Autor Thema: Artikel 18 Grundgesetz  (Gelesen 1311 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Artikel 18 Grundgesetz
« am: 26. Juni 2019, 19:57:07 »
Der Artikel 18 des Grundgesetzes lautet:

Zitat
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.


Peter Tauber hat kürzlich vorgeschlagen, diesen Artikel endlich mal auf Verfassungsfeinde anzuwenden:

Zitat
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hat sich in einer Fragestunde im Bundestag zum Kampf gegen Rechtsextremismus bekannt. Zugleich lehnte sie den Vorschlag ab, Rechtsextremen bestimmte Grundrechte zu entziehen. Artikel 18 des Grundgesetzes sei die "absolute Ultima Ratio", zu der es aber gar nicht erst kommen dürfe. Zu Beginn der Sitzung sprach Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) im Zusammenhang mit dem Mordfall Lübcke von "einem erschreckenden Ausmaß an rechtsextremistischer Gewalt".

Auf entsprechende Fragen von Abgeordneten der AfD und der FDP sagte Merkel, sie habe "nicht die Absicht, Grundrechte zu entziehen", sondern konzentriere sich auf "andere Aktivitäten im Kampf gegen den Rechtsextremismus".
https://www.welt.de/newsticker/news1/article195941047/Grundgesetz-Merkel-mahnt-zum-Kampf-gegen-Rechtsextremismus.html

Die Kanzlerin will also nicht.

Wissend, daß das GG zunächst einmal nur den Staat bindet, nicht jedoch den Bürger, will einem dieser Vorschlag Taubers dennoch gefallen, zumal sich die afd bzw. einzelne ihrer Mitglieder in ziemlich ekelhafter Art verhalten haben angesichts des Mordes an Walter Lübcke.

Christoph Gusy macht diese Hoffnungen aber gründlich zunichte:

Zitat
Bundesinnenminister Seehofer möchte den Vorschlag prüfen, Demokratiefeinden Grundrechte zu entziehen. Einen entsprechenden Vorstoß hatte der ehemalige CDU-Generalsekretär Peter Tauber unternommen. In Artikel 18 des Grundgesetzes, der laut Tauber noch nie angewendet wurde, heißt es: „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“

Der Beitrag möchte dazu zwei gewiss diskussionsbedürftige Thesen antesten.
Spoiler
1. Welche Grundrechte?
Dass die Freiheits- und Gleichheitsgarantien des Grundgesetzes jedenfalls, soweit sie nicht auf Deutsche begrenzt sind, für Alle gelten sollen, war und ist Allgemeingut. Ebenso auch, dass die Berechtigung unabhängig von der Art und Weise ihrer Ausübung gelten soll. Sie sind als Mindestgarantien konzipiert, welche für erwünschte und unerwünschte politische und gesellschaftliche Anschauungen zum Tragen kommen sollen. Sie schützen also die Freiheit der Einzelnen wie auch die Vielfalt der und die Freiheit in der Gesellschaft und im Volk. Das sind Errungenschaften, welche gerade den Verfassunggebern wichtig waren in Auseinandersetzungen mit den Totalitarismen, deren Betroffene und Zeitzeugen allzu Viele von ihnen selbst waren.

