Autor Thema: VG Magdeburg 2 A 751/17 Urteil 22.10.2019, Keine Steuerrückzahlung bei Reichitum  (Gelesen 1188 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Zitat
Rechtsmissbräuchliche Klage eines Reichsbürgers

Leitsatz
1. Rechtsmissbrauch verdient und erhält keinen Rechtsschutz. (Rn.27)

2. Klagen, die ausschließlich auf querulatorischen Motiven beruhen oder keinerlei ernsthaftes und nachvollziehbares Begehren in der Sache erkennen lassen, sind rechtsmissbräuchlich.(Rn.27)

3. Es fehlt an einem schützenswerten rechtlichen Interesse des Klägers, wenn dieser die Existenz der von ihm selbst angerufenen staatlichen Justiz in Zweifel zieht und sich damit in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt.(Rn.34)
Spoiler
Tatbestand

Randnummer1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung sämtlicher seit 1999 gezahlten kommunalen Steuern sowie die strafbewehrte Unterlassung sämtlicher zukünftiger Steuerforderungen.

Randnummer2
Der Kläger hat am 23. März 2017 beim Finanzgericht des Landes S.-A. Klage erhoben. Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom

Randnummer3
30. Juni 2017 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen.

Randnummer4
Der Kläger hat sich ursprünglich gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 23. März 2017 gewandt. Mit dieser Verfügung wollte die Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen aus Grundsteuern i.H.v. 1.625,27 Euro gegen den Kläger vollstrecken.

Randnummer5
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist seitens der Beklagten am 31. August 2017 zurückgenommen worden, da die der Verfügung zu Grunde liegende Geschäftsverbindung zwischen der C.-Bank als Drittschuldnerin und dem Kläger beendet wurde. Bis zur Aufhebung der Verfügung hat die Drittschuldnerin 517,03 Euro an die Beklagte gezahlt. Daraufhin hat der Kläger die Rückzahlung des eingezogenen Betrages verlangt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger sein Begehren auf die Rückzahlung sämtlicher seit 1999 gezahlten kommunalen Steuern ausgeweitet.

Randnummer6
Der Kläger fordert bei verständiger Würdigung seines Klagebegehrens nunmehr, die Beklagte dazu zu verurteilen, an ihn sämtliche seit 1999 gezahlten Steuern i.H.v. insgesamt 1.800.000,00 Euro zurück zu zahlen. Weiterhin begehrt der Kläger Unterlassung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten gegen ihn unter Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Strafzahlung i.H.v. 250.000 Euro.

Randnummer7
Ferner begehrt der Kläger Schadensersatz von der Beklagten i.H.v. 10.000 Euro wegen der erfolgten Vollstreckung. Außerdem begehrt der Kläger Strafzahlungen von jeweils 3.000 Euro für den Erlass von insgesamt 30 nichtigen Verwaltungsakten durch die Beklagte.

Randnummer8
Überdies verlangt der Kläger persönlichen Schadensersatz von zwei städtischen Bediensteten der Beklagten.

Randnummer9
Der Kläger behauptet, bei der Beklagten handele es sich um keine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Behörde, sondern um ein Wirtschaftsunternehmen, welches nur privatrechtlich handeln könne. Die Beklagte sei 2006 von der Europäischen Union privatisiert worden. Die Beklagte sei demnach nicht befugt, öffentlich-rechtliche Forderungen geltend zu machen und zu vollstrecken. Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten und ihrer Bediensteten würden Straftaten in Form des Betruges und der Erpressung darstellen.

Randnummer10
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

Randnummer11
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 23. März 2017 aufzuheben.

Randnummer12
Der Kläger beantragt nunmehr,

Randnummer13
1. die Beklagte zur Rückzahlung sämtlicher seit 1999 gezahlter kommunaler Steuern in Höhe von 1.800.000 Euro zu verurteilen.

Randnummer14
2. die Beklagte unter Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und Strafzahlung in Höhe von 250.000 Euro dazu zu verurteilen die Geltendmachung von Steuerforderungen gegenüber dem Kläger oder seinem Rechtsnachfolger zu unterlassen,

Randnummer15
3. die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.000 Euro zu verurteilen

Randnummer16
Die Beklagte beantragt,

Randnummer17
die Klage abzuweisen.

Randnummer18
Die Beklagte tritt der Argumentation des Klägers entgegen und verteidigt die ergangenen Verwaltungsakte.

Randnummer19
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe
Randnummer20
Die Klage ist bereits unzulässig.

Randnummer21
1. Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte oder ihre Bediensteten geltend macht, stellt dies eine unzulässige Klageänderung gem. § 91 Abs. 1 VwGO dar.

