Ansonsten wäre das mMn auch durchaus ein Fall für ein 26er StGB, was meinen unsere Juristen?
Die Anstiftung ist limitiert akzessorisch, sie benötigt eine (konkrete) vorsätzlich rechtswidrige Haupttat. Solange keine Ente so doof ist, den Anweisungen von ElPRäsidENTE zu folgen, fehlt es an dieser Haupttat. Ohne diese haben wir nur eine straflose versuchte Anstiftung. Nur bei Verbrechen ist die versuchte Anstiftung strafbar, dann aber nach § 30 Abs. 1 StGB. Ein Verbrechenstatbestand kann ich hier aber nicht erkennen. Mit viel Phantasie Raub, aber da würde es mir persönlich an der Zueignungsabsicht fehlen.
Weiterhin ist problematisch, dass sich der Appell an einen unbestimmten Personenkreis richtet. Anstiftung ist das Bestimmen zu einer vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat. Auch wenn die Tat selbst nicht in allen EInzelheiten festgelegt sein muss, so müssen doch Täter, Opfer und rechtswidrige Handlun grob umrissen sein. Täter und Opfer sind hier jedoch komplett unbestimmt, so dass es zu einer Anstiftung nach meiner Ansicht nicht reicht.
In Frage käme aber die öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB. Eine Anzeige kann sich in jedem Fall lohnen. War das im offiziellen oder im Kiffer-Chat?