Dass diese Grundsätze ganz besonders für die Meinungsfreiheit gelten, hat das Bundesverfassungsgericht zu Recht stets betont. Diese Einsicht ist ein maßgeblicher Entwicklungspfad seines Konzepts einer positiven Zuordnung von Freiheit und Demokratie von Lüth bis heute. Und um die Meinungsfreiheit – manchmal auch die Versammlungsfreiheit – geht es aktuell. Umfasst sie auch die Freiheit zur hate-speech, welche anderen nicht nur die gleiche Meinungsfreiheit abspricht, sondern auch weitere Rechte bis hin zur physischen Existenz, ihres Lebens und ihrer Gesundheit? Wir können sicher sein: Morddrohungen gegen Politiker und tatsächliche oder vermeintliche Gegner, die öffentliche Billigung von Straftaten gegen sie und Herabwürdigungen als „Vaterlandsfeinde“ oder „Verräter“ hat es an manchen Stammtischen wohl schon lange gegeben. Nun werden sie im Netz öffentlich und so nicht nur den potentiell Betroffenen, sondern auch einem diffusen Umfeld bekannt, welches nicht mehr von der wechselseitigen Erwartung der vielen Stammtischbrüder und weniger -schwestern kontrolliert wird, alles bliebe unter ihnen und so schlimm seien sie ja gar nicht. Die „Netzgemeinde“ ist auch nicht besser als die Menschen insgesamt, auch in ihr gibt es gute und schlechte Absichten, gute und schlechte Handlungen und gute und schlechte Menschen. Es fehlt in ihr aber die soziale Kontrolle, welche manche face-to-face-Community im Zaum hält – und andere sich radikalisieren lässt. Die Meinungen können dieselben sein. Die Wirkungen ihrer Äußerungen im, Netz, in halb oder ganz oder öffentlichen Foren, können verschieden sein.

Die Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts war lange uneindeutig. Sie hat es in Auseinandersetzung mit dem OVG Münster stets abgelehnt, die Intentionen der Grundrechtsnutzer zur Voraussetzungen oder zum Maßstab ihrer Grundrechtsberechtigung zu machen. Inzwischen haben sich die Positionen angenähert: Was die einen als Schutzbereichsproblem, sahen, sehen die anderen als Frage der Schranken. Bewährungsprobe des Grundrechtsschutzes ist die Formel, wonach eine Grenze erreicht ist, wenn „Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für- Richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen“ (BVerfGE 124, 300, 330). Anders ausgedrückt: Wenn Worte Taten werden ….

Genau darum geht es bei den Taten neuer Art im Netz. Dann also darf die Rechtsordnung reagieren. Nur gegen wen? Und wie?

2. Welche Täter?
Ich möchte gerade im auf kontroverse Debatten angelegten Verfassungsblog die These antesten: Eine Meinungsäußerung, welche in der analogen Welt strafbar wäre, darf nicht allein deshalb straflos bleiben, weil sie im Internet stattgefunden hat. Für eine vertiefte Diskussion wäre ich dankbar.

Bekanntlich wird im Rechtsstaat niemand bestraft, es sei denn, man hätte ihn denn überführt. Und auch das Polizeirecht richtet sich primär gegen Verantwortliche. Wenn man Hate-Speaker auf frischer Tat ertappt, kann man feststellen, wer er ist, was er gesagt hat und welche Wirkungen dies haben kann. Doch so einfach ist das im Netz wohl nur selten. Hier können die Grundrechtsträger anonym agieren. Und den Ermittlungsbehörden sind durch zahlreiche rechtliche Garantien Grenzen bei ihrer Aufklärungstätigkeit gezogen. Gewiss zu Recht.

Aber es kommen andere, keineswegs nur netzspezifische Probleme hinzu. Kurz nach dem gewaltsamen Tod des Kasseler Regierungspräsidenten überraschte der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit der Erkenntnis: „Wir sind noch nicht in der Lage zu sagen, wir beherrschen diese Bedrohung vollständig.“ Und offenbar noch nicht einmal unvollständig. Für eine als Frühwarnsystem konzipierte Behörde war das gewiss keinen Moment zu früh. Hättet man das nicht bereits seit dem NSU-Desaster wissen könne? Gerade in Nordhessen haben die zuständigen Stellen damals einen desaströsen Eindruck hinterlassen: Ein Verfassungsschutzmitarbeiter am Tatort zur Tatzeit, der nichts bemerkt hat und sich trotz öffentlicher Fahndung lange nicht gemeldet hat; ein Landesamt für Verfassungsschutz, welches die meisten Erkenntnisse den Untersuchungsausschüssen nicht vorlegte und stattdessen die Verschlussfrist auf 120 Jahre festlegte. Waren die Kontakte der Behörde in die rechtsextreme Szene und der Schutz der dort wenig ruhmreich agierenden Mitarbeiter wichtiger als die Aufklärung eines Mordes und eines rechtsextremen Terrornetzwerks? Solche Fragen haben auch etwas mit den aktuellen Geschehnissen zu tun. Der Eindruck, dass das NSU-Trio an den zahlreichen unterschiedlichen Orten seiner Morde auch lokale Unterstützerszenen hatte, ist nie bewiesen, aber auch nie schlüssig widerlegt worden. Wie sollte dies auch geschehen, wenn den zuständigen Behörden ihre eigenen Verbindungen wichtiger waren als manche Aufklärung? Sind dann vor Ort (oder auch in Dortmund oder Köln?) gewaltbereite Strukturen unangetastet geblieben, die nun in Kassel zuschlagen konnten? Hier könnte Hessen eine Fallstudie abgeben, die sich lohnen würde.

