Autor Thema: VG Freiburg Urteil vom 1.3.2019, 9 K 8671/17, "GEZ"  (Gelesen 1552 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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VG Freiburg Urteil vom 1.3.2019, 9 K 8671/17, "GEZ"
« am: 18. September 2019, 08:42:31 »
Auch wenn man der Minderheit derjenigen angehört, die kein Empfagsgerät haben, ist an verpflichtet, die Abgabe zu zahlen. Die Minderheitenrechte werden nicht verletzt.   ;)


Zitat
Leitsätze

Der bloßen persönlichen Einstellung, den subjektiv als „Propagandafunk“ empfundenen öffentlich-rechtlichen Rundfunk als solchen grundsätzlich abzulehnen, kommt schon nicht die Qualität einer „Gewissensentscheidung“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG zu.

Denn diese setzt eine „ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte“ Entscheidung voraus, die der Einzelne als für sich „bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt“, so dass er gegen sie nicht ohne „ernste Gewissensnot“ handeln könnte.

Eine solche Ernsthaftigkeit, Tiefe und absolute Verbindlichkeit aber kommt der bloßen Ablehnung und Missbilligung des durch demokratische Mehrheitsentscheidung vom Gesetzgeber eingerichteten Systems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schon nicht zu.

Selbst wenn eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs.1 GG darin zu sehen wäre, würde jedenfalls der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung eines Zwangsbeitrags zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schon gar nicht berührt, da nicht feststeht, für welche Programme und Programminhalte der konkrete Beitrag des jeweiligen Schuldners konkret verwendet wird, so dass nicht feststeht, dass mit seinem Beitrag gerade eine Sendung finanziert wird, deren Inhalt er aus religiösen oder sonstigen Gewissensgründen missbilligt.

Deshalb besteht auch kein grundrechtlich fundierter Anspruch, über die Beitragsseite die Leistungsseite (Programminhalte, Mittelverwendung) etwa durch Geltendmachung von Unterlassungs- bzw. Zurückbehaltungsansprüchen kontrollieren zu können. Diese Trennung von Beitrags- und Leistungsrecht enthebt nämlich den betroffenen Zwangsbeitragsleister auch von einer rechtlichen, ihm kausal zurechenbaren, seiner Gewissensentscheidung etwa zuwiderlaufenden Verantwortung für die Verwendung der auch von ihm mittelbar beigesteuerten finanziellen Mittel. Dem Einzelnen ist es damit verwehrt, seine Überzeugung zum allgemeinen Maßstab für die Gültigkeit genereller Rechtsnormen und ihrer Anwendung zu machen und sich so zum „Wächter über die objektive Verfassungsordnung“ zu bestellen.

Das Grundrecht auf Gewissensfreiheit schützt zwar seinen Träger dagegen, zu Äußerungen gezwungen zu werden, die seiner inneren Überzeugung zuwiderlaufen. Ein solcher Zwang ist jedoch mit der generellen Erhebung von Rundfunkbeiträgen für die Beitragszahler nicht verbunden. Denn die Zahlung eines von allen Wohnungsinhabern in ganz Deutschland zwangsweise erhobenen Beitrags stellt schon gar keine Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses etwa im Sinne einer Billigung oder Befürwortung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems oder gar einer positiven Identifikation mit diesem dar und wird auch von unbeteiligten Dritten nicht als solche wahrgenommen.

Durch den Rundfunkzwangsbeitrag wird auch kein Beitragszahler gezwungen, seine eigenen religiösen, weltanschaulichen Bekenntnisse oder sonstigen Gewissensüberzeugungen aufzugeben und es wird ihm auch nicht unmöglich gemacht, diesen inneren Überzeugungen gemäß zu leben, da es ihm freigestellt bleibt, das abgelehnte Programmangebot nicht und niemals anzunehmen.

Eine religiöse oder gewissensbedingte Motivation eines Verzichts auf die Annahme der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfordert nicht, sie als Grund für eine Befreiung von der Beitragspflicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Härtefallregelung anzuerkennen.
Spoiler
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

    
1
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.
2
Mit Bescheiden vom 02.01.2017 und vom 02.05.2017 wurden ihr gegenüber vom Beklagten rückständige Rundfunkbeiträge wie folgt festgesetzt:
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Für den Zeitraum 10/2016 – 12/2016 ein Beitrag in Höhe von 52,50 Euro zuzüglich 8,- Euro Säumniszuschlag, also insgesamt 60,50 Euro.
4
Für den Zeitraum 01/2017 – 03/2017 ein Beitrag in Höhe von 52,50 Euro zuzüglich 8,- Euro Säumniszuschlag, also insgesamt 60,50 Euro.
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Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2017 bzw. vom 29.05.2017 jeweils Widerspruch.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2017, wies der Beklagte diese Widersprüche als unbegründet zurück.
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Dagegen hat die Klägerin am 07.10.2017 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
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Zur Begründung trägt sie ausweislich ihres Vorbringens im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes vor:
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Die gesetzliche Rundfunkbeitragspflicht verletze ihr Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und ihr Persönlichkeitsrecht aus Art.2 GG. Denn dafür fehle es an einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich keinen Beitrag sondern eine Steuer darstelle, für die Steuergesetzgebung aber der Bund und nicht das Land zuständig sei, so dass das baden-württembergische Landesgesetz zur Durchführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mangels Gesetzgebungskompetenz verfassungswidrig sei. Im Übrigen verstoße die Rundfunkbeitragspflicht auch gegen Europarecht. Insoweit verweist sie auf die Richtervorlage des Landgerichts Tübingen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
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Die gesetzliche Rundfunkbeitragspflicht verstoße auch gegen den verfassungsrechtlich in Art. 3 GG verankerten Gleichheitssatz. Denn sie selbst besitze keinerlei Radio/TV-Gerät, nutze seit vielen Jahren das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht und sei dazu auch nicht verpflichtet. In ihrer ungeachtet dessen erfolgenden Veranlagung zur Beitragszahlung liege daher eine Ungleichbehandlung der Nichtnutzer gegenüber den Nutzern vor. Da bundesweit statistisch ca. 3,8 % der Bevölkerung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk – so wie sie selbst – gar nicht nutzten, sei es finanzverfassungsrechtlich unzulässig, den Beitrag für die bloße Nutzungsmöglichkeit zu erheben. Soweit dies mit einer Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung von Anknüpfungstatbeständen im Rahmen des Beitragserhebungsrechts begründet werde, stelle dies keine zulässige Rechtfertigung für den Eingriff in die Rechte der Minderheit derjenigen dar, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzten. Auf die nur sehr geringe Größe dieser Minderheit könne es offensichtlich nicht ankommen. Das zeige schon das Beispiel der Juden, deren Gesamtzahl in der NS-Zeit ja prozentual auch nur einen sehr geringen Anteil an der Gesamtbevölkerung ausgemacht habe. Gleichheitswidrig sei im Übrigen auch die Doppelbelastung von Personen, die wie sie selbst, Inhaber einer Wohnung und außerdem auch einer Betriebsstätte (hier ihre Arztpraxis) seien.
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Sie trägt ferner sinngemäß vor, die Rundfunkbeitragspflicht verletze sie auch in ihrem Grundrecht auf Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG, da ihr – obwohl sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk grundsätzlich ablehne, weil es sich um „staatlichen Propagandafunk“ handle – gleichwohl aufgezwungen werde, diesen mit ihrem Beiträgen entgegen ihrer Überzeugung mitzufinanzieren und damit zu seiner Existenz beizutragen. Das aber wäre etwa so, wie wenn man Juden in der NS-Zeit zu einem zwangsweisen Abonnement des „Stürmer“ verpflichtet hätte.
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Schließlich verletzte die Rundfunkbeitragspflicht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art.5 Abs. 1 GG Meinungsfreiheit, denn die Erhebung des Zwangsbeitrags beschränke das Recht sich aus frei zugänglichen Quellen zu unterrichten, da damit die finanziellen Ressourcen des Belasteten vermindert würden, die ihm für die freie Auswahl unter anderen kostenpflichtigen Medienangeboten zur Verfügung stünden. Zudem begünstige der zwangsweise erhobene Rundfunkbeitrag einseitig den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und benachteilige damit andere damit konkurrierende Medien, denen für ihre Berichterstattung mangels zwangsweiser Finanzierung ihrer Produktionen nur geringere Mittel zur Verfügung stünden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 02.01.2017 und vom 02.05.2017 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 11.09.2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten des Beklagten (je ein Heft) verwiesen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden.
Entscheidungsgründe

