Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Grundhaltung der Reichsbürgerbewegung
Leitsatz
1. Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die "Reichsbürgerbewegung" hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an der Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung - umgeht, zerstört.(Rn.22)
2. Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert.(Rn.23)
3. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen "Reichsbürger"-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002).(Rn.23)
4. Die sofortige Vollziehung eines nach § 41 Abs. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) erlassenen Waffenbesitzverbotes ist zwar anders als im Falle der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG (juris: WaffG 2002) gestützten Widerrufsentscheidung nicht schon gesetzlich angeordnet, das öffentliche Vollziehungsinteresse ist aber bei dem auf der absoluten Unzuverlässigkeit beruhenden Waffenbesitzverbot inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des Widerrufs.(Rn.75)
Verfahrensgang
vorgehend VG Trier, 10. August 2018, Az: 2 L 3267/18.TR, Beschluss
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. August 2018 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller und die Beigeladene zu jeweils einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragsteller und die Beigeladene begehren die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den Antragstellern eingelegten Widersprüche gegen an sie gerichtete waffenrechtliche Bescheide.
2
Bei den Antragstellern handelt es sich um einen 89-jährigen Vater – Antragsteller zu 2) – und dessen 59-jährigen Sohn – Antragsteller zu 1). Diese sind mit einer weiteren Person, dem Herrn S., Geschäftsführer der beigeladenen GmbH, die auf die Produktion und Entwicklung von Waffen und Munition, den Handel mit diesen und sprengtechnischen Artikeln sowie die Durchführung von Sprengarbeiten ausgerichtet ist.
3
Den Antragstellern wurden von dem Antragsgegner mehrere Waffenbesitzkarten erteilt. Auch der Beigeladenen wurden von dem Antragsgegner Erlaubnisse zum Handel mit und zur Herstellung von Schusswaffen und Munition ausgestellt.
4
Mit den hier verfahrensgegenständlichen und an die Antragsteller unter ihrer Privatanschrift persönlich adressierten Bescheiden vom 29. März 2018 – gegenüber dem Antragsteller zu 1) – und 3. April 2018 – gegenüber dem Antragsteller zu 2) – wurden die den Antragstellern erteilten Waffenbesitzkarten sowie die für die Beigeladene ausgestellten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen (Ziffer 1). Zugleich wurden den Antragstellern sowohl die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition, einschließlich der in den Waffenbesitzkarten und in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Waffen, untersagt (Ziffer 2), als auch der Erwerb sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht unterliegt (Ziffer 3). Des Weiteren wurde ihnen gegenüber gemäß § 46 Abs. 2 WaffG angeordnet, sämtliche in den Waffenbesitzkarten und in dem Waffenhandelsbuch eingetragenen Schusswaffen und die dazugehörige Munition bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen (Ziffer 4). In diesem Zusammenhang wurde die Regelung getroffen, dass die unter den Ziffern 2 und 3 verfügten Waffenbesitzverbote nicht für die Maßnahmen gelten, die zur ordnungsgemäßen Umsetzung der unter Ziffer 4 auferlegten Verpflichtungen erforderlich sind. Schließlich wurde den Antragstellern neben weiteren begleitenden Verfügungspunkten – Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung – auferlegt, die widerrufenen Waffenbesitzkarten sowie Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung an den Antragsgegner zurückzugeben (Ziffer 5). Hinsichtlich der unter den Ziffern 2 bis 5 getroffenen Regelungen ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an.
5
Der gegenüber dem Antragsteller zu 1) ergangene Bescheid wurde zum einen auf eine bei ihm nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG vermutete persönliche Nichteignung gestützt, da er trotz am 21. März 2017 bereits getroffener Anordnung zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über seinen Gesundheitszustand ein solches nicht vorgelegt habe. Darüber hinaus begründete der Antragsgegner seine Entscheidungen mit der von ihm nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG angenommenen absoluten Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu 1), die sich aus mehreren von diesem verfassten und an verschiedene Behörden gerichteten Schriftsätzen ergebe. Aus diesen folge zweifelsfrei, dass er dem sog. „Reichsbürger“-Spektrum zuzuordnen sei.