Dabei geht es nicht nur um Vergangenheitsbewältigung. Haben die Sicherheitsbehörden über den Schutz ihrer guten Verbindungen in die Szenen hinaus auch andere Konsequenzen gezogen? Etwa jene, welche Untersuchungsausschüsse, Sachverständige und Politiker angemahnt haben? Oder sind vereinzelte Gesetzesänderungen Symbole, Papiertiger oder Placebos geblieben? Und was ist intern geschehen? Die spät veröffentlichte Einsicht in die rechtsextreme Bedrohung und die eigene Unzulänglichkeit ihnen gegenüber ist gewiss kein Leistungsnachweis. Hier sind auch externe Evaluationen unabweisbar. Kontrolle kann nicht nur Lähmung, sondern auch zur Mobilisierung der Kontrollierten führen. Die Fragen richten sich an den Aufklärungswillen von Sicherheitsbehörden, Regierungen und Parlamenten.

3. Welche Instrumente?
Art. 17 EMRK lautet: „Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.“ Die Gründerstaaten wussten  im Jahr 1950 recht genau, wen sie damit meinten. Und der EGMR weiß es auch: Die Vorschrift ist kein Zeichen mangelnden rechtsstaatlichen Bewusstseins außerhalb Deutschlands. Aber die Auschwitzlüge ließ sich mit ihr in wenigen Zeilen illegalisieren.

Art. 18 GG ist anders. Er ist als Instrument des Verfassungs-, nicht des individuellen Rechtsgüterschutzes konzipiert. Es geht nicht um die Rechte Einzelner, sondern um die demokratische Grundordnung. Angriffe auf Einzelne können nur insoweit erfasst werden, als dadurch zugleich die Verfassungsordnung mitbetroffen wird. Das ist gewiss der Fall bei Attacken gegen Repräsentanten des Staates und Inhaber öffentlicher Ämter – bis hinab zum Gemeinderat, wenn durch den symbolischen Überschuss der Tat erkennbar wird, dass sie die einzelne Tat oder Drohung nicht gegen sie als Person, sondern auch gegen das von ihnen repräsentierte politische System richtet. Damit hat die Rechtsordnung sei dem Republikschutzgesetz von 1922 Erfahrung. Schwieriger ist die Individualisierung: Es geht nicht – wie in der EMRK – um Tätigkeiten oder Handlungen, die illegalisiert werden können, sondern um die Verwirkung der Rechte für einzelne Personen – die dazu (s.o. 2.) erst ermittelt sein müssen. Für staatliche Stellen, welche dies nicht können oder wollen, bleibt die Verwirkungsdrohung eine stumpfe Waffe blinder Verfassungshüter.

Und dann kommen noch die Verfassungsfragen hinzu: Art. 18 GG wird vom Bundesverfassungsgericht und der herrschenden Lehre als Grundrechtsschranke angesehen, welche als ultima ratio eingesetzt werden darf, wenn sonst nichts mehr geht. Und das war in der Vergangenheit bei vier Anläufen noch nie der Fall. Alternative Deutungsmuster haben sich nicht durchgesetzt. Und angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Verbot erscheinen die alten Konzepte der streitbaren Demokratie inzwischen eher wie Fossilien aus längst vergangener Zeit. So kann denn auch die Drohung mit der Grundrechtsverwirkung nicht viel anderes sein als eine symbolische Geste eher der eigenen Verlegenheit als der eigenen Stärke. Da ist der EGMR zu Art. 17 EMRK weiter, ohne die Spur von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu verlassen.