    
18
1. Das Klageverfahren ist nicht zur Vorabklärung verfassungs- bzw. europarechtlicher Fragen auszusetzen.
19
1.1. Die Kammer hat mit einem ausführlichen Urteil bereits vergangenes Jahr noch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass sie den Rundfunkbeitrags-staatsvertrag nicht für verfassungswidrig hält (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 24.05.2018 - 9 K 8560/17 -, juris; kostenlos im Volltext abrufbar unter www.landesrecht-bw.de – dort unter „Rechtsprechung“ und bei Eingabe des Aktenzeichens in der Suchmaske „Erweiterte Suche“).
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Sie ist auch aktuell nach wie vor dieser Ansicht und setzt daher das vorliegende Klageverfahren nicht aus, um dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG) die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung zur Entscheidung vorzulegen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht mittlerweile bereits geklärt und dahingehend beantwortet, dass die Beitragspflicht - abgesehen von der doppelten Beitragspflicht für eine Wohnung und eine zusätzliche Zweitwohnung - verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, Urteile vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, -1 BvR 745/17 -, - 1 BvR 836/17 -, 1 BvR 981/17 -, juris; eine prägnante Zusammenfassung dieser Entscheidung findet sich bei Bosman, NVwZ 2019, 365).
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Das Bundesverfassungsgericht hat zudem unter Hinweis darauf, dass es mit dieser Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags aufgrund eingehender Prüfung abschließend geklärt habe, in der Folgezeit gegenüber Verfassungsbeschwerdeführern sogar eine Missbrauchsgebühr angedroht, die mit ihren Verfassungsbeschwerden gleichwohl noch immer die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags gerügt hatten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.2018 – 1 BvR 1949/18 u.a. -, juris, sowie Beschluss vom 11. 02.2019 – 1 BvR 3/19 -, juris). Es führte dazu ausdrücklich aus, durch solche substanzlosen Beschwerden werde es an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert und der anderen Rechtsschutzsuchenden zukommende Grundrechtsschutz verzögert. Die Beschwerden seien mangels neuer Argumente oder abweichender Sachverhaltsgestaltung offensichtlich unzulässig und unbegründet und ihre Einlegung für jeden Einsichtigen erkennbar völlig aussichtslos.
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1.2. Auch was die Europarechtskonformität der Rundfunkbeitragserhebung angeht, ist das vorliegende Klageverfahren nicht auszusetzen (in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO). Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mittlerweile auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen, mit dem ihm mehrere Fragen zur Europarechtskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt worden waren, entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen Europarecht verstößt, (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 -, NJW 2019, 577) und insbesondere keine Änderung einer bestehenden Beihilfe darstellt, von der die EU-Kommission gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten gewesen wäre.
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2. In der Sache ist die Klage abzuweisen.
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Sie ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die von ihr angefochtenen Beitragsfestsetzungsbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde.
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2.1. Die auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Beitragsfestsetzungsbescheide sind jeweils formell rechtmäßig.
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Für jeden einzelnen dieser Bescheide gilt Folgendes:
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Der Beklagte ist - als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts - bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen als Behörde hoheitlich tätig geworden, auch wenn er sich dazu aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV des „Beitragsservice“, also einer von den Rundfunkanstalten der Länder im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebenen unselbständigen Verwaltungseinheit, bedient hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris). Dass der Beklagte möglicherweise in anderen Bereichen als der Erhebung des Rundfunkbeitrages privatrechtlich tätig wird - etwa beim Verkauf von Sendezeit an private Werbetreibende - und daher unter Umständen auch eine Umsatzsteuernummer führt, steht dem nicht entgegen. Die vom Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 16.09.2016 (5 T 232/16 - veröffentlicht in juris) vertretene gegenteilige Rechtsauffassung teilt die Kammer nicht, zumal der Bundesgerichtshof diesen Beschluss in der Zwischenzeit aufgehoben hat (BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - ZB 87/16 -; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2017 - 2 S 2525/17 -, juris).
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Der Einwand, die Behördeneigenschaft des Urhebers des Feststellungsbescheids sei (entgegen dem hier mit Blick auf § 2 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [LVwVfG] allenfalls entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 3 S. 1 LVwVfG) für den Adressaten nicht erkennbar, greift ebenfalls nicht durch. Schon anhand der äußerlichen Gestalt des Bescheides (Bezeichnung als „Bescheid“ und Beifügung einer ausdrücklichen „Rechtsmittelbelehrung“) ist erkennbar, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der nur von einer staatlichen Behörde erlassen werden kann. Der Beklagte wird zudem in der Kopfzeile und in der Grußformel am Ende des Bescheidtextes ausdrücklich genannt. Allein dass die theoretisch denkbare, wenngleich in der Praxis höchst unwahrscheinliche Möglichkeit besteht, ein Privatsender könne sich rechtswidrig und missbräuchlich eine Befugnis zum Bescheiderlass anmaßen, ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall auch für den Adressaten zweifellos erkennbar, ein Bescheid einer öffentlichen Rundfunkanstalt vorliegt. Diese Einschätzung wird schon dadurch bestätigt, dass das vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erforderliche Vorverfahren im vorliegenden Fall jeweils durchgeführt wurde, indem dagegen - entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - beim Beklagten Widerspruch erhoben wurde, wozu gar kein Anlass bestanden hätte, wenn gegenüber der Behörden- und auch Bescheideigenschaft auch nur ansatzweise ernstliche Zweifel bestanden hätten.
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Der Bescheid leidet auch nicht etwa deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er (abweichend von dem allenfalls entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 3 S.1 LVwVfG) nicht unterschrieben ist. Vielmehr enthält jeder Bescheid den ausdrücklichen Hinweis, dass er maschinell erstellt worden ist und deshalb keine Unterschrift trägt, was aufgrund des hier entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 5 LVwVfG ausdrücklich gesetzlich zugelassen wird.
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Auch die Begründungen des Bescheides und des Widerspruchsbescheides sind rechtlich (gemessen an dem entsprechend anwendbaren § 39 Abs. 1 S. 2 LVwVfG) nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Verweisen auf bereits ergangene Urteile ein zulässiges Mittel, um die Begründung abzukürzen. Der Großteil dieser Urteile ist zudem kostenlos über das Internet abrufbar.
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2.2. Der Beitragsfestsetzungsbescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der ihm zugrundeliegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt entgegen der von Klägerseite vertretenen Ansicht eine materiell rechtmäßige, wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar.
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Die von Klägerseite gegenüber der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorgebrachten Bedenken erweisen sich insoweit als ebenso wenig durchgreifend wie auch zahlreiche weitere zwar nicht im vorliegenden Verfahren, aber von anderen Klägern in entsprechenden Klageverfahren gegenüber der Verfassungsmäßigkeit vorgetragenen Rügen und Argumente, welche die Kammer auch im vorliegenden Verfahren mit prüft und berücksichtigt, weil sie die Frage nach einer Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden gesetzlichen Grundlage von Amts wegen unter allen in Betracht kommenden Aspekten und unter Berücksichtigung aller ihr bekannten Gegenargumente zu prüfen hat.
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Die insoweit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits geklärt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, -1 BvR 745/17 -, - 1 BvR 836/17 -, 1 BvR 981/17 -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 - und Urteil vom 28.02.2018 - 6 C 48/16 - sowie Urteil vom 05.01.2017 - 6 C 15.16 - ; zudem Beschluss vom 28.02.2017 - 6 B 19.17 - und Beschluss vom 21.12.2017 - 6 B 35/17 -, jeweils juris), aber auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, vom 06.09.2016 - 2 S 2168/14 - , vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, vom 25.11.2016 - 2 S 146/16 - und vom 13.02.2017 - 2 S 1610/15 - sowie Beschluss vom 19.02.2018 - 2 S 131/18 - und vom 28.02.2018 - 2 S 259/18 -, jeweils juris und Beschluss vom 17.05.2018 - 2 S 622/18 – sowie Beschluss vom 30.08.2018 – 2 S 1447/18 – und Beschluss vom 14.09.2018 – 2 S 1815/18 -), des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 24.05.2018 - 9 K 8560/17 -, juris und Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 - sowie vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -, jeweils juris), und einiger Landesverfassungsgerichtshöfe (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 -; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 Vf. 24-VII-12-, jeweils juris).
36
In diesen Entscheidungen wird außerdem dargelegt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union verstößt (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 51 f.; VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2016 - 2 A 791/15 -, juris). Auf diese Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, wird hiermit ebenso verwiesen wie (gem. § 117 Abs. 5 VwGO) auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.