Randnummer22
Eine Klageänderung ist gem. § 91 Abs. 1 VwGO nur statthaft, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

Randnummer23
Die Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt. Das Gericht erachtet die Klageänderung für nicht sachdienlich, da für einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte oder ihre Bediensteten keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht. Die Klageänderung wäre somit nicht geeignet, einen Folgeprozess zu vermeiden.

Randnummer24
2. Sofern der Kläger statt der Aufhebung der ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung nunmehr Rückzahlung sämtlicher Steuern seit 1999 sowie einen strafbewehrten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend macht, ist die Klageänderung gem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Zwar hat die Beklagte der Klageänderung nicht zugestimmt, das Gericht erachtet die Klageänderung aber für sachdienlich, da hierdurch Folgeprozesse für die Zukunft vermieden werden können und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.

Randnummer25
Die Klageanträge zu 1. und 2. sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Randnummer26
Dem Kläger fehlt im Hinblick auf die Klage bereits ein schützenwertes rechtliches Interesse, da Basis sämtlicher Klageanträge allein die unsubstantiierte Behauptung fehlender Staatlichkeit der Beklagten ist.

Randnummer27
Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Anspruch auf Rechtsschutz nur derjenige hat, der schutzwürdige Interessen verfolgt. Rechtsmissbrauch dagegen verdient und erhält keinen Rechtsschutz. Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Dadurch sollen gerichtliche Verfahren unterbunden werden, in denen der Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtsstellung unter keinen Umständen erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren mithin nutzlos ist. Eingaben, die ausschließlich auf querulatorischen Motiven beruhen, sich in Beleidigungen erschöpfen oder denen aus anderen Gründen kein ernsthaftes Begehren in der Sache zu entnehmen ist und bei denen gerichtlicher Rechtsschutz nur für unnütze, sinnlose und unlautere Zwecke in Anspruch genommen wird, sind rechtsmissbräuchlich (vgl. FG Münster, Urteil vom 14. April 2015 – 1 K 3123/14F, Rn. 24, m.w.N., juris; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. März 2004 – 2 K 92/04, Rn. 18, juris).

Randnummer28
So verhält es sich auch im Streitfall. Der schriftliche Vortrag des Klägers enthält kein sachlich nachvollziehbares Begehren, welches nicht allein durch querulatorische Motive begründet wäre.

Randnummer29
Die Klage fußt insoweit allein auf der klägerischen Behauptung, bei der Beklagten handele es sich um keine Behörde, sondern um eine Firma, die kein Recht habe Steuern einzutreiben, und ihre Bediensteten würden durch die Vollstreckung angeblich bestehender Forderungen Straftaten zu Lasten des Klägers begehen.

Randnummer30
Der Vortrag des Klägers entbehrt dabei jeglicher Tatsachenbasis.

Randnummer31
Die Beklagte stellt als Gemeinde einen elementaren Teil der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar, vgl. Art. 28 Abs. 2 GG. Ihr steht gem. Art. 28 Abs. 2 GG ein Recht auf Selbstverwaltung zu. Gem. §§ 61 Nr. 1 Alt. 2, 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Beklagte beteiligten- und prozessfähig. Dass ihr hoheitliche Befugnisse zustehen, steht damit außer Frage. Insofern ändert auch der von dem Kläger vorgelegte Eintrag in einer Online-Datenbank, welcher die Beklagte unter einem "eingetragen Firmennamen" führt, nichts. Es ist augenscheinlich so, dass dort sämtliche juristische Personen, welche am Wirtschaftsleben beteiligt sind, als "Firmen" geführt werden, weil eine eigene Kategorie für staatliche Akteure nicht existiert.

Randnummer32
Auch das Argument, die Beklagte sei 2006 durch die Europäische Union privatisiert worden, entbehrt jeglicher Tatsachenbasis. Ein solcher Rechtsakt der Europäischen Union existiert schlichtweg nicht. Ferner ist nicht verständlich, warum der Kläger, wenn nach seiner Ansicht die Beklagte erst 2006 privatisiert wurde, Steuern seit dem Jahr 1999 zurückfordert. Wäre sein Argument logisch beständig, so dürfte er sich eigentlich nur gegen die Steuerforderungen ab 2006 wenden.

Randnummer33
Dem Kläger geht es offensichtlich nicht darum, ernsthafte, rechtlich auch nur annähernd begründbare Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten vorzubringen, sei es durch Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckung oder auch gegen die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Steuerbescheide. Ziel scheint vielmehr allein zu sein, die Befugnis zum hoheitlichen Handeln der Beklagten sowie deren Existenz an sich zu delegitimieren und deren Bedienstete unter Drohungen mit haltlosen Schadensersatzforderungen und Strafanzeigen von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Maßnahmen zu Lasten des Klägers abzubringen. Die Klage selbst stellt sich dabei bloß als ein weiteres Mittel zur Erreichung dieses Zwecks dar.

