sowie-Europaeische-Haftbefehle-in-Deutschland-Liechtenstein-Oesterreich-und-der-Schweiz.html
« Letzte Änderung: 13. Februar 2024, 09:42:41 von mork77 »
Die Erfahrung lehrt uns, dass Liebe nicht darin besteht, dass man einander ansieht, sondern dass man gemeinsam in gleicher Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupéry (1900-44), frz. Flieger u. Schriftsteller
 
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Re: Querdenken
« Antwort #13437 am: 13. Februar 2024, 10:54:24 »
Wer sich für genauere Zahlen interessiert, lese den Beschluss des OLG Stuttgart über den Vermögensarrest des AG Stuttgart.

Zitat
spätestens im Mai 2020 dazu entschloss, seine durch vorgängige Protestmaßnahmen gewonnene Popularität auch für private Zwecke zu nutzen und sich insbesondere zu seinen Gunsten durch die Spendenbereitschaft seiner Anhänger Einnahmen von einiger Dauer und einigem Umfang zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und zur Mehrung seines Vermögens zu verschaffen.

Mit Liebe Licht. Herzensmenschen. Zahlt ihr Zahlschafe, aber plötzlich!
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— Jasper Fforde
 
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Re: Querdenken
« Antwort #13438 am: 13. Februar 2024, 12:20:19 »
Nein, ein europäischer Haftbefehl gilt in der EU, damit in Irland oder Rumänien (EU-Staaten, aber keine Schengen-Staaten), aber nicht in der Schweiz (Schengen-Staat, aber kein EU-Staat). Siehe z.B. hier.

Dort steht auch

Die Schweiz ist nicht direkt betroffen, es gibt allerdings Auslieferungsabkommen zwischen der Schweiz und EU-Ländern.

Genaueres hier

https://www.teichmann-law.ch/publikationen/Rechtsschutz-gegen-internationale-sowie-Europaeische-Haftbefehle-in-Deutschland-Liechtenstein-Oesterreich-und-der-Schweiz.html

Und diese Auslieferungsabkommen sind durchaus einmal unterschiedlich.

Ich kann mich erinnern, dass es einen deutschen Reichsbürger gab, der in Österreich mit Haftbefehl gesucht wurde und dann in der Schweiz lebte, von wo er nicht ausgeliefert wurde, weil die Straftat, die ihm in Österreich vorgeworfen wurde, in der Schweiz keine gewesen wäre (was bei einem europäischen Haftbefehl irrelevant wäre, aber in der Schweiz eben nicht). Dann nahm er an einer Veranstaltung in Liechtenstein teil und wurde von der Vaduzer Constellis-Filiale prompt einkassiert und nach Österreich ausgeliefert, weil Liechtenstein nun einmal andere Gesetze hat. @Helvetia weiß wohl mehr darüber.
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Re: Querdenken
« Antwort #13439 am: 13. Februar 2024, 12:30:40 »
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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