Autor Thema: BVerfG, Beschluss v. 1.02.18, 1 BvR 2452/17 | Missbrauchsgebühr für Reichsdeppin  (Gelesen 1784 mal)

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Offline Tuska

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Hatten wir das schon? Lesen und genießen. ;D

Zitat
(...)



Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt.

G r ü n d e :

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, da sie nicht im Mindesten den Anforderungen, die von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG an ihre Begründung gestellt werden, genügt. Außerdem hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid ist die Berufung nach § 105 Abs. 2, § 143, § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz statthaft, die die Beschwerdeführerin nicht eingelegt hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Die Erhebung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der mangelnden Rechtswegerschöpfung und der erheblichen Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Die völlige Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde, die mit der Fortgeltung von Besatzungsrecht argumentiert, war von jedem Einsichtigen zu erkennen. Die Einsicht konnte umso mehr erwartet werden, als die Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bereits mehrfach in vorausgegangenen Verfahren belehrt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

(...)
« Letzte Änderung: 10. Januar 2019, 10:25:12 von Tuska »
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Offline Finanzbeamter

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Re: BVerfG, Beschluss v. 1.02.18, 1 BvR 2452/17 | Missbrauchsgebühr
« Antwort #1 am: 10. Januar 2019, 10:29:52 »
Hoffentlich wird das auch auf den Befitzten angewendet. Wobei da 300 Euro noch zu wenig sind!  ;D
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Das könnte man doch auch einfach per Gesetz/Verordnung lösen!
Wenn innerhalb von (beliebigen Zeitraum zwischen 1 und 3 Jahren einsetzen) in derselben oder einer offensichtlich gleichartigen Angelegenheit eine weitere Mißbrauchsgebühr verhängt wird, wird der Betrag der vorherigen Gebühr verdoppelt!  ;D
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Offline Pantotheus

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Peterleangs Verfassungsbeschwerde ist schon längst abgelehnt worden. Von einer Missbrauchsgebühr war nichts zu vernehmen. Bei der berühmten "Transparenz" des KRD braucht das nichts zu bedeuten, aber ich hätte schon ein ordentliches Mimimi erwartet, wenn eine Missbrauchsgebühr auferlegt worden wäre. Davon abgesehen: Wie sollte eine solche eingetrieben werden?
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Die Pudel müssen Dachrinnen reinigen, bis es abgearbeitet ist!  ;D
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Offline Tuska

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Weshalb die Pudel? Lasst mich träumen:

Sitzek wird eine Missbrauchsgebühr aufgebrummt und das BVerfG kommt auf die Idee, der JVA vorzuschlagen, Peter zur Arbeit zu zwingen (Art. 12 Abs 3 GG) und seinen mageren Lohn nach Karlsruhe zu überweisen. Hach, wäre das schön. ;D

Die Schattenseite ist, dass Arbeitsplätze im Bau ein seltenes Gut sind und es Gefangene gibt, die wirklich arbeiten wollen.
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Offline Rabenaas

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Arbeitsverbot ist im Knast sogar eine Disziplinarstrafe!
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Leider ist der Sohn des Horsts der Erika leider zu dumm und aufgeblasen um das zu erkennen oder wenigstens zu akzeptieren!
Ist aber auch irgendwie gut so. Soll er sich doch in der schleimigen Brühe aus Aufgeblasenheit, Dummheit und Beleidigt sein suhlen!
Es gibt sicher eine Menge Insassen, die ihre Taten bereuen oder wenigstens spätestens im Knast "aufwachen" und dann auch froh sind, dass sie sich etwas beschäftigen können.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass er, zumindest solange keine Pudel ihm folgen, im Knast keine Freunde findet und daher tagaus tagein im eigenen "Tran" schmort!
Das Gejammer aus der U-Haft spricht da imho Bände!
So sehr ich begrüßen würde, dass er (endlich) "umdenkt", ich bezweifle, dass es je passieren wird, zumindest nicht ohne entsprechende Therapie, die "ER" aber sicher verweigern würde!
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