6
Der gegenüber dem Antragsteller zu 2) ergangene Bescheid stützte sich ausschließlich auf die vom Antragsgegner bei ihm nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG angenommene absolute Unzuverlässigkeit, die sich maßgeblich aus einem 148-seitigen und bei dem Antragsgegner eingereichten Schriftsatz vom 7. November 2017 mit der Bezeichnung „eidesstattliche Erklärung“ ergebe. Auch aus diesem folge zweifelsfrei die Zuordnung des Antragstellers zu 2) zu dem sog. „Reichsbürger“-Spektrum.
7
Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen von beiden Antragstellern erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 10. August 2018 im Wesentlichen abgelehnt und lediglich die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich eingelegten Widersprüche hinsichtlich der jeweiligen Ziffern 1 angeordnet, soweit darin die gegenüber der Beigeladenen erteilten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen worden waren, sowie hinsichtlich der jeweiligen Ziffern 5 wiederhergestellt, soweit darin den Antragstellern auferlegt worden war, die Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse an den Antragsgegner zurückzugeben. Zur Begründung des stattgebenden Entscheidungsausspruchs führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse ausdrücklich der Beigeladenen erteilt worden seien, so dass auch der Widerruf nur gegenüber der Beigeladenen hätte erfolgen können. Da der Widerruf jedoch gegenüber den Antragstellern persönlich ausgesprochen worden sei und diese auch nicht als Vertreter der GmbH Adressat der Verfügungen gewesen seien, erweise sich der Widerruf insoweit als rechtswidrig.
8
Mit der von beiden Antragstellern und der Beigeladenen erhobenen Beschwerde verfolgen diese ihr Begehren auf vollumfängliche Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche weiter und beantragen hilfsweise, „die Gewährung eines zeitlich beschränkten Suspensiveffekts, um eine Übernahme der waffenrechtlichen Betriebsverantwortung durch den Mitgeschäftsführer S. zu ermöglichen“.
9
Der Antragsgegner beantragt,
10
die Beschwerde zurückzuweisen.
11
Mit zwischenzeitlich ergangenem weiteren Bescheid vom 21. August 2018 hat der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen die ihr erteilten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen (Ziffer 1) und zudem gemäß § 46 Abs. 2 WaffG angeordnet, sämtliche in dem Waffenhandelsbuch eingetragenen Schusswaffen und die dazugehörige Munition bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und das Waffenhandelsbuch der Beigeladenen binnen dieser Frist bei dem Antragsgegner vorzulegen (Ziffer 2). Über den hiergegen erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
13
Die Beschwerden sind unbegründet.
14
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.
15
Das Verwaltungsgericht hat den Antragstellern zu Recht keinen vorläufigen Rechtsschutz in dem mit der Beschwerde begehrten Umfang gewährt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus.
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Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich die Bescheide des Antragsgegners vom 29. März und 3. April 2018 hinsichtlich der mit der Beschwerde noch angegriffenen Regelungen über den Widerruf der Waffenbesitzkarten (1.), das Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition (einschließlich der in den Waffenbesitzkarten und dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen aufgeführten) sowie dem Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition (2.) als offensichtlich rechtmäßig erweisen.
17
1. Die Voraussetzungen für den auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Widerruf der den Antragstellern erteilten Waffenbesitzkarten liegen vor. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, dass die in den Schreiben der Antragsteller zu Tage getretenen Überzeugungen und daraus abzuleitenden Grundhaltungen, die geradezu typischerweise wesentliche Elemente der sog. „Reichsbürgerbewegung“ beinhalten, die auf Tatsachen gestützte Prognose der waffenrechtlichen (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen.
18
Für die auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützte Annahme der absoluten Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn. 17) an diese keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54). Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris, Rn. 6). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 12.1280 –, juris, Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG – juris, Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5 Rn. 20). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG – juris, Rn. 26).