37
Im Einzelnen ergibt sich die Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität aus Folgendem:
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2.2.1. Die materiell-rechtliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen, insbesondere ist sie von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt.
39
Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. „ohne individuelle Gegenleistung“ an die Steuerpflichtigen, zur „Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs“ eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind vielmehr voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird, aber durch den Haushaltsgesetzgeber auch ganz oder bezüglich Überschüssen jederzeit einer anderen Verwendung zugeführt werden kann.
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Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht ohne Zweckbindung zur Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs in die allgemeinen Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es vielmehr weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen. Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.
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2.2.2. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind auch materiell verfassungskonform. Sie verstoßen entgegen der von Klägerseite vorgebrachten Einwände insbesondere nicht gegen Grundrechte.
42
2.2.2.1. Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der Beitragszahler wird nicht dadurch angetastet, dass mit dem von ihnen zwangsweise erhobenen Beitrag unter anderem etwa sittenwidrige Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms (mit)finanziert würden. Eine möglicherweise polemische Berichterstattung oder unangebrachte Äußerungen stellen vielmehr für sich keinen Gesetzesverstoß dar, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solche auswirken könnte. Die Überprüfung von etwaigen „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung ist deshalb auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Die Rechtsordnung sieht als Mittel, um einer Missbilligung eines konkreten Programminhalts Ausdruck zu verleihen, nicht etwa eine Ermächtigung des einzelnen Beitragszahlers vor, seine Beitragszahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten oder ganz einzustellen, sondern räumt in den jeweiligen Landesmediengesetzen jedem Bürger bzw. Rundfunknutzer das Recht ein, eine „Programmbeschwerde“ bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zu erheben (vgl. § 35 Abs. 2 Landes-Mediengesetz Baden-Württemberg und § 11 SWR-Staatsvertrag; im Einzelnen dazu Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 Rundfunkstaatsvertrag, Rn. 78 –84).
43
Auch aus dem Umstand, dass ein übermäßiger Dauerkonsum von Rundfunksendungen womöglich zu Phänomenen wie etwa einer - insbesondere auch für Kinder schädlichen - Fernsehsucht und damit zu einer Beeinträchtigung der Menschenwürde des Süchtigen als eines auf freie Selbstbestimmung angelegten Wesens oder gar eines den Rundfunk zwangsweise mitfinanzierenden Beitragszahlers führen könnte, ergibt sich nicht etwa die Verfassungswidrigkeit der Regelung über die zwangsweise Beitragserhebung zum Zwecke der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Suchtgefahr würde hier nämlich nicht aus diesem Medium als solchem erwachsen, sondern allenfalls aus seinem übermäßigen Konsum, wie dies bei vielen alltäglichen, auch gesunden Handlungsweisen der Fall ist, die erst in ihrer exzessiver Ausübung als Sucht zu klassifizieren sind, was etwa für die meisten stoffungebundenen Süchte, wie z.B. Kaufsucht, Arbeitssucht, Sportsucht und Essstörungen zutrifft, bei denen nicht die Art der Handlung, sondern stets deren Maß der ausschlaggebende Faktor für ein Umschlagen in ein schädliches Suchtverhalten ist.
44
2.2.2.2. Der durch § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV für die Beitragserhebung vorgesehene einmalige Abgleich der Daten des zentralen Melderegisters mit dem vorhandenen Datenbestand verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Beitragspflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.
45
Er ist nämlich erforderlich und verhältnismäßig, weil er nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags, sondern auch die Beeinträchtigung der Privatsphäre der Betroffenen erheblich reduzieren soll, da andernfalls ein Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten Nachforschung vor Ort anstellen müsste. Zudem dient er der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größeren Beitragsgerechtigkeit (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 -, juris, Rn. 158 ff.).
46
2.2.2.3. Die in § 2 Abs. 1 RBStV vorgesehene Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers jeder Wohnung verletzt auch nicht die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte, unter dem Vorbehalt der Beschränkung durch die verfassungsmäßige Ordnung stehende, allgemeine Handlungsfreiheit. Als Auferlegung einer Geldleistungspflicht greift die Rundfunkbeitragserhebung zwar in die wirtschaftliche Freiheitsentfaltung ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668 und 2104/10 -, juris, Rn. 37; Beschluss vom 25.09.1992 - 2 BvL 5,8 und 14/91 -, juris, Rn. 64). Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil das Landesgesetz über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6/15 -, BVerwGE 154, 275-296, juris).
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2.2.2.4. Diese Beschränkung bedarf jedoch wegen des Gebots der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen, wegen der Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG nach Art. 3 Abs. 1 GG und wegen des Ausnahmecharakters nichtsteuerlicher Abgaben einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die sich hier aus dem spezifischen Zweck des Beitragsaufkommens ergibt, den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen und dazu die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer zu erstrecken, d.h. auf die Personen, denen die Möglichkeit eröffnet ist Rundfunk zu empfangen. Aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten „Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, als Träger dieses Grundrechts berechtigt und verpflichtet ist, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen, d.h. unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung zu liefern. Wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft hat der Rundfunk herausragende Bedeutung für den Prozess der Meinungsbildung, weshalb die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten sind, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und ein Programm auszustrahlen, das insgesamt auf vollständige Widerspieglung der Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen abzielt und diese Anforderungen eigenverantwortlich sicherzustellen, d.h. zu entscheiden, welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung insoweit eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Sicherstellung der Programmfreiheit und –vielfalt setzt nicht nur eine institutionelle Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus, sondern erfordert laut Bundesverfassungsgericht auch eine finanzielle Unabhängigkeit durch eine Finanzierungsgarantie, um zu verhindern, dass er unter den Einfluss Außenstehender gerät. Die Rundfunkanstalten haben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf eine Ausstattung mit den Finanzmitteln, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft zur eigenverantwortlichen Weiterentwicklung ihres Programms und neuer Verbreitungsmöglichkeiten befähigen und ihre Programmfreiheit wahren. Um die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme nicht zu gefährden, dürfen sie nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen Finanzierung vorrangig "auf dem Markt", d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen, weil eine Abhängigkeit von Werbeeinnahmen programm- und vielfaltverengende Zwänge auslöst, nämlich tendenziell zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten führt und die Neigung fördert, auf Kosten der sicherzustellenden Breite und Vielfalt des Programmangebots vermehrt massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung auszustrahlen, wie dies im privaten Rundfunk zu beobachten ist. Deshalb verstieße eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch nur für tatsächlich empfangene Sendungen gezahlte Zuschauerentgelte (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Somit bleibt nur eine direkte Finanzierung durch diejenigen, denen zumindest die Möglichkeit eines Empfangs seiner Programme zugutekommt, wobei die hierfür eingerichtete „Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF)“, als außerhalb des Staatsaufbaus stehendes Gremium, unter Achtung der Programmvielfalt prüft, ob sich der insoweit von den Rundfunkanstalten geltend gemachte Finanzierungsbedarf im Rahmen des Rundfunkauftrags hält, im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme steht, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtwirtschaft und der öffentlichen Haushalte die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einhält (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014 zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 06.09.2016 - 2 S 2168/14 -, juris, Rn. 35).
48
Soweit gegenüber der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung eingewandt wird, diese sei nicht sparsam bzw. wirtschaftlich und diene nicht mehr dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, verkennt dieser Einwand, dass die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht nicht davon abhängt, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht, weshalb es auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitsprüfung „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung und deren Finanzierung zu „korrigieren“, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Zudem sind in einem begrenzten nachgeordneten Umfang neben den Rundfunkbeiträgen zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung zulässig, weil dieser im dualen System auch ein dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhaltendes Programm anbieten können muss (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60). Das vorgesehene dreistufige Verfahren zur Festsetzung der Beitragshöhe, bestehend aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch die KEF sowie abschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 49.15 -, juris) insbesondere auch, weil es den Rundfunkanstalten die finanzielle Grundlage gewährt und ihre Autonomie gegenüber privaten wie staatlichen Einflussnahmen auf die Programmgestaltung wirksam sichert (BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 -, juris).
