In Karlsruhe wurden heute drei Covidi0ten-Anträge abgelehnt:
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Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2039/20 wendet sich gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit der das Verbot einer Versammlung unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde, die also die Durchführung der betreffenden Versammlung ermöglicht. Der Beschwerdeführer sieht sich hierdurch in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, weil die Teilnehmer der Versammlung unter anderem infektionsschützende Mindestabstände nicht einhielten. Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht wegen einer nicht hinreichend substantiierten Begründung abgelehnt.
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Beachtenswert finde ich den zweiten Antrag.
Der ist in der Tat interessant. Aber da braucht es wohl wirklich einen Spezi im Öffentlichen Recht, um da Chancen zu haben.
Als Teilnehmer an der Versammlung dürfte das mit Art. 2 GG schwierig werden, weil es ja schließlich ein "
Hygienekonzept"
gab, das jedenfalls den Verwaltungsrichtern als (Infektions-)Schutz genügte - wenn es denn umgesetzt worden wäre... . Daher im Ausgangspunkt wohl keine Grundrechtsverletzung zu befürchten.
Für ein typisches Schlafschaf, das ja ohnehin nur kopfschüttelnd zu Hause sitzt, gibt es ja schon keine Gefahr. Mit genügend Abstand zu den ♥♥♥en muss niemand geschützt werden.
Anders wäre es möglicherweise dann, wenn eine unfreiwillige Teilnahme erfolgte (also z.B. auf Weisung eines Arbeitgebers).
Dann wäre vor Beginn der Versammlung vermutlich wieder der Hinweis auf das "
Hygienekonzept" ausreichend.
Wenn die Versammlung begonnen hat (und aus dieser Versammlung heraus der Antrag an das BVerfG gestellt wäre) ist auch wieder fraglich, ob der Aufenthalt nicht beendet werden konnte (privater Arbeitgeber) oder fortgesetzt werden musste (öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber). In letzterem Fall dürfte aber die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dazu führen, dass die Grundrechte nicht vollumfänglich in Anspruch genommen werden könnten.
Wer immer aber diesen Weg versucht hat, der hat jedenfalls meine volle Anerkennung!