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Eine einheitliche „Reichsbürgerbewegung“ gibt es nicht. Vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum, das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, so genannten Hilfsgemeinschaften für „Justizopfer“, bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht. Kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammern dieses Spektrums sind die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung. Daneben besteht – wenn auch nicht unisono – die Zielsetzung, die Handlungsfähigkeit des „Deutschen Reiches“ wiederherzustellen. Ungeachtet dieser Gemeinsamkeiten gibt es weder ein einheitliches Vorgehen, noch sind (bislang) eine allumfassende Vernetzung, eine dominierende Gruppierung oder eine Art Dachorganisation erkennbar. Eine exakte Bestimmung der Zahl der „Reichsbürger“ wird angesichts der Unstetigkeit der Szene erschwert. Charakteristisch sind beispielsweise eine starke personelle Fluktuation, Umbenennungen, Umstrukturierungen und Abspaltungen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des erkannten Personenpotenzials ist zudem an keine Organisation gebunden (Informationen zum Extremismus, „Reichsbürger“-Spektrum und „Selbstverwalter“, Hintergrundinformationen und Handlungsempfehlungen, herausgegeben vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, S. 4 f., Stand August 2017, verfügbar unter:
https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb:7012717/data; inhaltsgleich fortgeschrieben mit Stand September 2018, S. 8; vgl. hierzu auch: Antwort des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, Reichsbürgerinnen und Reichsbürger in Rheinland-Pfalz, LT-Drucks. 17/7429, S. 1 und 3).
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Mit den Begriffen der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ werden gegenwärtig keine klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben. Mit beiden Begriffen wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu Gruppen der genannten Art aufweisen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, juris, Rn. 27; in diesem Sinne auch: BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21 CS 17.1964 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 30).
21
Angesichts des oben aufgezeigten und höchstrichterlich bestätigten Prognosemaßstabs für die waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit sind die mit der Beschwerde aufgeführten „Ausnahmegründe“ – das in weiter Vergangenheit liegende zweimalige Obsiegen gegen gleichlautende Verfügungen des Antragsgegners in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie der „Beobachtungszeitraum“ von 15 Jahren, in dem weder Verstöße gegen waffenrechtliche Gebote, noch (körperliche) Übergriffe feststellbar seien – entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht geeignet, bereits einen weniger strengen Beurteilungsmaßstab anzusetzen. Diese Umstände sind vielmehr in die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Entscheidung des Antragsgegners über die Unzuverlässigkeit und die hierbei vorzunehmende Gesamtbeurteilung einzubeziehen, die vorliegend jedoch aufgrund der von den Antragstellern selbst geschaffenen Lage, nämlich der von ihnen übernommenen Grundhaltung gegenüber der Rechtsordnung, zu deren Nachteil ausfällt.
22
Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an der Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört (VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, juris, Rn. 28). Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a bis c WaffG, vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21 CS 17.1964 –, juris, Rn. 15, m.w.N.).
23
Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen – auch wesentlichen – Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
24
Kein anderer Maßstab lässt sich im Übrigen der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2018 – 9 K 4097/18 – entnehmen. Soweit dort Zweifel an der Rechtstreue insbesondere dann angenommen werden, wenn rein verbale Erklärungen auch in die Tat umgesetzt werden (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 9 K 4097/18 –, juris, Rn.
, stellt dies eine weitere und den Nachweis erleichternde Eskalationsstufe dar, ist zum Beleg eines nach aller Lebenserfahrung bestehenden Risikos für ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten und damit einhergehender Gefahren für erhebliche Rechtsgüter jedoch nicht erforderlich.
25
Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner die Antragsteller zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller tatsächlich der „Reichsbürgerbewegung“ im engeren Sinne zuzuordnen sein sollten oder hiervon losgelöst nur einen Teilbereich der dortigen Grundeinstellungen übernommen haben, rechtfertigen die von beiden Antragstellern abgegebenen schriftlichen Äußerungen gegenüber Behörden und Gerichten die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Denn sie hatten hiermit das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung umgehen – durch ihre nach außen dokumentierte Einstellung über die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung zerstört und haben dies auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht wieder hergestellt.