Randnummer34
Die Klage ist auch unter einem weiteren Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlich. Laut dem Kläger seien die staatlichen Gerichte durch Aufhebung des § 15 GVG abgeschafft worden und würden private "Ausnahmegerichte" darstellen, deren Richter nur als Privatpersonen handelten. Der Umstand, dass der Kläger bei einem, seiner Sicht nach nicht legitimierten Gericht klagt, stellt ein widersprüchliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Derjenige, der einem Gericht die Funktion abspricht, überhaupt Recht zu sprechen, kann nicht gleichzeitig den Rechtsschutz dieses Gerichtes beanspruchen (vgl. FG Münster, Urteil vom 14. April 2015 – 1 K 3123/14F, Rn. 29 ff., juris; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 09. Oktober 2013 – 4 K 1406/13, Rn. 8, juris).

Randnummer35
Es ist im Übrigen auch nicht damit zu rechnen, dass der Kläger eine Entscheidung des Gerichts überhaupt akzeptieren würde. Dies folgt unter Anderem daraus, dass der Kläger bereits vorab, ohne dass eine Entscheidung ergangen oder ersichtlich wäre, angekündigt hat, gegen das Gericht bei der amerikanischen Militärgerichtsbarkeit sowie einem sogenannten "Gerichtshof der Menschen" vorzugehen.

Randnummer36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer37
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer38
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Das Gericht ist insoweit an die bezifferten Anträge des Klägers gebunden.
[close]
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/MWRE200000142
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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... angekündigt hat, gegen das Gericht bei der amerikanischen Militärgerichtsbarkeit sowie einem sogenannten "Gerichtshof der Menschen" vorzugehen.

Tztztz, laut Stümperli schreibt sich sein Spinnerverein ohne Fugen-S. ;)
Wir Reichsbürger erklären hiermit einstimmig,
daß es uns nicht gibt, und zeichnen hochachtungsvoll:
Die vereinigten Reichsbürger der Erde. -
(frei nach Christian Morgenstern)
 
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Das Gericht muss die von ihm jetzt zu tragenden Kosten anhand seiner eigenen überzogenen Forderung festsetzen und kann sich nicht mehr am ursprünglich geringeren Streitwert orientieren? Da ging aber ein Schuss gewaltig nach hinten los.
 
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Offline be-eh

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Das Gericht muss die von ihm jetzt zu tragenden Kosten anhand seiner eigenen überzogenen Forderung festsetzen und kann sich nicht mehr am ursprünglich geringeren Streitwert orientieren? Da ging aber ein Schuss gewaltig nach hinten los.

Wenn man in 21 Jahren 1,8 Mio € an Steuern gezahlt hat, muss das zugrunde liegende Einkommen auch nicht von schlechten Eltern gewesen sein. Ich rechne mal kurz nach: 1,8 Mio / 21 Jahre macht ca. 85.700 € Steuern im Jahr. Das Durchschnittseinkommen liegt in Deutschland bei ca. 35.000 pro Jahr. Da liegt man deutlich drüber, wenn man angeblich 85.700 € Steuern zahlt.

Oder es ist eine typische Reichsdeppenrechnung, in der die Mehrwertsteuer und alle anderen Steuern noch dazugerechnet werden, dann mal Alliiertenfaktor 4 und noch kräftig aufrunden...
 
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Oder es ist eine typische Reichsdeppenrechnung, in der die Mehrwertsteuer und alle anderen Steuern noch dazugerechnet werden, dann mal Alliiertenfaktor 4 und noch kräftig aufrunden...
Für diese Steuern wäre die Finanzgerichtsbarkeit zuständig. Es geht vorliegend um kommunale Steuern (Grund- und Gewerbesteuer), da ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es scheint sich folglich um den Eigentümer eines ehemals florierenden Gewerbebetrieb und/oder Großgrundbesitzer zu handeln. Bei 1.600 EUR Grundsteuer aus dem letzten Jahr, um die es auch ging, scheint das kein unbedeutendes Grundstück zu sein.
Frei nach Loriot: Ein Leben ohne Hut-Mops ist möglich - aber sinnlos.
 
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Offline be-eh

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Für diese Steuern wäre die Finanzgerichtsbarkeit zuständig.

Du weißt das. Ich weiß das. Willst Du raten, wer das wahrscheinlich nicht weiß?  ;D
 
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Das ist eine typische Reichsdeppenrechnung, weil die üblicherweise alles an Steuern, was sie je gezahlt haben, zurück wollen,
incl. Kraftfahrzeug-, Branntwein-, Umsatz- und Mehrwertsteuer.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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Offline Kontra-Bass

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..und die werden viel Branntweinsteuer bezahlt haben.
 
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Online Sandmännchen

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Eigentlich sollte es eine Missbrauchsgebühr für rein querulatorische Klagen geben. Am besten in Form von Hafttagen oder Sozialarbeit, und zu messen am Umfang des Schriftverkehrs.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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