Noch eine These: Wer einen zeitgemäßen Verfassungsschutz will, braucht ein zeitgemäßes Verfassungsschutzrecht. Die Zeit und die politische Mehrheitsverhältnisse sind für eine solche Erkenntnis möglicherweise nicht günstig. Aber die Herausforderungen sind zu ernst für bloße Symbolik, Aktionismus und Placebos. Alternative Ideen, Konzepte und Politiken sind gefragt, auch hier.

Lesehinweise:

Stefan Aust/Dirk Laabs, Heimatschutz, 2014, S. 636 ff.
Heiner Bielefeldt u.a., Jahrbuch Menschenrechte 2012/13 (zum Meinungsfreiheit und hate-speech)
Der Spiegel 26/2019, S. 14.
[close]
https://verfassungsblog.de/grundrechtsentzug-gegen-rechtextremisten-die-stumpfe-waffe-der-streitbaren-demokratie/


Gut, dann weiß ich das auch.
Dennoch werde ich mich in FB z.B. weiterhin dafür einsetzen, Radikalen die Grundrechte zu entziehen.
Schon, um die afd-Fanboyz zu ärgern.

Schließlich brauche ich mich nicht ans Grundgesetz zu halten und darf auch verfassungswidrige Forderungen aufstellen!
;)
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Re: Artikel 18 Grundgesetz
« Antwort #1 am: 27. Juni 2019, 10:53:06 »
Mir gefällt die Reaktion der "ach so grundgesetztreuen" afd Freunde, die sich so richtig darüber aufregen können. Was betrifft sie denn das, wenn sie wirklich so grundgesetztreu sind.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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Offline Mad Dog

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Re: Artikel 18 Grundgesetz
« Antwort #2 am: 13. Juli 2019, 19:32:01 »
Moooooiin.

Getroffene Köter jaulen halt.

Greetz
Mad Dog
"Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist."
(Beschluss AG Duisburg 46 K 361/04 vom 26.01.2006)
 

Offline Gelehrsamer

Re: Artikel 18 Grundgesetz
« Antwort #3 am: 15. Juli 2019, 10:40:47 »
Der Beitrag von Gusy ist irritierend. Zum einen geht da Einiges - insbesondere Rechtliches und Tatsächliches - durcheinander; der rote Faden fehlt mir. Zum anderen bleibt unklar, was der Verfasser zu Art. 18 GG eigentlich sagen möchte.

1. Gusys Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine "Verwirkung" von Grundrechten nicht gegen die EMRK verstößt. Das stimmt. Haken dran.

2. Dann ist aber die Parallele zum Parteiverbot nicht tragfähig. Hier hat das BVerfG eine gewisse politische Bedeutung der Partei verlangt (im Verfahren NPD II), was letztlich der Rechtsprechung des ECHR geschuldet ist. Das ist aber eine andere Frage, die sich mit Blick auf einzelne Personen auch gar nicht stellt.   

3. Gusy meint: "Eine Meinungsäußerung, welche in der analogen Welt strafbar wäre, darf nicht allein deshalb straflos bleiben, weil sie im Internet stattgefunden hat". Rechtlich ist das natürlich Unsinn. Die Strafbarkeit hängt nicht davon ab, ob eine Äußerung analog oder digital erfolgt. Offenbar zielt er auf die Verfolgbarkeit. Das betrifft dann etwa die "Klarnamenspflicht". Dabei handelt es sich aber um eine andere Frage, die mit Art. 18 GG nichts zu tun hat.

4. Richtig ist: Art. 18 GG setzt ein aufwändiges Verfahren voraus, das nur im Einzelfall praktiziert werden kann und nicht "massenhaft" durchgeführt werden kann. Dazu existieren beim BVerfG schon keine Ressourcen.

