ZU jedem der zitierten Punkte könnte man etwas sagen, viel sogar, wobei das Meiste davon eigentlich für sich selbst spricht. Ich picke (nicht völlig willkürlich) einmal nur diesen Punkt heraus:
13. 6. Verwaltung
vollständige Auflösung der überdimensionierten BRD- Verwaltungsapparates als typisches Merkmal einer faschistischen Diktatur. zeitgleicher Neuaufbau einer kleinen, dezentralisierten Heimat- Verwaltung (Kommunen)auf das allgemeine Volkswohl vereidigte Staatsbeamte nach BGB in der rechtsgültigen Fassung von 1871
Betrachten wir einmal die Behauptung: "vollständige Auflösung der überdimensionierten BRD- Verwaltungsapparates", so zeigt sich rasch, dass es keine "überdimensionierte" Verwaltung gibt. Gerade in den neuen Bundesländern ist die Verwaltung teilweise stark ausgedünnt, aber auch anderswo fehlen Leute, werden Fachangestellte, Lehrkräfte, Polizisten und sogar Richter händeringend gesucht. Im internationalen Vergleich liegt Deutschland irgendwo im Mittelfeld, was die Zahl von Mitarbeitern öffentlicher Verwaltungen verglichen mit der Anzahl Einwohner angeht.
Betrachten wir nun den zweiten Teil dieser Behauptung: "vollständige Auflösung der überdimensionierten BRD- Verwaltungsapparates
als typisches Merkmal einer faschistischen Diktatur." Rüdi hat wohl noch nie etwas vom "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" gehört, mit dem das NS-Regime Massenentlassungen im öffentlichen Dienst auslöste. Eine "überdimensionierte" Verwaltung ist eben gerade nicht Zeichen einer faschistischen Diktatur, viel eher charakteristisch ist der Aufbau parastaatlicher Strukturen, die immer mehr staatliche Aufgaben an sich rissen wie die SA, die SS, Parteifunktionäre wie z. B. Gauleiter, die sich staatliche Kompetenzen aneigneten oder der staatlichen Verwaltung Befehle erteilten usw. Das Buch "Der Doppelstaat", das dies sehr anschaulich beschreibt, ist m. W. schon 1947 erschienen.
Schauen wir die nächste Behauptung an: "zeitgleicher Neuaufbau einer kleinen, dezentralisierten Heimat- Verwaltung (Kommunen)". Die Verwaltung in der BRD ist heute schon sehr stark dezentralisiert. Immerhin ist die BRD kein Zentralstaat, sondern ein Bundesstaat mit mehreren staatlichen Ebenen. Die Vorstellung, die Gemeinden (Kommunen) könnten alle staatlichen Aufgaben übernehmen, ist zudem ausgesprochen kindisch, weil völlig unrealistisch. Deutschland hat mit der Schaffung von Gemeindeverbänden, Landschaftsverbänden u. dgl. eben gerade nicht den Weg der zunehmenden Zentralisierung gewählt, indem Gemeinden immer mehr zusammengelegt würden, sodass am Ende Gemeinden entstünden, die etwa einem Landkreis entsprächen, sondern hat die Gemeinden bestehen lassen, aber die nur regional zu lösenden Aufgaben an gemeinsame Einrichtungen delegiert.
Hübsch wird es nun: "auf das allgemeine Volkswohl vereidigte Staatsbeamte". In dieser Aussage steckt schon einmal ein Widerspruch zum unmittelbar Vorhergehenden: Wenn die Verwaltung ganz auf die Gemeinden beschränkt werden soll, kann es keine Staatsbeamten geben, sondern höchsten Gemeinde- bzw. Kommunalbeamte. Beamte werden in der Regel darauf vereidigt, sich an Verfassung und Gesetz zu halten und ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Was die Vereidigung aufs "Volkswohl" bezwecken soll, entgeht mir. Ich vermute, dass es die Umschreibung für Willkür sei, denn auf Ebene einer Gemeinde gibt es sehr wenig, was unmittelbar dem Volkswohl, wie immer man dieses bestimmten mag, dienen kann. Ein Bauantrag z. B. richtet sich auf die eigennützigen Zwecke des Bauherrn. Heute ist ein Beamter gehalten, eine Baubewilligung zu erteilen, wenn keine gesetzlichen Hinderungsgründe bestehen. Da eine Baugenehmigung in den meisten Fällen dem Volkswohl nicht unmittelbar dient, dürfte dann in Zukunft der "Staatsbeamte" einer Gemeinde diese einfach verweigern? Was ist dann mit solchen Dingen wie Ausweisen, Bescheinigungen, Meldebestätigungen, Hundesteuermarken, gelben Säcken u. dgl.? Müsste dann wohl alles weg.
Kommen wir nun zu einer weiteren Behauptung: "Staatsbeamte nach BGB". Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt staatliche Belange nur nebenbei, sofern sie irgendwie mit den privaten Angelegenheiten der Bürger zu tun haben. Weit überwiegend regelt es hingegen das bürgerliche Recht, auch als Privatrecht oder Zivilrecht bekannt. Wo das BGB das Vorhandensein, die Aufgaben und die Stellung von Beamten regeln soll, ist und bleibt mir schleierhaft.
Und nun zur letzten Behauptung: "BGB in der rechtsgültigen Fassung von 1871". Das ist ein "totgeschossener Hase, der auf einer Sandbank Schlittschuh lief". Es gibt kein BGB in einer rechtsgültigen Fassung von 1871, denn es gibt überhaupt kein BGB in irgendeiner Fassung von 1871, weil das BGB erst am 18. August 1896 und somit ein Vieteljahrhundert später als 1871 erlassen wurde.
Es scheint unglaublich, was für Unsinn in diesen wenigen Zeilen von Rüdi drinsteckt. Als Kostprobe mag aber diese Ballung von Unsinn, Widersprüchen und Unmöglichkeiten genügen.