26
a) Das Verwaltungsgericht hat die für den Antragsteller zu 1) negative Prognose vor allem auf folgende Tatsachen gestützt:
27
In einem Schreiben vom 24. April 2015 an die Verbandsgemeinde Trier erklärte der Antragsteller zu 1) unter anderem, dass er ihr die Legitimation zur Erhebung von Zwangsgeld sowie weiteren Zwangsmaßnahmen aberkenne. Der Internationale Gerichtshof habe festgestellt, dass die „BRD“ (so vom Antragsteller zu 1) durchweg ausdrücklich bezeichnet) kein effektiver Rechtsstaat mehr sei. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtsstaat zu entziehen, sei der sog. BRD „mittels eines 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetzes“ die Verwaltungsbefugnis als gesetzliche Aufgabe entzogen worden. So seien mit dem „1. Bundesbereinigungsgesetz“ vom 19. April 2006 die Gerichtsverfassung, die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung aufgehoben worden. Am 23. November 2007 sei mit dem „2. Bundesbereinigungsgesetz“ schließlich alles, was nicht Art. 73, 74 und 75 Grundgesetz zuzuordnen und Bundesgesetz sei, aufgehoben worden. Damit habe man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 – 104 GG) die gesetzliche Befugnis entzogen. Die „BRD“ sei am 3. Oktober 1990 von Außenminister Hans-Dietrich Genscher bei der UNO abgemeldet worden und es sei stattdessen der Name Deutschland – „Germany“ bzw. „BUND“ eingetragen und mit dem Zusatz „Non-Government-Organisation“ versehen worden. NGO‘s seien rein private Einrichtungen und Funktionen. Die „BRD“ werde als Unternehmen vertreten. Bund, Länder, Kreise, Städte, Verbandsgemeinden und Gemeinden hätten niemals eine staatliche Legitimation besessen und würden aus einem Geschäftsmodell heraus handeln.
28
In einem weiteren Schreiben vom 1. Juli 2015 an das Amtsgericht Trier machte der Antragsteller zu 1) unter anderem geltend, dass die ihm am 19. Juni 2015 zugestellte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Trier rechtlich nicht existent sei, da die Anklage nicht von einem verfassungskonform bestallten Staatsanwalt erhoben worden sei. Die Aushebelung der Verfassung und die gut getarnte Aufrechterhaltung des totalitären Regimes bleibe dennoch bestandskräftig. So sei diese vollumfänglich, über alle Gewalten vernetzte „Scheindemokratie“ gegründet worden, ein Rechtsstaat, der das Papier nicht wert sei, auf dem seine „Schein-Verfassung“ stehe. Das diene diesen „parteipolitischen Funktionären bis heute als Übergangsregierung“, um so, das „tausendjährige Reich“ fortsetzen zu können.
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In einem weiteren Schreiben vom 2. Juli 2015 machte der Antragsteller zu 1) gegenüber dem Amtsgericht Trier eine „Legitimationsfrage“ geltend und führte in dem Schreiben aus, „die OMF-BRD (Organisation einer Modalität einer Fremdherrschaft)“ sei seit 1990 durch Streichung des Artikels 23 des Grundgesetzes a.F. erloschen. Aus dem gleichen Grund seien das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivil- und Strafprozessordnung sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sei vom Bundestag der „OMF-BRdvD (Bundesrepublik des vereinten Deutschland)“ exakt am 11. Oktober 2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das Ordnungswidrigkeitengesetz rückwirkend aufgehoben worden sei. Damit existiere seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der „BRvdR“ keine rechtliche Grundlage mehr. Ihm stelle sich daher grundsätzlich die Frage, ob die Ernennungsurkunden der „BRdvD-Beamten“ denn nun auch wirklich vom „Reichsminister der Justiz“ ausgestellt und unterschrieben worden seien. Ansonsten seien alle Beamten der „OMF-BRdvD“ rein juristisch als Privatpersonen anzusehen.
