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Stimmen insgesamt: 139

Autor Thema: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen  (Gelesen 1731452 mal)

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16545 am: 3. November 2025, 07:37:21 »


Ok, die Sorgen sind berechtigt, fremdes Blut schafft fremde Gedanken, denn das Blut gelangt auch ins Hirn (sofern vorhanden), das weiß man ja.

Sofortige Verschwulung mit Abhörung durch die NWO sind garantiert.

Anstelle der Ärztin würde ich dem Uwe allerdings sagen, er kriegt ganz speziell und exklusiv Blut von Nichtgeimpften. Er soll aber auf gar keinen Fall mit anderen darüber sprechen, sonst gibt es bald keines mehr. 🤫  „mundus vult decipi“, wie der Franzose sagt.  ;D
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16546 am: 3. November 2025, 08:18:57 »
Eigenblutspenden auf Vorrat sind normalerweise kein Problem. Was für ein Krankenhaus ist das denn?

Außerdem werden solche Eingriffe in vielen Krankenhäusern routinemäßig ganz ohne Bluttransfusion vorgenommen. Vollbluttransfusionen gibt es sowieso kaum noch. Und wer Bedenken hat, kann so etwas im Zuge der Einwilligung ausschließen. Wenn die Leute ihr Fach verstehen, laufen solche Eingriffe tatsächlich ohne oder nur mit minimalem Blutverlust ab.

Nur eines ist schlecht: ob Transfusion oder Infusion - der Beutel hängt immer erhöht an einem Gestell, und die Flüssigkeit folgt der Schwerkraft. Also: nicht "von der Stange" ist nicht möglich.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16547 am: 3. November 2025, 08:29:53 »
Das Krankenhaus soll sich schriftlich bestätigen lassen, dass entweder auf vorhandene Blutkonserven zurückgegriffen werden kann, oder eben keine verabreicht werden dürfen.

Der Patient hat die freie Wahl. Das ist es doch, was solche Leute immer wollen – die totale Freiheit ihrer Entscheidungen. Hier böten sich Chancen.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16548 am: 3. November 2025, 08:40:20 »
Eigenblutspenden auf Vorrat sind normalerweise kein Problem. Was für ein Krankenhaus ist das denn?

Ganz so einfach ist das tatsächlich nicht. Dafür braucht das Krankenhaus neben einem ausreichend großen Labor auch die Möglichkeit, diese Blutspende zu verarbeiten - personell, gerätetechnisch und auch genehmigungstechnisch, was der Grund ist, das sowas häufig über die lokalen Blutspendedienste läuft. Du brauchst dafür eine Herstellungserlaubnis, da hier "Blutprodukte" hergestellt werden. Zusätzlich wird das tatsächlich nur bei Operationen gemacht, bei denen es ein hohes Tranfusionsrisiko gibt, der Spass kostet ja auch einiges. Ein Hüfttransplantation gehört da eher nicht dazu.
Der Ablauf ist hier genauer beschrieben: https://flexikon.doccheck.com/de/Eigenblutspende

Außerdem werden solche Eingriffe in vielen Krankenhäusern routinemäßig ganz ohne Bluttransfusion vorgenommen. Vollbluttransfusionen gibt es sowieso kaum noch. Und wer Bedenken hat, kann so etwas im Zuge der Einwilligung ausschließen. Wenn die Leute ihr Fach verstehen, laufen solche Eingriffe tatsächlich ohne oder nur mit minimalem Blutverlust ab.

Die Masse der Operationen geht mit relativ kleinen (<500ml) Blutverlusten über die Bühne, transfundiert wird tatsächlich relativ selten. Es kann aber natürlich immer zu Komplikationen führen, bei denen das dann doch notwendig ist, das aber eher bei viszeralchirurgischen Operationen.

Das Krankenhaus soll sich schriftlich bestätigen lassen, dass entweder auf vorhandene Blutkonserven zurückgegriffen werden kann, oder eben keine verabreicht werden dürfen.

Der Patient hat die freie Wahl. Das ist es doch, was solche Leute immer wollen – die totale Freiheit ihrer Entscheidungen. Hier böten sich Chancen.

