Das ist ein toller Jurist, der eine Zivilklage gegen den Präsidenten des Robert-Koch-Instituts einreicht, weil seinem Mandanten dessen Äußerungen nicht gefallen. Erstens ist Wieler durch Art. 34 GG gegen rechtliche Schritte geschützt, so weit es um amtliche Handlungen geht, selbst wenn (!) er etwas verkehrt gemacht und dadurch jemandem Schaden zugefügt hat. Zu beklagen wäre die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesgesundheitsminister, dieser seinerseits vertreten durch den Präsidenten des Robert-Koch-Instituts.
Und so eine Klage gehört zweitens vors Verwaltungsgericht, nicht vor ein Zivilgericht.
Beim Fall Drosten bin ich nicht so sicher. Er ist Professor, also Landesbeamter. Allerdings ist die Charité keine Behörde. Fällt er dennoch unte Art. 34 GG? Ich würde sagen: ja, denn bei Wissenschaftlern ist der Professorentitel eine Art Garantie für die freie und staatlicherseits unbehinderte Forschung. Dann müssen die Leute auch den entsprechenden Schutz genießen. Zu beklagen wäre in diesem Fall die Humboldt-Universität, speziell deren medizinische Fakultät. (Verwaltungs- oder Zivilgericht? Die Universität ist ja keine Behörde.)
Nun dürfen Wissenschaftler irren. Gesetzt den Fall, man wiese Drosten einen Irrtum nach (!), müsste man immer noch beweisen, dass er seinen Test im Wissen darum dennoch weiter beworben hat, um Geld zu verdienen. (Verdient er etwas daran? Würde ich bezweifeln.) Dann müsste man zunächst beweisen, dass die gesamte Fachwelt sich zusammengerottet hat, um Falsches über PCR-Tests zu verbreiten, die es ja schon lange für alle möglichen Erreger gibt.
Viel Spaß. Wenn ich auf der Richterbank sitzen würde, würde ich mich mit Sinn oder Unsinn von PCR-Tests überhaupt nicht abgeben und zunächst die Zulässigkeit der Klage bei einem Zivilgericht prüfen. Falls ja, wäre zu prüfen, ob die in der Klage genannten Äußerungen erstens wahr sind und ob man sie, falls nicht, als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung werten muss.