5. Ob im Übrigen die Rechtsprechung des BVerfG einer Anwendung von Art. 18 GG weithin entgegensteht, wie Gusy offenbar annimmt, ist jedenfalls unklar, weil es bislang keine Entscheidungen zu Art. 18 GG gibt und deshalb die Einordnung in das Verfassungsgefüge aussteht. Die Annahme von verfassungswidrigem Verfassungsrecht "ex ovo" ist aber fernliegend (was hier zu weit führen würde).   
 

Offline Rechtsfinder

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Re: Artikel 18 Grundgesetz
« Antwort #4 am: 15. Juli 2019, 11:18:02 »
Ob im Übrigen die Rechtsprechung des BVerfG einer Anwendung von Art. 18 GG weithin entgegensteht, wie Gusy offenbar annimmt, ist jedenfalls unklar, weil es bislang keine Entscheidungen zu Art. 18 GG gibt und deshalb die Einordnung in das Verfassungsgefüge aussteht.

Au contraire, verehrter Kollege! In der Tat gab es bereits Verfahren, prominent etwa gegen Otto Ernst Remer, zweiter Vorsitzender der (vom Bundesverfassungsgericht verbotenen) Sozialistischen Reichspartei (SRP), abgedruckt in BVerfGE 11, 282 oder – noch prominenter – gegen Gerhard Frey, Herausgeber der "National-Zeitung" und ehemals hohes Tier in der DVU (inzwischen mit der NPD fusioniert, ebenfalls verfassungsfeindlich, aber für ein Verbot nicht potent genug), abgedruckt in BVerfGE 38, 23. Die Wikipedia spricht noch von zwei weiteren Verfahren; in der elektronischen Sammlung des BVerfG (seit 1998) habe ich keine weiteren Einträge gefunden. Insofern ist das Verfahren (Az BvA) immer noch die seltenste Verfahrensart vor dem BVerfG (dicht hinter dem Parteiverbotsverfahren; sechs glaube ich), aber es gibt in der Tat bereits Rechtsprechung.

Zur Allgemeinbildung des geneigten sonnenstaatländischen Juristen sollte insbesondere das Verfahren gegen Frey gehören, denn darum rankt sich eine unangenehme Geschichte der Nachkriegszeit: Frey wurde nämlich im fraglichen Verfahren von einem (zu dem Zeitpunkt als solcher noch unbekannten) Autoren seiner rechten Postille vertreten. Dieser ano- bzw. pseudonyme Autor war niemand weniger als Prof. Dr. Theodor Maunz, ehem. bayerischer Kultusminister und Juristen landauf landab als Mitbegründer des Maunz/Dürig, jener mehrbändigen Bibel der Grundgesetzexegese, bekannt.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 

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Re: Artikel 18 Grundgesetz
« Antwort #5 am: 15. Juli 2019, 11:53:42 »
In der Tat gab es bereits Verfahren

Sehr interessant!

Es wird nämlich stets behauptet, da habe es "noch nie" ein Verfahren gegeben.



Prof. Dr. Theodor Maunz

Mein Vater hat bei ihm gehört in den 50ern. Er sagte, man habe aber in der Vorlesungen von Maunz' Vorleben bzw. Vor-Überzeugung nichts mitbekommen.

Eben wegen jener Vergangenheit mußte Maunz dann ja auch als KuMi zurücktreten.
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Re: Artikel 18 Grundgesetz
« Antwort #6 am: 15. Juli 2019, 12:04:36 »
In der Tat gab es bereits Verfahren

Sehr interessant!

Es wird nämlich stets behauptet, da habe es "noch nie" ein Verfahren gegeben.
Es gab noch nie ein erfolgreiches Verfahren zur Aberkennung von Grundrechten. Was aber nicht heißt, dass das Verfassungsgericht nicht bereits Anträge abgewiesen hätte.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Artikel 18 Grundgesetz
« Antwort #7 am: 15. Juli 2019, 12:53:32 »
Insofern ist das Verfahren (Az BvA) immer noch die seltenste Verfahrensart vor dem BVerfG

Abgesehen freilich von den Verfahrensarten, die wirklich noch nie stattgefunden haben: Registerzeichen BvD etwa, Anklage gegen den Bundespräsidenten. Gab es schon mal eine Richteranklage, Registerzeichen BvJ?
 