Ist auch kein Problem, keine Transfusion gibt es ja regelmässig auch aus religiösen Gründen (Zeugen Jehovas), da haben die Krankenhäuser passende Formularen.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16549 am: 3. November 2025, 08:43:29 »
Was für ein Krankenhaus ist das denn?
Für die Herstellung von Eigenblutkonserven braucht man eine Herstellungserlaubnis, mithin einen FA für Transfusionsmedizin o.ä.. Da viele Fachkliniken ihre Fremdblutkonserven über einen Blutspendedienst beziehen, gibt es eine solche Person vor Ort nicht.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16550 am: 3. November 2025, 09:00:04 »
Wenn die Leute ihr Fach verstehen, laufen solche Eingriffe tatsächlich ohne oder nur mit minimalem Blutverlust ab.


Nix da!   :naughty:

Keine süstemische Minimalinvasion!

Das RSS plädiert für großzügig Eröffnen, damit wir gucken können, was drin ist!
Außerdem können wir dann gleich ein paar Teile tauschen.  ;D



Hier die Süstemärzte (leider hinter Paywall):


Zitat
Wie Impfungen das Leben verlängern

Von Pia Heinemann
03.11.2025, 07:21

Impfungen gegen Influenza und Gürtelrose schützen nicht nur vor der konkreten Infektion. Sie können auch Herzinfarkte und Demenz abwehren.


Am liebsten würden Europas Kardiologen jeden Patienten, der mit einem Herzinfarkt in eine Klinik eingeliefert wird, noch im Krankenhaus impfen: gegen Influenza, Pneumokokken und Covid-19. Besser wäre es sogar, finden sie, wenn sich jeder Mensch impfen ließe, der übergewichtig ist, erhöhte Cholesterin-, Blutzucker- oder Blutdruckwerte hat. Denn Impfen, betonen die Herz-Kreislauf-Experten in einer Erklärung im Sommer, sei eine zu wenig beachtete Säule der Prävention: extrem effizient im Verhindern von Herzinfarkten und Schlaganfällen, zudem einfach und günstig durchzuführen.
https://www.faz.net/aktuell/wissen/medizin-ernaehrung/impfungen-herzinfarkte-und-demenz-seltener-bei-geimpften-accg-110757910.html
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16551 am: 3. November 2025, 09:38:56 »

Hier die Süstemärzte (leider hinter Paywall):


Spoiler
Zitat
Impfungen gegen Influenza und Gürtelrose schützen nicht nur vor der konkreten Infektion. Sie können auch Herzinfarkte und Demenz abwehren.


