Mal ne dumme Frage eines juristischen Laien, mit 140 TS ist der Fülltsichdietaschen doch vorbestraft? Ist da nicht auch die Zulassung als Anwalt betroffen?
Ab 90 TS ist man wohl vorbestraft wie ich das lese.
...
Formal vorbestraft ab 91 TS, wenn ich mich recht erinnere.
Vorbestraft ist man ab 5 Tagessätzen.
Nur kommt es nicht ins Polizeiliche Führungszeugnis, man muß es nicht offenbaren.
„Vorbestraft ist man schon ab einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen. Das ist die Mindeststrafe (§ 40 Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch).“
https://www.lawblog.de/archives/2003/07/07/vorbestraft/Im „polizeilichen Führungszeugnis“ werden bei Erwachsenen nur Geldstrafen über 90 Tagessätze (oder über 3 Monate Freiheitsstrafe) eigetragen, § 32 BZRG. Dort heißt es (auszugsweise):
Nicht aufgenommen werden die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs und Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monate erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Objektiv ist die Auskunft also falsch, denn obwohl eine Strafe eingetragen ist, wird mitgeteilt, dass keine eingetragen ist. Man hat quasi einen „Freischuss“.
Wenn allerdings schon eine weitere Strafe im Bundeszentralregister eingetragen sein sollte oder später hinzukommt, also zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei Strafen (auch unter 90 Tagessätzen/3 Monaten) dort, also im Bundeszentralregister, eingetragen sind, wird auch eine Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen oder 3 Monaten ins „polizeiliche Führungszeugnis“ eingetragen, § 32 Abs. 2 Ziff. 5 BZRG.
https://ungereimtheiten.wordpress.com/page/4/Daß man auch mit weniger als 90 TS vorbestraft ist, merken Waffenbesitzer erlaubnispflichtiger Waffen: Ab
60 TS ist nämlich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit
automatisch weg (§ 5 WaffG), drunter kommt's drauf an (Vorsatztat ist immer kritisch).
Einem Jäger hat das BVerwG die Zuverlässigkeit (und damit die WBK, des JS und somit auch die Waffen) aberkannt, weil er Alkohol an der Waffe hatte: Er hatte ein Glas Wein getrunken und war mit der Waffe ins Revier, hatte dann aber
nicht geschossen.
Das AG urteilte 50 TS aus, die Untere Waffenbehörde entzog ihm die Zuverlässigkeit, obwohl er
nicht geschossen hatte. Die Behörde darf nämlich ins staatsanwaltliche Verfahrensregister gucken (§ 5, (5) 2 WaffG).
Das hielt auch vor VG, OVG und BVerwG
Es gibt halt so Grenzen. Die Beamten dürfen aufpassen: ab 1 Jahr ist der Beamtenstatus weg, drunter kommt's wieder drauf an, ob der Dienstherr das Vertrauen verloren hat.
Aber auch bei der Luftsicherheit oder bei Metzgern gibt es Grenzen, ab denen die Zuverlässigkeit weg ist ohne die 90-TS-Grenze zu reißen.
Die merken, daß sie vorbestraft sind, also auch darunter.
Ansonsten siehe
@Judge Roy Bean