49
Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zutreffen, da dies die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt lässt, weil es vielmehr Aufgabe der hierzu berufenen Programmkommission und der Rundfunkräte ist, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VG München, Gerichtsbescheid vom 21.03.2017 - M 26 K 17.585 -, juris) und - sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen - dem Einzelnen etwa ein Beschwerderecht nach § 11 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (in der ab 01.01.2014 gültigen Fassung [GVBl. 2013, 557], zuletzt geändert durch SWR-Änderungsstaatsvertrag vom 01./09. April 2015) zusteht und ggf. der Weg zu den Verfassungsgerichten offensteht (siehe z.B. BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - juris).
50
Die Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV ist allerdings nur dann verfassungsgemäß, wenn sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen, weshalb der Rundfunkbeitrag als „Vorzugslast“, nämlich als Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgestaltet sein muss, also nur von denen zu leisten ist, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt. Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht dabei nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, also tatsächlich genutzt wird, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts auch schon dann, wenn die bloße, allerdings realistische Möglichkeit besteht, ein Leistungsangebot rechtlich und tatsächlich nutzen zu können (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris, Rn. 67).
51
Anders als noch zuvor das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht zusätzlich darauf abgestellt, ob die Nutzungsmöglichkeit in der Realität auch „tatsächlich weitgehend“ in Anspruch genommen wird, d.h. ob die Abgabenschuldner von der bereitgestellten Nutzungsmöglichkeit (statistisch nachgewiesen) „nahezu geschlossen Gebrauch machen“. Vielmehr hat es dazu in seinen Orientierungssätzen ausdrücklich Folgendes ausgeführt:
52
„Der Rundfunkbeitrag gilt einen individuellen Vorteil ab. Auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es ebenso wenig an (vgl BVerfG, 22.02.1994, 1 BvL 30/88, BVerfGE 90, 60 <91>) wie darauf, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (vgl aber BVerwG, 18.03.2016, 6 C 6/15, BVerwGE 154, 275 <285 f Rn 27 f>). Erforderlich ist allein, dass für alle Abgabepflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht. Ein solcher die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können“. (dazu im Einzelnen BVerfG, a.a.O., Rn.74, 76).
53
„Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann. Es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (a.A. BVerwGE 154, 275 <285 Rn 27>).“ (dazu im Einzelnen BVerfG, a.a.O., Rn.82).
54
„Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr) haben die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst (BVerfG, a.a.O., Rn.86). Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragslast keine Bedeutung (anders aber BVerwGE 154, 275 <287 Rn 32>). Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist (vgl VerfGH München, 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, NJW 2014, 3215 <3222 Rn 112>)“. (dazu im Einzelnen BVerfG, a.a.O., Rn.90).
55
Danach greift das Argument der Klägerin nicht durch, es sei angesichts eines Anteils derjenigen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen, von immerhin 3,8 % der Bevölkerung unzulässig, einen Beitrag zu erheben und die unterschiedslose Heranziehung auch dieser Minderheit mit dem Argument einer finanzverfassungsrechtlichen Typisierung zu rechtfertigen.
56
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt vor diesem Hintergrund auch sonst nicht das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
57
Die abgabenrechtlich erforderliche Belastungsgleichheit verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., Rn. 34 ff; vgl. hierzu und zu Folgendem Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 104 m.w.N.).
58
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu vielmehr wörtlich ausgeführt: „..unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers. Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen“ (BVerfG, a.a.O. Rn. 93).
59
Wegen Verkennung dieser rechtlichen Natur des (Rundfunk)-Beitrags erweist sich das Argument eines bewussten Verzichts daher schon vom finanzverfassungsrechtlichen Ansatz her als verfehlt.
60
Ungeachtet dessen sprechen auch weitere Gründe für die verfassungsrechtliche Irrelevanz eines Nutzungsverzichts. Zum einen hat nämlich der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleichbehandelt, und er ist dabei auch zur Typisierung berechtigt, darf also aus sachlichen Gründen von übermäßigen, im Einzelnen nur aufwändig ermittelbaren und sich im Ergebnis nur geringfügig auswirkenden Differenzierungen absehen (Typisierungsbefugnis), wobei die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen. Damit ist die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft vereinbar, auch wenn damit zwangsläufig auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird (dazu VG Greifswald, Urteil vom 12.08.2014 - 2 A 621/13 -, juris, Rn. 26), wobei die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten als "kleineres Übel" im Rahmen der Typisierungsbefugnis in Kauf genommen werden durfte, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Zum anderen wäre eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das fehlende Gebrauchmachen von einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, mangels verlässlicher Nachweisbarkeit nicht sinnvoll, weil die Glaubhaftigkeit entsprechender Angaben nicht feststellbar ist und auch persönliche Erklärungen oder gar eidesstattliche Versicherungen stets nur Momentaufnahmen darstellen, ohne einen sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zuzulassen, so dass regelmäßige Erneuerungen solcher, indessen praktisch kaum überprüfbarer Erklärungen nötig wären (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris, Rn. 91, 92), und weil häufig wiederkehrende unangekündigte Nachschauen in der Wohnung als Kontrollmittel einen äußerst massiven Eingriff in die grundrechtlich geschützte privateste Lebenssphäre darstellen (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24.09.2018 – 2 A 1821/15 -, juris, RN. 41) und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wären, zumal in Kleidung oder Taschen mitgeführte Empfangsgeräte ohne Leibesvisitationen nicht ermittelbar wären. Schließlich handelt es sich bei der Personengruppe, die bewusst auf jeglichen Rundfunk verzichtet, nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein ist.
61
Der Umstand, dass die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags für innegehabte Zweitwohnungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., Rn. 106) gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, ist im vorliegenden Fall irrelevant, da die Klägerin mit den streitigen Bescheiden nicht zur Zahlung eines solchen Zweitwohnungs-Rundfunkbeitrags, sondern nur zu einem Beitrag für ihre (einzige) Wohnung herangezogen wird.
62
(Dass daneben für die von der Klägerin – zusammen mit ihrer Kollegin – betriebene Arztpraxis vom Beklagten ein Betriebsstätten-Rundfunkbeitrag erhobenen wurde, war Gegenstand des von der Kammer im vergangenen Jahr durch Klageabweisung entschiedenen Verfahrens - 9 K 8560/17 -. In dem der Klägerin bekannten klageabweisenden Urteil wird dargelegt, weshalb die Erhebung eines Betriebsstättenbeitrags neben der Erhebung des Beitrags für die Privatwohnung zulässig ist. Darauf wird hiermit verwiesen).
63
Die generelle Freistellung Minderjähriger und wohnungsloser Personen (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) ist von der Typisierungsbefugnis der Landesgesetzgeber ebenso gedeckt, und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, da der weit überwiegende Teil der Minderjährigen im Haushalt eines Erziehungsberechtigten wohnt und wohnungslose Personen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2017 - 6 C 15/16 -, juris, Rn. 53).
64
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit des Empfangs von Rundfunkangeboten des Beklagten im Ausland, denn für den hierin liegenden Vorteil könnten im Ausland lebende Personen naturgemäß schon gar nicht herangezogen werden, weil sie nicht im räumlichen Geltungsbereich der deutschen landesgesetzlichen Beitragsgesetzgebung leben. Die Finanzierung auch des im Ausland (über Funkwellen bzw. Internet) zu empfangenden Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag ist durch die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie der Rundfunkanstalten gerechtfertigt, die auch bezüglich dieses Angebots eine die Programmfreiheit wahrende Finanzierung über einen als Vorzugslast ausgestalteten Beitrag erfordert (vgl. insb. BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, a.a.O., juris, Rn. 22 und Urteil vom 15.06.2016, a.a.O., juris, Rn. 23). Die beitragspflichtigen Inhaber einer Wohnung im Inland werden gegenüber den Inhabern von Wohnungen im angrenzenden Ausland, die dort ebenfalls den Rundfunk empfangen können, aber keinen Rundfunkbeitrag leisten müssen, nicht ungleich behandelt (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. diskriminiert (vgl. Art. 18 AEUV), da diese vom Landesgesetzgeber schon gar nicht „behandelt“, nämlich zum Beitrag herangezogen und damit auch nicht „ungleich behandelt“ werden können und - selbst wenn darin eine Ungleichbehandlung läge - diese nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft, sondern an das Innehaben der Wohnung im Bundesgebiet, so dass auch keine Inländerdiskriminierung vorliegt, wofür im Übrigen schon der grenzüberschreitende Bezug fehlen würde (vgl. Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, Rn. 847).