Am liebsten würden Europas Kardiologen jeden Patienten, der mit einem Herzinfarkt in eine Klinik eingeliefert wird, noch im Krankenhaus impfen: gegen Influenza, Pneumokokken und Covid-19. Besser wäre es sogar, finden sie, wenn sich jeder Mensch impfen ließe, der übergewichtig ist, erhöhte Cholesterin-, Blutzucker- oder Blutdruckwerte hat. Denn Impfen, betonen die Herz-Kreislauf-Experten in einer Erklärung im Sommer, sei eine zu wenig beachtete Säule der Prävention: extrem effizient im Verhindern von Herzinfarkten und Schlaganfällen, zudem einfach und günstig durchzuführen.
Die Kardiologen sind damit die erste Expertengruppe, die der steigenden Evidenz Rechnung trägt, wonach Impfungen viele unerwartete Wirkungen haben – positive, wohlgemerkt. So häufen sich Studien, die zeigen, dass die Immunisierung weit über den Schutz vor der jeweiligen Infektionskrankheit hinausreicht: Der Piks gegen Influenza schützt nicht nur vor der Grippe, sondern auch vor Herzinfarkten und Schlaganfällen; die Gürtelrose-Impfung reduziert das Risiko für Demenz. Auch für andere Impfungen sind positive Nebenwirkungen beschrieben. Sogar der Schutz vor Krebs wird diskutiert. Langsam verstehen Wissenschaftler auch die Mechanismen dahinter.
„Wir haben es in der Pandemie gesehen, dass Entzündungen, die durch Viren ausgelöst werden, Herzinfarkte triggern können“, erklärt Ulf Landmesser. „Impfungen verhindern solche Entzündungen.“ Landmesser ist Direktor der Klinik für Kardiologie, Angiologie und Intensivmedizin am Deutschen Herzzentrum der Charité. Gemeinsam mit anderen Herzspezialisten hatte er im Sommer die Erklärung der europäischen Kardiologengesellschaften veröffentlicht.
Besonders valide Ergebnisse lieferte die von schwedischen Forschern koordinierte IAMI-Studie, an der 2571 Patienten in acht europäischen Ländern teilnahmen: Eine Hälfte von ihnen wurde nach einem Herzinfarkt direkt gegen Grippe geimpft, die andere Hälfte erhielt eine Placebo-Impfung. Im darauffolgenden Jahr erlitten 5,3 Prozent der Geimpften und 7,2 Prozent der Ungeimpften einen weiteren Herzinfarkt oder eine Thrombose. „Die IAMI-Studie liefert bisher die klarsten Belege“, sagt Landmesser, „die Gesamtsterblichkeit wurde durch die Influenzaimpfung um 41 Prozent reduziert.“ Es gibt auch Studien, die für andere Impfstoffe einen Schutzeffekt für das Herz zeigen.
Oft sind viele Organe betroffen
Erklären lässt sich das damit, dass bei jeder Infektion, sei es mit Influenzaviren, SARS-CoV-2 oder Pneumokokken, nicht nur in dem primär betroffenen Organ, der Lunge, Entzündungsreaktionen ausgelöst werden, sondern auch in anderen Organen. So greift SARS-CoV-2 über die entstehende Entzündungsreaktion indirekt auch das Herz und die Gefäße an; noch Monate nach einer schweren Covid-Infektion ist deshalb das Risiko für einen Herzinfarkt erhöht. Dabei ist die Gefahr umso größer, je schwerer die Covid-Erkrankung verlaufen ist. Eine Impfung gegen Covid sorgt dafür, dass bei einer Infektion das Immunsystem sehr schnell Antikörper und schützende T-Zellen aussendet, die Viren vermehren sich dann nicht gut. So kommt es im Idealfall nicht zu einer schweren Erkrankung, und das Herzinfarktrisiko steigt nur wenig oder gar nicht.
„Warum Impfungen so weitreichende Wirkungen haben, ist wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärt“, sagt Leif Erik Sander, der an der Charité die Klinik für Infektiologie und Intensivmedizin leitet und Immunreaktionen erforscht. Ein Faktor sei sicherlich der Schutz vor der jeweiligen Erkrankung. Aber das erkläre nicht alles. „Die Impfung verhindert wahrscheinlich auch, dass schädliche Entzündungsmediatoren ausgeschüttet werden. Das wiederum reduziert die Gefahr von arteriosklerotischen Ereignissen in den Gefäßen. Zudem werden Entzündungen im Körper positiv beeinflusst oder treten gar nicht erst auf.“
Zuletzt sorgte eine Beobachtung aus Wales in Medizinerkreisen für Aufsehen: Dort wurde ab dem 2. September 2013 die Impfung gegen das Herpes-Zoster-Virus, das Gürtelrose auslöst, nur noch Personen angeboten, die nach diesem Stichtag geboren worden waren. Dank dieses natürlichen Experiments konnten Forscher das Demenzrisiko bei zwei ähnlich alten Gruppen analysieren, die sich nur hinsichtlich der Impfung unterschieden.