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Offline Gelehrsamer

Re: Artikel 18 Grundgesetz
« Antwort #8 am: 15. Juli 2019, 13:25:06 »
Au contraire, verehrter Kollege! In der Tat gab es bereits Verfahren,

Ups. Das trifft in der Tat zu. Nach einem Blick in einen Kommentar ist festzustellen, dass es insgesamt vier Verfahren gegeben hat. Neben den beiden Verfahren 2 BvA 1/56 (= E 11, 282) und 2 BvA 1/69 (= E 38, 23) werden noch 2 BvA 1/92 und 2/92 erwähnt. Alle vier Verfahren blieben mangels hinreichender Begründung ohne Erfolg. In den Verfahren 2 BvA 1/92 und 2/92 wurde von einer weitergehenden Begründung abgesehen. Außerdem finden sich in Entscheidungen im Anschluss an das KPD-Verbotsurteils noch einige knappe Anmerkungen zur Abgrenzung zu Art. 18 (1 BvR 553/64 = E 25,44, 1 BvR 438/65 = E 25, 88 und 1 BvR 323/66 = E 25, 77).

Pagenkopf (in Sachs, GG, 8. Aufl, Art, 18 Rn. 7) weist im Anschluss an Gusy (im AK, Art. 28 Rn. 7 f.) an eine in meinem Eintrag ebenfalls angedeutete "Aporie zwischen Grundrechtsverkürzung und extremer Verfahrenssicherung" hin, die sich auch in der Verfahrensdauer manifestiere. Für die erforderlichen Tatsachenermittlungen und Beweiserhebungen sei das BVerfG institutionell und personell nicht gerüstet. Auch betont er, es fehle bislang eine prägende Rechtsprechung zu den grundlegenden dogmatischen Fragen des Art. 18. Daran ändern die genannten Entscheidungen im Ausgangspunkt in der Tat kaum etwas. Grundsätzlicheres zu Art. 18 findet sich nur in der Frey-Entscheidung, soweit es dort heißt:

"Art. 18 GG dient der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlich- demokratischen Grundordnung durch individuelle Betätigung drohen können (BVerfGE 25, 44 (60), 88 [100]). Er richtet sich gegen den Einzelnen, der kraft seiner Fähigkeiten und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine um der Erhaltung der Verfassung willen zu bekämpfende Gefahr schafft (BVerfGE 25, 44 [60]). Für Art. 18 GG ist die Gefährlichkeit des Antragsgegners im Blick auf die Zukunft entscheidend (BVerfGE 11, 282 f.). Besteht sie während des Verwirkungsverfahrens, so ist in aller Regel anzunehmen, daß von dem Antragsgegner auch in Zukunft eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausgehen wird."

Man kann dem entnehmen, dass es in der Tat einer realen Gefahr für die  freiheitlich-demokratische Grundordnung durch das Handeln eines Einzelnen (!) bedarf. Das Verursachen einer Gefahr für Individualrechtsgüter - ein Missbrauch etwa der Meinungsfreiheit durch den Aufruf zur Gewalt gegen einzelne Personen - wäre danach nicht erfasst. Schon angesichts des Alters dieser Rechtsprechung wäre eine neue Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts zu wünschen. Allerdings würde ich daran festhalten, dass Art. 18 GG nur in besonders gelagerten Fällen zum Tragen kommen kann und daher entgegen der Auffassung von Tauber letztlich kein Mittel keine massenhafte rechte Hetze ist. Hinzu kommt, dass die gefährlichsten rechten Hetzer nicht diejenigen sind, die wirre und justiziable Reden schwingen, sondern diejenigen, die - wie Höcke ("Denkmal der Schande") - intelligent genug sind, so zu formulieren, dass ihr Publikum das Gemeinte richtig versteht, sie sich aber auf alternative Auslegungen herausreden können. 
« Letzte Änderung: 15. Juli 2019, 13:59:27 von Gelehrsamer »
 
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