Die Auflagen lassen sich nicht durchsetzen (zumindest solange nicht Wasserwerfer, Tränengas und die geheime Mikrowellenanlage eingesetzt werden).
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Genau. Und welche dieser Mittel sind jetzt -
nicht nach Deiner Meinung, also rein rhetorisch gefragt - nach Ansicht der Politiker und der Medien, die nach 1. August öffentlich auf die Berliner Polizei einschlugen, weil sie das Ding laufen ließ und jetzt auf die Polizei einschlugen, weil sie das Ding nicht laufen lassen, sondern verbieten wollte, unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes der Teilnehmer vertretbar?
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Vielleicht könnte man das ganze einfach zur Datengewinnung wissenschaftlich begleiten? Zumindest bekämen wir dann mal realistische Daten zur Ansteckungsgefahr im Außenbereich her.
Was ändert sich gegenüber der ersten Demo? Daß sich die Arbeitsergebnisse der coronaleugnenden Pandemietreiber nicht mehr mit denen der partyurlaubenden und pauschalfliegenden überlagern?
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Wurde von mir nie gesagt und auch nie impliziert. Die Aussage war schlicht, dass nach meinem Verständnis ein Verwaltungsgericht nicht darüber entscheidet, welches Grundrecht nun höher zählt. Ich meine auch, das begründet sich auf Aussagen von @dtx wenn unsere Kunden vor Gerichten mit dem Grundgesetz angefangen haben.
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Einfach mal bei LTO die Berichte über die bisherigen Verfahren gegen die Corona-Verordnungen lesen und sich anschauen, wie die Verwaltungsgerichte ihre Entscheidungen begründet haben.
Und nein, nicht jede blödsinnige Einlassung vor irgendeinem Spruchkörper involviert auch gleich das Bundesverfassungsgericht, sobald darin das Wort "Grundgesetz" vorkommt.
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Trotzdem bekommt man zumindest in Berlin ab und an das Gefühl, dass hier bei Demos mit zwei Maß gemessen wird was Konsequenz und Maßnahmen betrifft - das ist der Punkt der mich stört.
Ganz anderes Thema, auch wenn es Berlin ist. Grob gesagt, wenn Du das so empfindest: Es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Weil Polizist A Deiner Meinung nach rechtswidrig einen Linken verprügelt hat, darf man nicht verlangen, daß Polizist B vier Wochen später rechtswidrig einen Covidi.oten verprügelt, auch wenn das das Gerechtigkeitsempfinden verletzt.
Bei "Welt" auf youtube kann man schön sehen: Keinerlei Abstand und noch weniger Masken.
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Und - gibt es denn nun nach dem Beschluß des OVG noch Auflagen und wenn ja, welche? Wurde schon jemand von den "900 Ordnern und 100 Deeskalationsteams" gesichtet oder liegen die alle mit Migräne im Bett?
Selbst wenn das Ergebnis zu erwarten war halte ich es für einen Fehler. Warum wird hier das "Recht auf körperliche Unversehrtheit" über das "Recht auf freie Meinungsäußerung" gestellt?
Eine solche "Gegenüberstellung" ist nicht möglich - wie sollte eine solche "Abwägung" aussehen und ausgehen? Wenn man einfach nur abstrakt Rechtsgüter gegenüberstellt, muss man im Grunde jede Handlung, die für betroffene Personen oder Dritte potentiell gefährlich ist, unterbinden, weil Leben und Gesundheit im Zweifel Vorrang haben. Man muss daher schon konkrete Beeinträchtigungen konkreten Risiken gegenüberstellen (und auf dieser Grundlage möglichst gering beeinträchtigende, aber effektive Maßnahmen ergreifen).
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Wo Grundrechte miteinander kollidieren, bleibt gar nichts anderes, als sie gegeneinander abzuwägen. Aber eben auch nur dann. Zudem dürfen die Deppen ja gerne ihre Meinung äußern, im Internet machen sie das ja auch zu Hauf. Hier geht es aber darum, daß sie sich zu diesem Zweck versammeln wollen. Und zwar auf eine Weise, die das Recht auf Leben und unversehrte Gesundheit zielgerichtet beeinträchtigt, ohne daß das für ihre Meinungsäußerung oder Versammlungswut zwingend erforderlich wäre.
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Das ich die Entscheidungen des VG und des OVG für falsch und mindestens naiv halte, steht auf einem anderen Blatt.
Um sich dazu eine Meinung zu bilden, müßte man die Beschlüsse aber im Wortlaut lesen können.
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Die von der Initiative "Querdenken 711" für den 29. August 2020 geplante Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin stattfinden (Beschl. v. 28.08.2020, Az. VG 1 L 296/20); allerdings muss der Veranstalter diverse Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes einhalten. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen fällt nicht darunter.
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(einen anderen Teil des Artikels hatten wir weiter oben schon)
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-berlin-1l296-20-corona-demonstration-querdenken-berlin-verbot-polizei-versammlungsbehorde-auflagen-geisel-hygienekonzept/Die von der Initiative "Querdenken 711" für den 29. August 2020 geplanten Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern können nach zwei Eilbeschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin (v. 29.08.2020, Az. OVG 1 S 101/20 und OVG 1 S 102/20) stattfinden. Die Oberverwaltungsrichter haben laut einer Mitteilung aus der Nacht die Beschlüsse des VG Berlin "im Wesentlichen bestätigt".
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Mehr scheint auch LTO noch nicht in Erfahrung gebracht zu haben. Das ist für eine Einschätzung nun schon ein bißchen dürftig.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-berlin-demonstration-berlin-anti-corona/Immerhin weiß die BZ, worüber sich Ludwig gegenüber der LTO so aufgeregt hat:
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Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ordnete in ihrem Eilbeschluss drei Auflagen an. So muss der Standort der Hauptbühne auf den Platz des 18. März verlegt werden und der Bühnenbereich müsse mit Gittern abgesperrt werden, um Gedränge zu verhindern. Zudem darf der Abstand zwischen den Videoleinwänden nicht geringer sein als 300 Meter. Die dritte Auflage: Ordner und Lautsprecherdurchsagen müssen dafür sorgen, dass die Demonstrationsteilnehmer den vorgeschriebenen Abstand halten.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es der Versammlungsbehörde frei stehe, weitere Auflagen zu erlassen, um den Mindestabstand zwischen den Demonstrationsteilnehmern zu gewähren.
https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/auch-zweite-gerichtsinstanz-erlaubt-die-corona-demo-li.101581