30
Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Trier am 31. Mai 2016 bezweifelte der Antragsteller zu 1) ebenfalls die Berechtigung des Gerichts, gegen ihn zu verhandeln. Im Laufe der Hauptverhandlung erklärte der Antragsteller, dass er das Gericht nicht anerkenne und nicht mit dem Gericht kooperiere und forderte das Gericht auf, sich auszuweisen.
31
In einem weiteren Schreiben an die Verbandsgemeinde Trier-Land vom 23. Juni 2016 führte der Antragsteller zu 1) unter anderem aus: „...in dem die öffentlichen Einrichtungen über ihre Parteibonzen Nazifilialen, heutzutage kann man diese als Hitler-Franchiseunternehmen bezeichnen, betreiben.“ Darüber hinaus erklärte er: „Sie täuschen uns Bürgern Ihre Einrichtungen im Rahmen von Staatsverbrechen als Ämter mit hoheitlichen Befugnissen vor, über die sie gar nicht verfügen, die aber in Wirklichkeit international, nur noch als Nichtregierungsorganisation, als gewinnbringende Unternehmen geführt werden. Die Verbandsgemeinde ist international als Nichtregierungsorganisation gemeldet, als GmbH, als Firma gemeldet. Die Verbandsgemeinde Trier Land hat keine hoheitlichen Rechte. Sie erschleicht sie sich nur und täuscht ausschließlich, entgegen jeder Realität vor! Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde aufgehoben! Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) wurde vom Bundestag der „BRD-GmbH“ exakt am 11. Oktober 2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OwiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29. November 2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr. Logischerweise existieren somit rein rechtlich keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der „BRD-GmbH“ mehr. Außerdem wurde bereits am 25. April 2006 im Bundesgesetzblatt der § 5 zu OwiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben. Damit ist auch die Grundlage für Zwangsgelder entfallen. Im April 2006 wurden auf die gleiche Art die zivile Prozessordnung, auch die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz gelöscht, indem der § 1 nämlich das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Damit, wie auch in den weiteren vorangegangenen Ausführungen ist der Beweis erbracht, dass es sich bei dem Versuch der Durchsetzung von Forderungen auf der Grundlage von OwiG, ZPO, StPO etc. durch Personal der BRD, nie um staatliches Recht handeln kann, sondern nur um Geschäftsangebote, die einer Zustimmung bedürfen.“
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Darüber hinaus bezeichnet der Antragsteller zu 1) in einem Schreiben vom 24. Mai 2017 an die „Technischen SS-Staatsverbrecher“ die Bundesrepublik Deutschland als einen “korrupten BRD-Schurkenstaat“. Ferner machte der Antragsteller zu 1) in dem beim Antragsgegner am 7. November 2017 eingegangenen Schriftsatz „Betr.: Anhörung 10/101-120-02“ geltend, dass die bei diesen Staatsverbrechen beteiligten Polizisten, Staatsanwälte, Richter, Verwaltungsbeamten, ADD-Direktor, Landrat versuchen würden, die Wahrheit einem „manipulierten diktatorischen Nazi-Schurken-Recht zu unterwerfen“.
33
In ebenso typischer Weise sind den Schriftsätzen des Antragstellers zu 1) eine Vielzahl von Bedrohungen zu entnehmen. So macht der Antragssteller zu 1) beispielsweise in dem Schreiben vom 24. Mai 2017 an die „Technische SS-Staatsverbrecher“ geltend, dass er die handelnden Personen parallel vor dem Strafgerichtshof, auf „zig Millionen Dollar“ Schadensersatz verklagen werde und zwar im Rahmen ihrer persönlichen Haftung für die Eigenverantwortlichkeit des illegalen Tuns gegen die Menschlichkeit. Möglicherweise würden sie dann aufwachen, wenn ihr Amt verwirkt und ihr Vermögen weg sei und sie zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch in dem beim Antragsgegner am 7. November 2017 eingegangenen Schriftsatz „Betr.: Anhörung 10/101-120-02“ erklärte der Antragsteller zu 1), dass er „einige Personen für dieses praktizierte Staatsverbrechertum unter Verwertung von deren Privatvermögen zu Schadenersatz- und Schmerzensgeld, einbuchten lassen werde.