Das Ergebnis: Zwei Dosen des Zoster-Impfstoffs senken das Demenzrisiko um 20 Prozent. „Das Zostervirus kann im Gehirn entzündliche Prozesse auslösen, die möglicherweise eine Demenz fördern“, erklärt Martin Korte, Neurowissenschaftler an der TU Braunschweig und am dortigen Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung. „Die Impfung verhindert die Vermehrung der Viren.“ Da das Zoster-Virus, das die Gürtelrose auslöst, sich dauerhaft in den Ganglien des Nervensystems einnistet, könne es auch sein, dass diese Viren nach einer Infektion immer wieder Immunreaktionen auslösen, die dem Gehirn auf Dauer schaden. „Ich glaube, eine Kombination aus beidem ist die Erklärung dafür, dass die Impfung gegen Gürtelrose das Demenzrisiko senkt“, sagt er.
Ein weiterer Mechanismus ist vom Ep­stein-Barr-Virus bekannt: Es löst akut das Pfeiffersche Drüsenfieber aus, bleibt aber ebenfalls dauerhaft im Körper. Große Studien belegen, dass die Infektion für die Entstehung der Nervenkrankheit Multiple Sklerose mitverantwortlich ist. Denn bei Menschen mit genetischer Veranlagung richten sich Immunantworten, die das Epstein-Barr-Virus bekämpfen sollen, gegen die eigenen Nervenhüllen, was zu den typischen Lähmungserscheinungen führt. Forscher arbeiten nun an einer Impfung gegen das Virus, um damit das Auftreten der Multiplen Sklerose zu verhindern.
„Möglicherweise lässt sich der Schutz verschiedener Impfungen auch damit erklären, dass sie das Immunsystem leicht aktivieren“, sagt Martin Korte. „Es ist ähnlich wie bei der Bauernhofhypothese, bei der wir davon ausgehen, dass der Kontakt mit Dreck voller Bakterien Kinder davor schützt, eine Allergie zu entwickeln.“ Die Impfung wäre dann praktisch der Dreck vom Bauernhof, der den Körper auf verschiedene Weise davor schützt, dass Entzündungen entstehen oder das Immunsystem aus dem Ruder läuft.
Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Demenz sind zwei große Geißeln der Menschheit, die Impfungen unerwartet abwehren. Und als wäre das nicht genug, gab es zuletzt sogar Hinweise darauf, dass sie auch im Kampf gegen Krebs helfen können: Krebspatienten, die kurz vor Beginn ihrer Immuntherapie gegen Covid-19 geimpft wurden, hatten eine höhere Überlebenswahrscheinlichkeit als ungeimpfte Personen. Tierversuche bestätigten den Effekt. „Der mRNA-Impfstoff kann offenbar das Immunsystem aufwecken, sodass es die Krebszellen besser bekämpft. Zudem sensibilisiert er die Tumorzellen“, erklärt Leif Erik Sander, „allerdings müssen diese interessanten Beobachtungen noch in kontrollierten Studien bestätigt werden.“ Die mRNA-Impfung gegen Covid könnte aber auf diese Weise die Wirksamkeit moderner Krebstherapien verstärken. Außerdem schützt sie natürlich die besonders vulnerablen Krebspatienten vor den Folgen der Covid-19-Infektion.
Warum aber werden die nützlichen Nebenwirkungen der Impfungen gegen Herpesviren, Influenza, SARS-CoV-2 und andere Erreger erst jetzt erkannt? „Bei der Impfstoffentwicklung konzen­triert man sich auf die Wirksamkeit und auf unerwünschte Nebenwirkungen“, sagt Korte. Positive Nebeneffekte, gerade wenn sie erst nach Jahren offensichtlich werden, wurden nicht beachtet. „Und heute können wir große Datenmengen auch mit Künstlicher Intelligenz analysieren und Auffälligkeiten erkennen.“ Das Team von Leif Erik Sander analysiert gerade Daten von mehr als fünf Millionen Patienten, die zeigen, dass Atemwegsinfektionen das Risiko für Herzinfarkte, Schlaganfälle und Demenz erhöhen – während Impfungen es reduzieren. Sie wollen daraus gezielte Präventionsmaßnahmen entwickeln.
Natürlich sind Impfungen nicht ohne, der Arm kann schmerzen, Fieber und andere unangenehme Nebenwirkungen sind möglich. Aber was ist das schon angesichts des lang anhaltenden Nutzens für die Gesundheit von Herz und Hirn?
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16552 am: 3. November 2025, 15:44:49 »