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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2019&Sort=12290&nr=29152&pos=0&anz=538&fbclid=IwAR2LUclB3Xem1iwTNwyfLeEDP5ujRv0jJmrsKi0o9C857a9u86ExiAz_rNQ



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Re: VG Freiburg Urteil vom 1.3.2019, 9 K 8671/17, "GEZ"
« Antwort #1 am: 18. September 2019, 12:25:15 »
Teil 2:

Spoiler
65
Aufgrund der Typisierungsbefugnis und insbesondere wegen des unverhältnismäßigen Erfassungs- und Abrechnungsaufwandes konnte der Gesetzgeber ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch auf die Heranziehung der Halter im Ausland zugelassener Fahrzeuge (etwa über eine Art Mautgebühr) zur anteiligen Zahlung eines Beitrags für die ihnen während einer Fahrt im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eröffnete Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Programmangebots verzichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2018 - 2 S 622/18 -, Beschlussabdruck, S. 10 - 12).
66
Ob die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist, ist für den Fall der wohnungsbezogenen Beitragserhebung unerheblich, da selbst eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung eines Beitragsbescheids für eine Wohnungsinhaberschaft hätte, weil in diesem Fall die Landesgesetzgeber gezwungen wären, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, nach neuen Verteilungskriterien umzulegen (BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6/15 -, BVerwGE 154, 275-296, juris, Rn. 11).
67
2.2.2.5. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz - hier in Form des speziellen Gleichheitsgrundrechts behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV in unzulässiger Weise nach Behinderungsgraden typisiert bzw. differenziert und hierbei den gebotenen Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte außer Betracht gelassen hätte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2016 - 2 S 2168/14 -, juris, Rn. 46). Denn dem Gesetzgeber kommt bei der Umsetzung dieses Förderauftrages ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu (BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris, Rn. 43; BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 308).
68
2.2.2.6. Auch die in Art. 4 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleistete Gewissensfreiheit wird durch eine zwangsweise Heranziehung selbst von Beitragspflichtigen nicht verletzt, die eine ihnen mögliche Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots aus grundsätzlichen Erwägungen heraus strikt ablehnen, weil der Schutzbereich der Gewissensfreiheit durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags bereits nicht tangiert wird.
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Insoweit ist schon fraglich, ob schon der bloßen persönlichen Einstellung, den (subjektiv etwa als „Propagandafunk“ empfundenen) öffentlich-rechtlichen Rundfunk als solchen grundsätzlich abzulehnen, überhaupt eine den verfassungsrechtlichen Begriff der „Gewissensentscheidung“ erfüllende Qualität zukommt, zumal ihr unter Umständen sogar nur eine nicht ausschließbare finanzielle Motivation zugrunde liegen könnte. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG stellt nämlich das Schutzgut „Gewissen“ in eine Reihe mit dem ebenfalls geschützten „Glauben“ bzw. dem „religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis“ und lässt schon damit erkennen, dass das „Gewissen“ eine nach Ausrichtung, Umfang, Tiefe und Ernsthaftigkeit vergleichbare Gewichtigkeit erfordert. Als eine Gewissensentscheidung ist daher nicht jede persönliche Haltung oder Einstellung einzustufen, sondern nur eine „ernste, sittliche, d. h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“ (BVerfGE 12, 45 [55]). Zum Wesen der Gewissensentscheidung gehört es mithin zwar nicht notwendigerweise, dass der Betroffene sie rational nach Maßgabe vernünftiger Kriterien inhaltlich begründen kann, er muss jedoch die „Ernsthaftigkeit, Tiefe und absolute Verbindlichkeit“ seiner Gewissensentscheidung nachvollziehbar darlegen können (BVerfGE 79, 24, dazu auch Rupp, NVwZ 1991, 1033 [1034]). Diese hohen Anforderungen sind schon deshalb zu stellen, weil es sich um ein besonders gewichtiges und daher von der Verfassung ohne unmittelbar im Normtext kodifizierte Schranken geschütztes Grundrecht handelt, das sich daher nicht für jeden beliebigen Sachverhalt fruchtbar machen lassen und damit nicht gewissermaßen zu „kleiner Münze“ verkommen darf. Andernfalls ließe sich etwa auch die persönliche Einstellung, im Straßenverkehr in Deutschland lieber links fahren zu wollen, noch zu einer (durch das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG geschützten) Gewissensentscheidung hochstilisieren, welche durch das Rechtsfahrgebot in der Straßenverkehrsordnung mit der Folge verletzt würde, dass diese womöglich vom Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten oder abstrakten Normenkontrolle als verfassungswidrig aufgehoben werden müsste. Das kann jedoch im Ergebnis nicht zutreffen, denn zu Ende gedacht würde es das Ende eines jeden auf demokratische Mehrheitsentscheidungen abstellenden Rechtssystems darstellen, wenn jeder persönlichen Einstellung, welche das gesetzliche Ergebnis einer Mehrheitsentscheidung aus politischen, persönlichen oder sonstigen Gründen ablehnt, missbilligt oder nicht gutheißt, der Rang einer durch die Verfassung geschützten Gewissensentscheidung beigemessen würde.
70
Dies kann jedoch dahinstehen. Denn das Gericht schließt sich der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg an (Beschluss vom 01.02.2017 - OVG 11 N 91.15 –, juris, Rn. 27 ff.), wonach etwa eine Pflicht zur Zahlung allgemeiner Steuern den Schutzbereich dieses Grundrechts schon deshalb gar nicht berührt, weil diese allgemein, d.h. gerade nicht zur Verwendung für spezifische Zwecke erhoben werden (BVerfG, Beschluss vom 26.08.1992 - 2 BvR 478/92, juris, und Beschluss vom 02.06.2003, 2 BvR 1775/02, juris), und wonach dieser Grundsatz trotz fehlender Steuereigenschaft des Rundfunkbeitrags auch auf die Rundfunkbeitragserhebung übertragbar ist. Denn der Schutzbereich der Gewissensfreiheit reicht nur so weit, wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.04.1984, 1 BvL 43/81, juris, Rz. 35; VG Saarland, Urteil vom 25.01.2016 - 6 K 525/15 -, Rn. 88, juris). Die Programmentscheidung liegt zwar nicht im Verantwortungsbereich eines Beitragspflichtigen und der Beitrag wird - anders als die Steuer - auch zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Es steht jedoch nicht fest, für welche Programme und Programminhalte gerade der konkrete Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird, so dass ein Beitragsschuldner nicht davon ausgehen kann, dass sein konkreter Beitrag gerade auch konkret für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt. Von daher fehlt es bereits an einer Kausalkette, über die sich eine bestimmte Rundfunksendung bzw. ein bestimmtes Programmangebot dem Beitragschuldner als Erfolg seines Handelns, nämlich seiner Beitragsleistung, zurechnen ließe (vgl. bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, Rn. 18, juris; siehe auch VG Freiburg, Urteil vom 24.05.2018 – 9 K 8560/17 -, juris). Mit derselben Begründung hat die Rechtsprechung seinerzeit auch schon eine Verletzung des Grundrechts auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG von Abtreibungsgegnern durch die zwangsweise Erhebung eines Krankenkassenbeitrags verneint, welche geltend gemacht hatten, sie würden dadurch gezwungen, die von ihnen aus religiösen Gründen zutiefst abgelehnten, von der Krankenkasse aber als Kassenleistung bezahlten Abtreibungen mitzufinanzieren und damit mit zur Tötung ungeborenen Lebens beizutragen. Die Rechtsprechung führte hierzu aus, ein Grundrecht darauf, über die Beitragsseite die Leistungsseite kontrollieren zu können, habe auch ein Krankenkassenzwangsmitglied nicht. Da der von ihm verlangte Beitragsanteil gesetzlich nicht den Ausgaben für bestimmte Leistungen zugeordnet, sondern für ihn verwendungsneutral sei, werde es weder in seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art 4 Abs. 1 GG) beeinträchtigt noch gezwungen, an der Tötung von Leben mitzuwirken. Die Trennung des Beitragsrechts vom Leistungsrecht verwehre es ihm zwar einerseits, über den Beitrag die Leistungen überprüfen zu lassen, enthebe es aber eben andererseits auch der rechtlichen Verantwortung für die Verwendung der Mittel (vgl. LSG München, Urteil vom 26.02.1983 – L 4 /KR 76/81 -, juris [mit zustimmender Anmerkung von Wendt, Streit 1983, 26], bestätigt durch BSG, Urteil vom 09.10.1984 – 12 RK 18/83 -, juris, Rn. 36 und dies wiederum bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 30.04.1986 – 1 BvR 218/85 -, juris, Rn. 2 [bezugnehmend auf BVerfGE 67, 26 <37> ], wonach der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen – unter anderem von ihm durch Zwangsbeitrag erhobenen - Abgaben für grundrechtswidrig halte, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten könne. Soweit diese mit seinem Glauben, seinem Gewissen, seinem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis unvereinbar sei, könne er jedenfalls nicht verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird. Würde man hingegen eine mögliche Grundrechtsbetroffenheit annehmen und ihm die Berechtigung einräumen, die Frage der Verfassungsgemäßheit durch das Bundesverfassungsgericht prüfen und entscheiden zu lassen, so könnte er auf dem Umweg eines Sozialgerichtsprozesses und anschließender Verfassungsbeschwerde ein Verfahren in Gang setzen, welches sich in nichts von einer abstrakten Normenkontrolle unterscheide. Ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle könnten jedoch nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages beantragen; der einzelne hingegen sei nicht befugt, sich in zulässiger Weise "zum Wächter über die objektive Verfassungsordnung" zu bestellen).
71
Das Grundrecht auf Gewissensfreiheit wird auch sonst nicht durch die Rundfunkbeitragspflicht verletzt. Es schützt zwar den Grundrechtsträger auch dagegen, zu Äußerungen gezwungen zu werden, die seiner inneren Einstellung und Überzeugung zuwiderlaufen. Ein solcher Zwang ist jedoch mit der Rundfunkbeitragserhebung für den Beitragszahler nicht verbunden. Denn die Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche stellt, weil sie ja von allen Wohnungsinhabern in ganz Deutschland gleichermaßen erzwungen wird, schon gar keine Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses (etwa im Sinne einer Billigung, Befürwortung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems oder gar einer positiven Identifikation mit diesem) dar und wird auch von unbeteiligten Dritten nicht als solche wahrgenommen.
72
Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen oder auch dezidiert areligiösen oder auch als religiös anstößig empfundenen Inhalten enthalten kann. Die Glaubensfreiheit wird nämlich durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen oder eines areligiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt hingegen regelmäßig - und so auch hier im Fall der Finanzierung des pluralistisch organisierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks - nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 – 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, 2600 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn. 84 ff., und Beschluss vom 20. September 2016 - 2 A 1666/15 -.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, juris). Durch die zwangsweise Heranziehung zum Rundfunkbeitrag wird auch niemand gezwungen, seinen Glauben aufzugeben und es wird ihm auch nicht unmöglich gemacht, seinen religiösen Überzeugungen gemäß zu leben. Denn es bleibt jedem absolut unbenommen, das Programmangebot nicht und niemals anzunehmen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 – 2A 1821/15 -, juris, Rn. 51).
73
Eine religiöse bzw. gewissensbedingte Motivation eines Verzichts auf öffentlich-rechtlichen Rundfunk erfordert schließlich auch nicht, sie als Grund für eine Befreiung von der Beitragspflicht im Rahmen der gesetzlichen – insoweit verfassungskonform auszulegenden und anzuwendenden - Härtefallregelung anzuerkennen. Denn die religiösen und weltanschaulichen Gründe sind rein subjektiver Natur. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der generalklauselartigen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung auch aus solchen Gründen beabsichtigt hat, so dass eine richterrechtliche Schaffung bzw. Anerkennung einer solchen Option auch unter Aspekten der Gewaltenteilung nicht vertretbar erscheint, zumal Art. 4 GG - wie dargelegt - zu einem solchen Verständnis nicht zwingt. Nach der vom Gesetzgeber geschaffenen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Systematik der im privaten Bereich ausschließlich wohnungsbezogenen Beitragspflicht besteht diese gerade unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung konkreter Empfangsgeräte, so dass eine Beitragsbefreiung, die an eine (worauf auch immer beruhende) Nichtnutzung anknüpfen würde, einen systematischen Bruch darstellen würde. Für eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht derart bedeutsame Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht hätte daher die Schaffung eines speziellen Befreiungstatbestandes einschließlich der Regelung seiner Voraussetzungen und deren Überprüfung durch den Gesetzgeber selbst mehr als nahegelegen. Denn es liegt auf der Hand, dass sich gegebenenfalls eine Vielzahl von Beitragspflichtigen auf religiöse und Gewissensgründe berufen würden, und zwar auch dann, wenn eine begehrte Beitragsbefreiung im Einzelfall möglicherweise in Wahrheit überwiegend finanziellen Erwägungen geschuldet sein sollte (so insbesondere Sächs.OVG, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -, NVwZ-RR 2017, 844 = juris Rn. 17).
74
Sollte eine religiös bzw. gewissensbedingte Ablehnung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots nicht auf einer grundsätzlichen Ablehnung beruhen, sondern von einer inhaltlichen Kritik am Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks selbst bzw. an einzelnen Programminhalten getragen sein, so würde eine solche – möglicherweise auch berechtigte – inhaltliche Kritik den Betroffenen auch mit Rücksicht auf sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG gleichwohl nicht dazu berechtigen, die Zahlung des Rundfunkbeitrags etwa unter dem Aspekt des Härtefalls zu verweigern. Eine Härtefallanerkennung dient nämlich nicht dazu, es dem dadurch Begünstigten zu ermöglichen, Druck im Hinblick auf eine bestimmte von ihm gewünschte Programmgestaltung des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren (so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 – 2A 1821/15 -, juris, Rn. 43 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a. -, BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705, - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris).
75
2.2.2.7. Die Beitragserhebung verletzt den Einzelnen auch nicht in seiner positiven und negativen Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab, noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten und hindert auch niemanden daran, sich aus anderen Quellen zu informieren. Ebenso wenig wird das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch umfasste negative Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten, von der Rundfunkbeitragspflicht verletzt, da der Rundfunkbeitrag nur die Gegenleistung für eine potentielle Nutzung darstellt, jedoch weder zu einer Verpflichtung führt, sich aus Quellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterrichten, noch, sich ein Empfangsgerät zu kaufen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, a.a.O., Rn. 64; VG Berlin, Urteil vom 22.08.2017 - 8 K 262.16 -, juris, Rn. 25).
76
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsansicht bestätigt und dazu wörtlich ausgeführt: „Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>)“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris, Rn.135).
77
Ergänzend wäre hinzuzufügen: Selbst wenn ein Eingriff in das Informationsfreiheitsgrundrecht vorläge, wäre dieser zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.04.2017 - 6 B 48.16 -, juris, Rn. 9 und vom 27.07.2017 - 6 B 12.17 -, juris, Rn. 10).
78
Nicht durchgreifend ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand, die Informationsfreiheit werde dadurch verletzt, dass durch den zwangsweise erhobenen Rundfunkbeitrag das dem Betroffenen für Mediennutzung privat zur Verfügung stehende „Budget für Mediennutzung“ gemindert werde und infolgedessen weniger finanzielle Mittel für die Nutzung anderer kostenpflichtiger Medien zur Verfügung stünden, die er sonst wählen und nutzen würde. Denn es bleibt jedem überlassen, sein ihm privat für den Konsum (welcher Güter oder Dienstleistungen auch immer) zur Verfügung stehendes Einkommen je nach den eigenen subjektiven Bedürfnissen und Wertvorstellungen mit unterschiedlichen Prioritäten auszugeben oder aber auch zu sparen. Das ist Ausfluss der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die durch die Auferlegung von Abgaben, gleich welcher Art, immer betroffen ist und auch hier durch die Rundfunkbeitragspflicht betroffen wird, aber insoweit zulässig eingeschränkt wird (siehe dazu oben unter 2.2.2.3.). Dieser Schutzbereich der Handlungsfreiheit kann aber nicht durch die Anerkennung einer verfassungsrechtlichen Pflicht eines Gesetzgebers zur Rücksichtnahme auf jeweils vom Einzelnen willkürlich nach Gutdünken bestimmte „Budgetanteile“ für bestimmte Ausübungen der persönlichen Handlungsfreiheit derart uferlos ausgedehnt werden, dass dann immer zugleich auch der Schutzbereich aller anderen Grundrechte eröffnet würde. Sonst könnte beispielsweise eine allgemeine Steuerbelastung auch als Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 2 GG) eingestuft werden, wenn sie damit etwa das vom Betroffenen nach eigenem Gutdünken für eine gesunde oder besonders umfangreiche Ernährung vorgesehene „Lebensmittelbudget“ schmälert.
79
2.2.2.8. Auch wenn die Rundfunkbeitragspflicht nach dem Gesagten den Schutzbereich der (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit berühren mag, verletzt sie nicht das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG. Vielmehr wird der Schutzbereich dieses Grundrechts durch eine Zwangsabgabe, wie hier den Rundfunkbeitrag, schon gar nicht betroffen. Denn die Beitragspflicht knüpft weder an den Hinzuerwerb von Eigentum an, noch greift sie unmittelbar in den Bestand des Hinzuerworbenen ein, weil sie eben nicht das Recht an einem bestimmten Vermögensgegenstand berührt (so ausdrücklich VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -, juris, Rn. 60).
80
2.2.2.9. Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen Art. 11 GG. Unabhängig davon, ob der Schutzbereich überhaupt eröffnet ist - der Schutzbereich der Freizügigkeit begründet keinen Anspruch darauf, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 -, NVwZ 2010, 1022 ff.) - liegt jedenfalls kein Eingriff in dieses Grundrecht vor. Dass vom Grundrechtsträger am Zielort eine Abgabe erhoben wird, die er bislang nicht oder in geringerer Höhe zahlen musste, begründet grundsätzlich keinen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 11 GG. Nur wenn den Abgaben eine ähnliche Wirkung wie ein striktes Verbot der Aufenthalts- und Wohnsitznahme zukommt, kann dies auf einen Grundrechtseingriff hinauslaufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 -, NVwZ 2010, 1022 ff.). Dies ist bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags ersichtlich nicht der Fall.
81
2.2.2.10. Mit der nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweggarantie vereinbar und auch nicht etwa sittenwidrig ist es ferner, dass die allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands des § 2 Abs. 1 RBStV entstehende Rundfunkbeitragsschuld (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner durch Zusendung von Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen ohne vorherigen Erlass eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen, die Beitragsschuld konkretisierenden Festsetzungsbescheids geltend gemacht wird, denn ungeachtet der konkreten Ausgestaltung stellt das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem ggf. in Form einer Feststellungs-, oder Unterlassungsklage bzw. vorläufigen Rechtschutzes ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen zur Verfügung. Zudem bedarf es zur Vollstreckung rückständiger Beitragsschulden gem. § 10 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1 RBStBV in jedem Fall eines – dann mit einer Anfechtungsklage angreifbaren - Festsetzungsbescheids (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015 - 2 K 588/14 -, juris, Rn. 32, m.w.N.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.2017 - 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 33 ff.).
82
2.2.2.11. Dass im Gesetz über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht ausdrücklich die dadurch berührten Grundrechte - insbesondere der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - genannt werden, stellt kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Dieses gilt nämlich nur für Gesetze, die auf eine Einschränkung eines Grundrechts über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus abzielen, also von einer im Grundgesetz selbst im Text des jeweiligen Grundrechts bereits ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, ein Grundrecht zu beschränken (Schrankenvorbehalt) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - C 1 BvR 569/56 - und vom 18.02.1970 - 2 BvR 531/86 -, jeweils juris), welche - nach dem oben Gesagten - hier gerade nicht vorliegt. Für die Beschränkung der - von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleisteten - allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot zudem ohnehin nicht (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 18.12.2017 - 4 A 207/16 -, juris, Rn. 60).
83