34
Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Antragsteller zu 1) – neben bzw. zusammen mit erkennbaren und auch im Strafverfahren bereits festgestellten Beeinträchtigungen der Psyche – die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zunehmend und durchaus weitgehend zu eigen gemacht hat. Es liegen hinreichend gewichtige Gründe dafür vor, dass er die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung einschließlich Teilen der Regelungen des Waffengesetzes nicht für sich als verbindlich anerkennt.
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Die von dem Antragsteller zu 1) mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch.
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Schon die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Schreiben lassen unmissverständlich erkennen, dass der Antragsteller zu 1) sich zwei wesentliche und hier entscheidungserhebliche Elemente der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu Eigen gemacht hat. Er stellt die Geltung elementarer Gesetze – der Strafprozess- und Zivilprozessordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – gänzlich und grundsätzlich in Abrede. Darüber hinaus leugnet er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und betrachtet diese vielmehr als „Non-Government-Organisation“, „Organisation einer Modalität einer Fremdherrschaft“ bzw. als Unternehmen oder GmbH. Ob daneben – wie hier regelmäßig – in den Schriftsätzen gewählte Formulierungen Beleidigungstatbestände erfüllen und welche Qualität bzw. Schweregrad diese aufweisen, ist für die hier zu treffende Entscheidung über die absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht von Bedeutung, wenngleich bei konsequenter Strafanzeigeerstattung und Strafverfolgung auch eine hiervon unabhängige Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG im Raume gestanden haben könnte.
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Es ist vorliegend auch mit der hinreichenden Gewissheit festzustellen, dass die damit offen zutage getretene Haltung des Antragstellers zu 1) zugleich dessen gefestigter Grundeinstellung entspricht und dass er diese Vorstellung als für sich verbindlich betrachtet.
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Die Beharrlichkeit, mit denen der Antragsteller zu 1) diese – seine – Überzeugung in einer Vielzahl seiner Schriftsätze in ausufernder Weise gegenüber verschiedenen Behörden und Gerichten anlässlich unterschiedlichster Rechtsstreitigkeiten rechtsübergreifend zum Ausdruck bringt, belegt nachdrücklich, dass es sich hierbei auch um seine tatsächliche Haltung gegenüber der bestehenden Rechtsordnung handelt. Auch das von ihm gegenüber dem Amtsgericht Trier gezeigte Verhalten in dem wegen Beleidigungsvorwürfen gegen ihn geführten Strafverfahren bestätigt diese Einschätzung. So musste der Antragsteller zu 1) zu dem Hauptverhandlungstermin am 31. Mai 2016 polizeilich vorgeführt werden, nachdem zwei vorausgegangene Termine aufgrund seines unentschuldigten Nichterscheinens nicht durchgeführt werden konnten. Damit hat er zugleich das von seinem Prozessbevollmächtigten selbst für die Zuordnung verlangte typische Verhalten von „Reichsbürgern“ gezeigt, die Gerichtsverhandlungen ablehnen, überhaupt nicht hierzu erscheinen und vorgeführt werden müssen. Aber auch das weitere Auftreten in diesem Hauptverhandlungstermin verdeutlicht, welche Grundhaltung der Antragsteller zu 1) gegenüber der Rechtsordnung eingenommen hat. Seine Forderung gegenüber der erkennenden Strafrichterin, sich auszuweisen, seine hiermit im Zusammenhang stehende Aussage, das Gericht nicht anzuerkennen sowie das anschließende eigenmächtige Verlassen der Hauptverhandlung stellen sich als konsequente Umsetzung der von ihm in seiner Grundhaltung übernommenen Nichtakzeptanz staatlicher Einrichtungen dar.