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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16553 am: 3. November 2025, 18:04:42 »
Jetzt solltet ihr doch endlich mal aufwachen und euch nicht mehr impfen lassen!!!

Zitat
PLASMID-DNA in der IMPFUNG verursacht TURBOKREBS!1!elf!!1 – IDA-Märchenstunde mit Frank & Klapproth

An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16554 am: 3. November 2025, 18:21:05 »
Gilt vor allem in der Neurochirurgie!


So isses, keine halben Sachen!

Wir müssen ja auch unsere Transponder einbauen implantieren, das geht dann gleich mit.

Es gibt aber immer noch Obstinate:





 :facepalm:
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16555 am: 3. November 2025, 19:42:34 »

Bisher gibt es ja auch noch keine Impfung gegen Wunden. Und es hat Gründe, dass Tiere ihre Wunden lecken.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16556 am: 3. November 2025, 19:49:35 »
Auch beim Menschen funktioniert dies durchaus, z.B. zur Blutstillung. Bei Tieren weiß man eher nicht, wie lange das Fleisch/Aas abgehangen war, dass er zuvor gefressen hat.
Bisse von anderen Menschen hingegen sind infektiöser als Hundebisse.
« Letzte Änderung: 3. November 2025, 19:59:50 von Knallfrosch »
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Offline Gerntroll

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16557 am: 3. November 2025, 20:19:20 »
Nach dem Gassi gehen würde ich das auch nicht versuchen. Hunde haben ihre Nasen gern in den Fäkalien anderer Tiere. Auch während der "Tage" ist das von einer Hündin eher eine kritische Geschichte.

Die KI sagt dazu:

Zitat
Das Ablecken durch einen Hund birgt ein Infektionsrisiko, insbesondere wenn der Speichel auf Schleimhäute (Mund, Nase, Augen) oder offene Wunden gelangt. Es können Bakterien wie Pasteurella multocida, Salmonellen, E. coli oder Campylobacter übertragen werden. Obwohl das Risiko für gesunde Erwachsene oft gering ist, können geschwächte Immunsysteme, Kinder und ältere Menschen gefährdet sein.
Ich liebe Sarkasmus. Es ist wie jemandem die Tastatur in die Fresse zu hauen, nur mit Worten.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16558 am: 4. November 2025, 10:08:26 »
Oooch, lasst sie nur machen.

Hergott, diese scheiß Plenkerei. Wie mir das auf die Socken geht.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16559 am: 4. November 2025, 10:14:52 »
Oooch, lasst sie nur machen.


Jo, die Einzelerfahrung sagt ja nun auch rein gar nichts über die Wirksamkeit einer Tetanusimpfung aus ...
____________________________

Die Süstem-Diktatur in ihrer ganzen Lausigkeit:


Zitat
Verfassungsbeschwerde von 14 Medizinern erfolgreich Triage-Regeln sind ver­fas­sungs­widrig

04.11.2025



Die Verfassungsbeschwerde von 14 Medizinern gegen die Regelung zur Triage im Infektionsschutzgesetz war erfolgreich. Das BVerfG erklärt den Kriterienkatalog sowie das Verbot der Ex-Post-Triage für verfassungswidrig und nichtig.

Die Triage-Regelungen des §5c Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Verfassungsbeschwerden von 14 Medizinern stattgegeben (Beschl. v. 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23). Triage bedeutet, dass Ärzte und Ärztinnen bei zu wenigen Betten oder Beatmungsgeräten etwa in einer Pandemie eine Reihenfolge festlegen, wer zuerst behandelt wird. Diese Entscheidung kann regelmäßig zu einem Verlust von Menschenleben führen. Ärzte stehen also vor dem Dilemma in Ausnahmesituation entscheiden zu müssen, wer überleben darf.
Spoiler
Die Ärzte hatten sich insbesondere gegen zwei Regelungen in der im Jahr 2022 zu Corona-Zeiten beschlossenen Neuregelung gewandt. Zum einen geht es um den Kriterienkatalog, nach dem die Behandlungskapazitäten bei einem Engpass in der ärztlichen Versorgung verteilt werden sollen (§ 5c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 IfSG).

Zum anderen um das Verbot der so genannten Ex-post-Triage. Danach ist es untersagt, eine begonnene Behandlung abzubrechen, auch wenn ein neu aufgetretener Patient bessere Überlebenschancen hat. Hierin sehen die Ärzte einen Konflikt mit dem Berufsethos: Ihnen werde die Möglichkeit genommen, in einer Notsituation die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regeln mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Eingriff in Berufsfreiheit ohne Rechtfertigung

Es liege ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12. Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Dieser gewährleiste, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind, und schützt – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch ihre Entscheidung über das “Ob” und das “Wie” einer Heilbehandlung. Die Regelungen des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG schränkten die Therapiefreiheit ein und beeinträchtigen damit die Berufsausübungsfreiheit.

Derartige Eingriffe in Grundrechte können verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Hierfür bedarf es aber als erster Voraussetzung der formellen Rechtmäßigkeit einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage.

