Noch ein paar rechtliche Betrachtungen.
§ 43 GmbhG:
Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Hierzu Fleischer im MüKo-GmbH RN. 118 ff.
Pflichtwidrig handelt ein Geschäftsführer in der Regel, wenn er Vorleistungen der Gesellschaft ohne hinreichende Sicherung veranlasst. Einen Hauptfall bildet die ungesicherte Darlehensvergabe.
Zusammenfassend heißt es in einer jüngeren Entscheidung des BGH, dass Geschäftsleiter Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten gewähren dürfen und zudem für die ordnungsgemäße Bewertung der Sicherheiten sowie die Beachtung der Richtlinien über Beleihungsobergrenzen Sorge zu tragen haben.
Allerdings sind das alles Forderungen der
Gesellschaft gegen den Geschäftsführer. Das kann also ein Gesellschafter nicht einfach als eigene Forderung einklagen (logisch, die anderen Gesellschafter und eventuelle Gläubiger der Gesellschaft hätten gerne auch was davon), und die Gesellschaft selber klagt nicht, weil die Klage ja nur von den Geschäftsführern eingereicht werden kann, also wahrscheinlich (da nicht eingetragen, wissen wir das nicht) V. Fischer.
Für solche Situationen gibt's grundsätzlich die sogenannte Prozessstandschaft, bei der ein Dritter, der gar nicht vertretungsberechtigt ist, zwar im eigenen Namen, aber ein fremdes Recht einklagt (woraus dann auch nur ein Urteil zugunsten der Gesellschaft erfolgen kann) - eine actio pro socio.
Allerdings haben wir ja hier gerade keine eingetragene UG, so dass die Haftungsbeschränkung nach § 13 Abs. 2 GmbHG gar nicht und das GmbhG nur eingeschränkt anwendbar sind (§ 43 GmbHG wird aber analog angewendet, Merkt in MüKo § 11 Rn. 28), vielmehr haftet gesamtschuldnerisch wer handelt. Während der Gründungsphase ist das Vermögen nach hM ein Gesamthandsvermögen, steht also allen Gesellschaftern zu.
Was sich aus der Gesamthand für eine Klage ergibt, dazu muss ich mich erst noch schlau machen. Jedenfalls hängt V. Fischer mit ihrem gesamten Privatvermögen drin. Als GF einer UG i.Gr. tut man gut daran, erst mal die Eintragung zu erledigen, bevor man riskante Dinge tut.