2.2.2.12 Auch aus dem verfassungsrechtlich anerkannten Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG ergibt sich nicht die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung. Denn ein solches Recht könnte öffentlich-rechtlichen Beitragsverpflichtungen allenfalls als letztes Notrecht und nur dann entgegenstehen, wenn es darum geht, den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung zu verteidigen, wovon hier offensichtlich nicht ansatzweise die Rede sein kann (so OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2017 – 2 A 2825/15 -, juris, Rn. 120 – 122 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 65.78 -, juris Rn.20).
84
2.2.2.13. Auch die gesetzlich angeordnete Gesamtschuldnerschaft mehrerer Bewohner einer Wohnung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies dient - ebenso wie die zu Grunde liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft - der Minimierung des Verwaltungsaufwands, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann. Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -; und jüngst wieder VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2017 - 2 S 2525/17 - und Beschluss vom 28.02.2018 - 2 S 259/18 juris).
85
2.2.2.14. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass dem Bescheid ein Leistungsangebot nach § 254 Abs. 1 AO fehlen sollte (vgl. dazu Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2017 - 7 K 7188/16 -, juris, Rn. 41).
86
2.2.2.15. Der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung steht nicht entgegen, dass Zahlungen gemäß § 13 Satz 1 und 2 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden und damit das Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners ausgeschlossen wird. § 13 Rundfunkbeitragssatzung ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gedeckt. Danach wird die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung durch Satzung zu regeln. Hiervon sind auch Regelungen zur Tilgungsbestimmung erfasst (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, juris, Rn. 29; OVG Berlin, Urteil vom 19.11.1996 - 8 B 117.96 -, juris, Rn. 35; Gall in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., 2012, § 9 RBStV Rn. 64). § 13 Rundfunkbeitragssatzung ist auch sonst rechtmäßig. § 366 Abs. 1 BGB, wonach die Befugnis zur Tilgungsbestimmung dem Schuldner zusteht, steht der Verrechnungsregelung nicht entgegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, juris, Rn. 31; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.03.2006 - 15 K 1660/04 -, juris, Rn. 32; VG Minden, Urteil vom 24.01.2002 - 9 K 1545/01 -, juris, Rn. 17; VG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2005 - 10 E 3894/03 -, juris, Rn. 26). Zwar wird § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch im öffentlichen Recht angewendet, die Vorschrift stellt aber kein zwingendes Recht dar, von dem nicht abgewichen werden dürfte. § 366 Abs. 1 BGB ist disponibel. So kann das Tilgungsbestimmungsrecht bspw. auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden, wenn in der an die Stelle des Gesetzes tretenden Regelung die Belange auch des Schuldners in angemessener Weise berücksichtigt werden (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.06.1984 - VIII ZR 337/82 -, NJW 84, 2404; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2010 - 13 U 81/09 -, Rn. 9, juris; vgl. zum Ganzen: OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.2017 - 1 B 117/17 -, juris, Rn. 6).
87
2.2.3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch nicht materiell europarechtswidrig.
88
Er musste der Europäischen Kommission nicht auf der Grundlage der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 S. 37) vorgelegt werden, da diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Nr. 2 auf Hörfunk- und Fernsehdienste gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552/EWG keine Anwendung findet (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 25.01.2017 - 6 C 15/16 -, juris, Rn. 61).
89
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag musste der EU-Kommission auch nicht nach Art. 107, 108 Abs. 3 S. 1 AEUV i.V.m. VO (EG) Nr. 659/99 vorab gemeldet werden, da diese Anmeldepflicht nur „neue“ Beihilfen, nicht aber „bereits bestehende“ Beihilfen betrifft, als die schon seinerzeit die Rundfunkgebührenpflicht von der EU-Kommission eingestuft, jedoch als vereinbar mit der gemeinsamen Marktfreiheit angesehen wurde (EU Kommission, Entscheidung vom 24.04.2007 - K [2007] 1861; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2017 - 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 56). Dies hat der Europäische Gerichtshof auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen hin ausdrücklich so bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 -, NJW 2019, 577).
90
Die Nichterhebung von Umsatzsteuer auf den festgesetzten Rundfunkbeitrag durch den Beklagten verstößt zudem nicht gegen die europarechtlichen Vorgaben zur Umsatzsteuerpflicht „gewerblicher“ Tätigkeiten (insbesondere die Richtlinie 2006/112/EG), da die Rundfunkanstalt hoheitlich und damit nicht gewerblich handelt (vgl. §§ 2 Abs.3 UStG, 1 Nr. 4 und 4 KörperschStG) und damit nicht den gleichen Rahmenbedingungen unterliegt, wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer, hier etwa ein privater Rundfunkunternehmer (so ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2017 - 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 57 - 67).
91
Auch ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (ABl. C 303 S. 1) - GRC -, deren Art. 11 Abs. 1 die Informationsfreiheit gewährleistet, liegt hier nicht vor, weil sie auf den Fall des nach nationalem Recht erfolgenden und nicht durch Unionsrecht geregelten Rundfunkbeitragsrechts gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh gar nicht anwendbar ist, sondern nur gilt, soweit Mitgliedsstaaten Unionsrecht selbst anwenden (BVerwG, Urteil vom 25.01.2017 - 6 C 15/16 -, juris, Rn. 61, 62).
92
Die allein gegenüber Inländern geltend gemachte Beitragspflicht verletzt zudem weder die Niederlassungsfreiheit noch die Freizügigkeit (Art. 21 bzw. 49 AEUV), weil sie ungeachtet der Nationalität für alle Wohnungsinhaber im Inland gilt und das Unionsrecht nicht davor schützt, in einem anderen Staat wie alle dort ansässigen Bewohner rechtlichen Regelungen unterworfen zu werden, die im Staat seines bisherigen Wohnsitzes so nicht bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2017 - 6 C 15/16 -, juris, Rn. 62).
93
Schließlich verstößt die Rundfunkbeitragspflicht nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der zwangsweisen Aufdrängung einer dem Wettbewerb unterliegenden Dienstleistung bzw. der Forderung einer Gegenleistung für eine unbestellt erbrachte Dienstleistung bzw. der Erzwingung unangemessener Verkaufspreise (Art. 6 EU-Richtlinie 2007/65/EG, Art. 10 EU-Richtlinie 2010/13/EU, Art. 9 EU Richtlinie 97/77EG). Insoweit wurde die Richtlinie durch § 241a BGB in nationales Recht umgesetzt, der hier keine Anwendung findet, weil er nur für rechtsgeschäftlich durch beiderseitige Willenserklärung begründete Rechtsbeziehungen gilt. Auch dass nach der DurchführungsVO (EU) 1042/2013 des Rates der Europäischen Kommission Rundfunkveranstaltungen, auch wenn sie verschlüsselt sind, als frei empfangbar gelten, und somit eine Verschlüsselung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträge europarechtlich zulässig wäre, macht den Rundfunkbeitrag nicht etwa wegen der dadurch möglichen anderweitigen Finanzierung nach dem Modell eines Bezahlfernsehens europarechtswidrig (vgl. zu alldem VG Freiburg, Beschluss vom 08.06.2017 - 6 K 3502/17 - unter Verweis auf VG Bayreuth, Urteil vom 28.09.2016 - 3 K 15.828 -, juris, Rn. 43 und VG Regensburg, Urteil vom 23.11.2016 - RO 3 K 16.485 -, juris, Rn. 61 sowie VG München, Urteil vom 07.06.2016 - M 26 K 15.2333 -, juris, Rn. 23, 47).
94
2.3. Im vorliegenden Fall sind auch die Erhebungsvoraussetzungen des RBStV erfüllt, weil die Klägerin als Wohnungsinhaberin gem. § 2 Abs. 1 RBStV Beitragsschuldner ist, die Beitragspflicht gem.§ 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats der Wohnungsinhaberschaft begann und der Beitrag gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV für jeweils drei Monate in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten war und der Beklagte infolge Nichterfüllung der Zahlungspflicht im vorliegenden Fall gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Festsetzungsbescheid ermächtigt war und die Höhe des Beitrags hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
95
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist hier auch die Festsetzung eines Säumniszuschlags. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 03.12.2012, in Kraft getreten am 01.01.2013 (GBl. 2012, 717; heute in der Fassung der Satzung vom 16.12.2016 - in Kraft seit 1.1.2017 - GBl. 2017, 41), wonach, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber eines Betrages von 8,00 Euro fällig werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Fälligkeit des Beitrags ist somit im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht etwa erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/14 -, juris). Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen in nicht zu beanstandender Weise auf dieser Systematik auf; insbesondere ist insoweit auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (ebenso VG Bayreuth, Urteil vom 28.09.2016 - B 3 K 15.828 -, juris). Die Säumniszuschläge sind auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden, da sie im vorliegenden Fall nach der gesetzlich eingetretenen Fälligkeit nicht bezahlt wurden. Es war jeweils der Mindestbetrag von 8,00 EUR anzusetzen, da 1% der festgesetzten Rundfunkeiträge jeweils nur zu einem geringeren Betrag als 8,00 Euro führen würde.
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Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte, hier die Klägerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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Re: VG Freiburg Urteil vom 1.3.2019, 9 K 8671/17, "GEZ"
« Antwort #2 am: 18. September 2019, 13:34:21 »
mein persönlicher Lieblingssatz:
Zitat
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte, hier die Klägerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Leider geht nicht hervor was dieses YT-Universitätswissen die Klägerin gekostet hat, aber bestimmt mehr als die 121€ welche sie nun der GEZ offiziell schuldet.
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Re: VG Freiburg Urteil vom 1.3.2019, 9 K 8671/17, "GEZ"
« Antwort #3 am: 18. September 2019, 13:41:21 »
Leider geht nicht hervor was dieses YT-Universitätswissen die Klägerin gekostet hat, aber bestimmt mehr als die 121€ welche sie nun der GEZ offiziell schuldet.
Bei Streitwert bis 2.000 EUR beträgt die Grundbetrag der Gerichtsgebühr 89 EUR. Bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fallen 3 Grundgebühren an. Die gesamten Gerichtskosten belaufen sich somit auf 267 EUR.