Eine solche liegt nach Auffassung des BVerfG nicht vor. Denn es bestehe schon keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffene Regelungen des § 5c IfSG. Auf die weitere Frage, ob die Regeln auch materiell rechtmäßig sind, also die Berufsfreiheit der Sache nach unverhältnismäßig einschränken, kam es daher nicht mehr an.

Die Entscheidung erging mit 6 : 2 Stimmen.

Dass der Gesetzgeber überhaupt Triage-Regeln beschlossen hat, ist auf einen andere Entscheidung des BVerfG zurückzuführen. Dieses hatte hatte mitten in der Pandemie entschieden, dass der Gesetzgeber tätig werden müsse, um Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung im Fall begrenzter medizinischer Kapazitäten zu schützen (Beschl. v. 16.12.2021, Az. 1 BvR 1541/20).

Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert.
[close]

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr228423-1bvr228523-beschluss-triage-gesetz-ifsg-mediziner-verfassungsbeschwerde-erfolgreich


PM des Gerichts:

Spoiler
Pressemitteilung , Nr. 99/2025 , Datum: vom 4. November 2025
Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Beschluss vom 23. September 2025 - 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23

Press Release No. 99/2025 of 4 November 2025

Triage II

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz − IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt.

Die Beschwerdeführenden – Fachärztinnen und Fachärzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin – wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen den neu eingeführten § 5c IfSG. Darin regelt der Bundesgesetzgeber unter anderem, anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen – also im Fall einer sogenannten Triage – zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbare Krankheit jedenfalls mitverursacht ist.

Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg, der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c IfSG.

Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

Sachverhalt:

Mit der Neuregelung von § 5c IfSG hat der Gesetzgeber erstmals ein Verfahren sowie ein (positives) Priorisierungskriterium und zahlreiche nicht anzuwendende Kriterien im Falle einer Triage geregelt. Er hat damit auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 reagiert. Der Erste Senat hatte darin festgestellt, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt habe, weil er es unterlassen habe, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehender intensivmedizinischer Ressourcen benachteiligt werde. Das Gericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen, siehe Pressemitteilung Nr. 109/21.

Kennzeichnend für die Triage-Situation bei einem Mangel an intensivmedizinischen Ressourcen ist ein Dilemma: Jede Entscheidung über die Verteilung der zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen kann regelmäßig zu einem Verlust von Menschenleben führen. Die Zuteilung der vorhandenen Ressourcen (sog. Allokation) kann folglich nie zum Wohle aller Patienten gelingen. Der neu eingeführte § 5c IfSG macht gesetzliche Vorgaben für diese Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in einer Knappheitssituation.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Regelungen des § 5c IfSG und rügen unter anderem, durch diese in ihrer Berufsfreiheit verletzt zu sein.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und begründet, soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG rügen.

I. Es liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit vor. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind, und schützt – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch ihre Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ einer Heilbehandlung. Die Regelungen des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG schränken die Therapiefreiheit ein und beeinträchtigen damit die Berufsausübungsfreiheit.

II. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, es fehlt bereits an der formellen Verfassungsmäßigkeit. Es besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG.

1. Der Bund kann sich hinsichtlich der konkreten Normen nicht auf die Kompetenz zur Regelung von Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG („Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren“) stützen. Dieser Kompetenztitel bietet keine Grundlage für ein reines Pandemiefolgenrecht. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse, auf Eindämmung oder Vorbeugung bezogene Gerichtetheit der Maßnahme.

a) Schon der Wortlaut des Kompetenztitels spricht dafür, dass es für die Anwendbarkeit nicht genügt, wenn eine Regelung lediglich an die Auswirkungen einer Pandemie anknüpft, ohne dass sie der Eindämmung oder Vorbeugung der übertragbaren Krankheit als solcher dient. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG spricht von Maßnahmen „gegen“ übertragbare Krankheiten „bei“ Menschen und bringt damit zum Ausdruck, dass sich die Kompetenz auf Regelungen bezieht, die dazu dienen, im Bundesgebiet auftretende übertragbare Krankheiten als solche einzudämmen. Auch spricht die Historie der Gesetzgebungskompetenz im Gesundheitsbereich – die nach und nach auf die Länder verlagert wurde – für eine Beschränkung auf Regelungen zur Eindämmung oder Bekämpfung einer Pandemie und umgekehrt gegen die Einbeziehung reiner Pandemiefolgeregelungen.

