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Gerichte weigerten sich, Corona-Maßnahme zu überprüfen
Die Betroffenheit dieses Grundrechts wurde durchgehend geleugnet, was bereits zur formellen Verfassungswidrigkeit durch Verletzung des Gebots geführt hat, eingeschränkte Grundrechte in Gesetzen zu zitieren. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Maskenpflicht hatte deshalb auch nicht stattgefunden. Die Gerichte weigerten sich, überhaupt in die Prüfung einzusteigen, ob – wie vom Beschwerdeführer durch Vorlage von zahlreichen Studien vorgetragen – lang anhaltendes und wiederholtes Maskentragen gesundheitliche Nachteile hat oder haben kann. Deshalb war der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nie gerichtlich festgestellt worden, sondern einfach behauptet worden, die Maskenpflicht sei angemessen und der Verstoß hiergegen bußgeldbewehrt.
Im Verfahren Makovetskyy gegen die Ukraine (50824/21) hat der EGMR bereits 2022 eine Beschwerde wegen der Verhängung eines Bußgeldes zurückgewiesen, weil das ukrainische Recht eine zureichende Rechtsgrundlage für die Maskenpflicht sei. Im Verfahren Wagner gegen Deutschland (19970/25) trug der Beschwerdeführer vor, dass die Situation eine andere ist: Verfassungswidrige Verordnungen sind in Deutschland nichtig, weshalb gegen das Menschenrecht „Keine Strafe ohne Gesetz“ verstoßen wurde. Dass die deutschen Gerichte sich mit Wagners Vorbringen nicht inhaltlich beschäftigt haben, verletzt zudem die Rechte auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde. Und nach der Rechtsprechung des EGMR umfasst das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auch die körperliche Unversehrtheit.
Doch der EGMR hielt Wagners Beschwerde für unzulässig, weil er dieser Argumentation ohne Begründung nicht folgte. Der Frage der möglichen Gesundheitsschädlichkeit des Maskentragens wollte sich der zuständige Einzelrichter Alain Chablais, der am 1. September 2024 zum liechtensteinischen Richter am EGMR gewählt wurde, offenbar nicht annehmen.
Derselbe Richter wies ohne Begründung auch die Beschwerde des vormaligen Weimarer Familienrichters Christian Dettmar gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung ab (34993/25). Dettmar sah ebenfalls sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Er hatte an den Schulen der beiden Kinder, deren Mutter ein Verfahren bei ihm angeregt hatte, den Schulleitungen und Lehrern untersagt, Schülern vorzuschreiben, dass sie Gesichtsmasken tragen, Mindestabstände einhalten und an Corona-Schnelltests teilnehmen müssen. Die Entscheidung wurde ausführlich mit der Verfassungswidrigkeit der Maßnahmen und einer Schädigung des geistigen, körperlichen und seelischen Wohls der Kinder durch die untersagten Maßnahmen begründet und war auf drei Sachverständigengutachten gestützt.
Dieser Beschluss führte zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Dettmar wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung. Im Zentrum der Vorwürfe, so schildert Dettmar in seiner Beschwerde an den EGMR, hätten Fragen der Verfahrensgestaltung, der Auswahl und Bestellung von Sachverständigen, der Dokumentation des Schriftverkehrs und die vermeintliche Überschreitung des Rechtsrahmens bei der Ausübung des Richteramts gestanden.
Seine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stützte Dettmar auf die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren. Zum Kern der Verfahrensgarantie aus Artikel 6 Absatz 1 EMRK gehört nach Dettmars Auffassung auch der Anspruch auf eine nachvollziehbare und sachlich begründete Entscheidung, was er anhand von Quellen aus der Rechtsprechung des EGMR nachwies. Auf alle entscheidungserheblichen und besonders bedeutsamen Aspekte des jeweiligen Falls sei nach dieser Rechtsprechung einzugehen.
Der Fall des Richters Christian Dettmar
Wie schon in seiner erfolglosen, vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde rügte Dettmar, dass der Bundesgerichtshof sich mit seiner eigenen Rechtsprechung zur Rechtsbeugung nicht auseinandergesetzt habe, wonach zur Feststellung einer Rechtsbeugung eine umfassende und wertende Gesamtbetrachtung sämtlicher objektiven und subjektiven Umstände erforderlich sei – ein Prüfungsmaßstab, den weder das Landgericht Erfurt in seinem erstinstanzlichen Urteil noch der Bundesgerichtshof eingehalten hätten.
Willkürlich behaupte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in einer nicht begründeten Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, es komme weder auf Dettmars Motivlage noch auf die inhaltliche Richtigkeit seiner Entscheidung an. Denn dies zähle zu ebendiesen Umständen, die nach der bisherigen Rechtsprechung in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen seien. Außerdem sei bezüglich fast aller ihm vorgeworfenen Verfahrensfehler kein Vorsatz festgestellt worden.
Warum der EGMR beim gegebenen Sachverhalt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren von vornherein auszuschließen vermochte, bleibt offen. In jüngerer Zeit war der EGMR unter Druck geraten durch Kritik der Regierungen der Länder, die ihn mit Finanzmitteln ausstatten, aber seine Urteile für übergriffig hielten.
zur person
Thomas Wagner
Geboren 1983 in Berlin. Studium der Rechtswissenschaft sowie der Betriebswirtschaftslehre (B.Sc.) an der Humboldt-Universität zu Berlin, Referendariat in Berlin. Seit Ende 2012 im thüringischen Justizdienst als Richter und Staatsanwalt, mit Stationen im Thüringer Justizministerium (IT/ISM). Er ist Mitglied vom Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwäte (KRiStA), gegründet während der Pandemie.