-der Name auf dem Perso ist nicht der Geburtsname und in irgendeinem Gesetz steht, dass der Staat das Recht auf den Namen habe, ergo: keine Menschenrechte
Das ist eigentlich kalter, abgestandener Kaffee.
Das fragliche Gesetz ist schnell gefunden, und zwar dürften alle diese "der Name gehört dem Staat"-Spinnereien auf das Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch zurückgehen:
Spoiler
Art 10
Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen 1.
nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
2.
nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll 1.
nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
2.
nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
3.
nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
(4) (weggefallen)
Das ist so genanntes Kollisionsrecht, d. h. es regelt, was gelten soll, wenn deutsches Recht mit dem Recht eines anderen Staates "kollidiert", also zusammenstösst, in Konflikt gerät.
Aus Absatz 1 deuten die RD heraus, dass der Name einer Person dem Staat gehöre. Allerdings ist klar, dass "unterliegt" hier bedeutet, dass die gesetzlichen Regelungen über die Vergabe und Führung von Namen dem Recht unterstehe, von dem Recht geregelt werde, dem die den Namen führende Person angehört. Das wird dann auch im Blick auf die nachfolgenden Bestimmungen deutlich. Wenn etwa ein Brautpaar verschiedene Staatsangehörigkeiten hat, dann können sich die Brautleute darauf einigen, den gemeinsamen Namen nach dem Recht eines ihrer Heimatländer zu regeln.