b) Bei den Regelungen des § 5c IfSG handelt es sich auch nicht um eine „Maßnahme“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Nach ihrer konkreten Konzeption stellen die Regelungen kein Instrument der Vorbeugung oder der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dar. Sie mindern Infektionsrisiken nicht, sondern sagen nur aus, wie ein Arzt Patienten bei nicht ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten priorisieren muss. § 5c IfSG trifft im Schwerpunkt also Regelungen dazu, „wer“ behandelt werden darf, nicht jedoch zum „Wie“ der Behandlung. Diese Regelungen knüpfen als reines Pandemiefolgenrecht also an eine Knappheit infolge einer Pandemie an, dienen aber nicht der Pandemiebekämpfung. So nennt auch der Normtext selbst als Zweck der Regelungen den Schutz vor Diskriminierung und die Rechtssicherheit für die handelnden Ärztinnen und Ärzte.

c) Da die Triageregelungen für die Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nicht unerlässlich sind, kann auch nicht auf eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs oder eine Annexkompetenz abgestellt werden.

2. § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG lassen sich auch nicht unter den Titel konkurrierender Gesetzgebung der öffentlichen Fürsorge fassen. Dieser tritt hinter Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, Nr. 19a GG als die spezielleren Kompetenztitel zurück.

Zwar enthalten die Regelungen des § 5c IfSG fürsorgerische Elemente, soweit sie dem Schutz von Menschen mit Behinderung vor Diskriminierung zu dienen bestimmt sind. Gleichwohl sprechen systematische Erwägungen gegen eine Eröffnung des Anwendungsbereichs des Kompetenztitels. § 5c IfSG ist eine dem Gesundheitswesen zugehörige Norm, es fehlt ihr an einem primär fürsorgerechtlichen Charakter. Wenngleich die Norm auch antidiskriminierungsrechtliche Ziele verfolgt, regelt sie als Allokationsvorschrift die medizinische Behandlungsreihenfolge im Fall einer Triage und damit im Kern ärztliche Berufsausübung und krankenhausrechtliche Verfahrenspflichten. Die Entscheidung der Verfassung, dem Bund für das Gesundheitswesen nur auf einzelne Sachbereiche beschränkte Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge unterlaufen werden.

3. Die angegriffenen Regelungen sind weiterhin weder Teil des bürgerlichen Rechts noch des Strafrechts und werden daher auch nicht von den entsprechenden Gesetzgebungstiteln erfasst. Insbesondere wollte der Gesetzgeber losgelöst von zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen die Allokation knapper intensivmedizinischer Ressourcen in einer Ausnahmesituation regeln, indem er Vorgaben generell für die ärztliche Berufsausübung gemacht hat. Diesem klaren gesetzgeberischen Willen widerspräche erkennbar auch eine geltungserhaltende Reduktion der Norm auf bürgerlich-rechtliche Verhältnisse.

4. Zuletzt kommt eine Bundeskompetenz auch nicht kraft Natur der Sache in Betracht.

Allokationsregelungen erfordern im Pandemiefall nicht notwendigerweise eine gesamtstaatliche Regelung. Dass allein der Bund zur effektiven Beherrschung der Diskriminierungsrisiken in einer Triage-Situation in der Lage wäre, insbesondere weil den Ländern die dahingehende Handlungsfähigkeit fehlte, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass in Fällen einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite eine bundeseinheitliche Regelung zweckmäßiger sein könnte als eine Selbstkoordinierung der Länder, genügt für die Annahme einer Kompetenz kraft Natur der Sache nicht. Nach der aktuellen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes tragen die Länder maßgeblich die Verantwortung für diskriminierungssensible Allokationsregeln im Sinne reiner Pandemiefolgenregelungen, die auch länderübergreifend tragfähige Entscheidungen ermöglichen müssen.

B. Die Unvereinbarkeit des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG mit Art. 12 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit dieser Regelungen. Die Nichtigkeitserklärung ist auf § 5c Absätze 4 bis 7 IfSG zu erstrecken, weil diese Regelungen mit der gesetzlich definierten Zuteilungsentscheidung und den hierfür vorgesehenen materiellen Kriterien in unlösbarem Zusammenhang stehen und einzig aus ihr ihre Rechtfertigung beziehen.
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https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-099.html


Die Entscheidung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/rs20250923_1bvr228423.html
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