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« Letzte Änderung: 18. September 2019, 14:00:42 von Gerichtsreporter »
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Re: VG Freiburg Urteil vom 1.3.2019, 9 K 8671/17, "GEZ"
« Antwort #4 am: 18. September 2019, 13:50:12 »
Leider geht nicht hervor was dieses YT-Universitätswissen die Klägerin gekostet hat, aber bestimmt mehr als die 121€ welche sie nun der GEZ offiziell schuldet.

Die Gerichtskosten betragen 105 Euro (Drei Gebühren auf einen Gegenstandswert bis € 500). Soweit ein Beteiligter anwaltlich vertreten war, kämen pro Anwalt rund 210 Euro (brutto) hinzu. Allerdings waren wohl keine Anwälte beteiligt. Man muss auch erstmal einen Anwalt finden, der für netto 175 Euro ausführlich gegen die Rechtsprechung zur Grundrechtsrelevanz von Zahlungspflichten anschreibt. Da das im Grunde ehrenamtliches Engagement wäre, bräuchte man dafür dann schon einen typischen RD-"Szeneanwalt.
 

Offline Aloysius

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Re: VG Freiburg Urteil vom 1.3.2019, 9 K 8671/17, "GEZ"
« Antwort #5 am: 14. Oktober 2019, 16:26:35 »
Wenn ich das richtig verstehe, hat es also nur 100% Kostensteigerung gegeben durch die Arbeit nach YT-Uni.

Das ist doch noch akzeptabel. Aber ich befürchte, das war noch nicht das Ende des Ganzen