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Ein ähnliches Verständnis liegt seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2018 vor dem Verwaltungsgericht Trier zugrunde. In diesem von ihm selbst und seinem Vater – dem Antragsteller zu 2) – angestrengten – und damit „aktiv gestaltend in Anspruch genommenen“ – Verfahren auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen den zu diesem Zeitpunkt aufgrund der erfolgten Anhörungen schon erwarteten Widerruf der ihnen erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse brachte er ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung mehrfach zum Ausdruck, dass es sich bei den Gerichtsverhandlungen immer nur um „Schauveranstaltungen“ handele und die gegen ihn geführten Verfahren ausschließlich als „Schikane“ gedacht seien. Auch dort erschöpften sich seine Einwendungen im Wesentlichen in anlasslosen Beleidigungen von Personen des öffentlichen Lebens, Funktionsträgern der Justiz sowie der Richterbank.
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Die auf diese Tatsachengrundlage gestützte Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist weder durch das weitere Verhalten des Antragstellers zu 1) entkräftet worden, noch sind die mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Einwendungen geeignet, eine ernsthafte Distanzierung von dieser Einstellung annehmen zu können.
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Seine weiteren Eingaben in dem hiesigen Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht bestärken im Gegenteil die Verdachtslage, dass der Antragsteller zu 1) nahezu sämtlichen staatlichen Einrichtungen und deren Vertretern die grundsätzliche Kompetenz, aber auch überhaupt die Berechtigung abspricht, über streitige Sachverhalte abschließend und verbindlich entscheiden zu können.
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So führte er in seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 3. Mai 2018 unter anderem aus: „Dabei nutzen die Richter, gemeinschaftlich mit den beiden anderen Gewalten, sämtliche, nur vorstellbaren Staatsverbrechen, zur Durchsetzung der Politik der jeweiligen Landesregierung!“; und an anderer Stelle: „Das ist die tatsächliche gemeinschaftlich, über die Gewalten hinweg, kriminell organisierte, politische ‚Rechtsprechung‘ die hier gegen uns Legalwaffenbesitzer praktiziert wird. So findet das beispiellose BRD/RLP Staatsverbrechertum in der Realität statt“. Unter dem Oberpunkt „Zu dem verleumderischen Vorwurf, wir würden dem Reichsbürgerspektrum angehören“ wandte er ein: „Diese organisierte Staatskriminalität kann nicht, da sie eindeutig nachweislich flächendeckend in der BRD, in mehreren Bundesländern, über mehrere Gewalten hinweg, beweislich zustande gekommen ist, da sie von mehreren Richtern parallel, gemeinschaftlich verübt wird, in einem realen Rechtsstaat zustande kommen! Das kann nur in einem vorgetäuschten Rechtsstaat funktionieren, hinter dem sich in Wirklichkeit, ein menschenverachtender Schurkenstaat versteckt!“.
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Dieselbe Grundeinstellung lässt sich seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten 148-seitigen Schriftsatz vom 30. Mai 2018 entnehmen. In diesem findet sich u. a. folgende von dem Antragsteller zu 1) gewählte Formulierung: „Ich kritisiere die BRD für die Fortsetzung des III. Reiches, über die, nach dem Krieg vollumfänglich beweisliche Unterwanderung der Nazis, SS-, SA-Angehörigen, in die Parteien, die Bundes-, wie auch Landesparlamente, Bundes-, wie auch Landes- und Kommunalverwaltungen, die Polizeien, die Staatsanwaltschaften, Gerichte, der gesamten Justiz. Durch die Unterwanderung sämtlicher Parteien der BRD, durch die Nazis, wurde nicht anders als in der DDR, auf diese Weise, wozu es umfassende Anhalte gibt, ein perfekt getarntes, nach Außen nicht ohne weiteres erkennbares, voll vernetztes, Einparteiensystem unter vollkommener Umgehung der Gewaltenteilung geschaffen“.
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Soweit der Antragsteller zu 1) mit der Beschwerde abstreitet, dass dies – insbesondere auch die zuvor zum Ausdruck gebrachte Nichtanerkennung einzelner Gesetze und die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland – seiner tatsächlichen Grundhaltung entspreche, und die Behauptung aufstellt, es handele sich bei den verwendeten Formulierungen um bloße Kopien und die Übernahme fremder Gedanken, um sich in Situationen, in denen er sich in die Enge getrieben gesehen habe, zur Wehr zu setzen, vermag dieser Einwand die oben dargestellten erheblichen Unzuverlässigkeitszweifel nicht zu entkräften. Gleiches gilt für den von ihm in diesem Zusammenhang angebrachten Verweis darauf, dass er ja gerade im Gegensatz zu solch einer Einstellung immer wieder – geradezu insistierend – die Einhaltung des Rechts und die Respektierung des Grundgesetzes reklamiere.
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Gegen diese Behauptungen spricht in tatsächlicher Hinsicht der Umstand, dass der Antragsteller zu 1) gleichartige und hier entscheidungsrelevante Formulierungen, in denen er die Nichtanerkennung geltender Gesetze und die Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland klar zum Ausdruck bringt, nicht nur im Zusammenhang mit der für ihn nach seinem Vortrag gerade essentiellen Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner verwendet, sondern auch in ganz alltäglichen Situationen, wie beispielsweise anlässlich eines von den Technischen Betrieben der Verbandsgemeinde Trier-Land beabsichtigten Austauschs seiner Wasseruhr, was die vom Verwaltungsgericht auszugsweise wiedergegebenen Schriftsätze vom 23. Juni 2016 sowie vom 24. April und 24. Mai 2017 an die Verbandsgemeinde bestätigen. Ausweislich des Schriftsatzes der Technischen Betriebe der Verbandsgemeinde vom 19. Juli 2017 ist es diesen zudem seit dem Jahr 2007 nicht mehr gelungen, Wasserzähler ohne Anwendung von Mitteln des Verwaltungszwanges in den Anwesen des Antragstellers zu 1) auszuwechseln.
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Aber auch darüber hinaus in zivilrechtlichen Streitigkeiten werden stringent identische Formulierungen verwendet, was in der Vergangenheit auch schon mit dazu geführt hat, dass sich einer seiner Vertragspartner – die Firma A. GmbH – im Oktober 2017 aus eigenem Antrieb mit der Bitte um Überprüfung der waffenrechtlichen Eignung an den Antragsgegner gewandt hatte. In dem mit dieser Firma vor dem Amtsgericht Trier geführten Zivilrechtsstreit reichte der Antragsteller zu 1) beispielsweise einen mit der Überschrift „Antrag auf Zeugenbeweis durch meinen Vater für die ständigen Fehler der Fa. A.“ versehenen Schriftsatz ein, der unter anderem folgenden Passus enthielt: „Sind Sie ein staatlicher Richter? Behandeln Sie mich als Bürger als juristische Person oder als Mensch nach dem Grundgesetz? Haben Sie einen Amtsausweis? Ist dieses Gericht bei den Vereinten Nationen als Nichtregierungsorganisation gemeldet?“.
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Ähnliche Formulierungen und Argumentationen durchziehen eine Vielzahl der von dem Antragsteller zu 1) persönlich verfassten und von ihm individuell an die jeweiligen Verfahrenssituationen angepassten Schriftsätzen. Es verbleibt nach alledem kein Raum für die Annahme, es könne sich um die bloße Übernahme fremden Gedankenguts handeln, ohne auch selbst hinter diesen Einstellungen zu stehen.
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Hierbei ist auch nicht von Bedeutung, dass die Gerichte von dem Antragsteller zu 1) teils aktiv durch Klageerhebungen in Anspruch genommen werden. Denn auch dies geschieht regelmäßig in einer Form, die erkennen lässt, dass deren Legitimation dem Grunde nach nicht anerkannt wird. Auch die aktive Inanspruchnahme der Justiz ist der von dem Antragsteller zu 1) übernommenen Grundeinstellung und den insoweit typischen Verhaltensweisen im Bereich des „Reichsbürgertums“ im Übrigen nicht zwangsläufig wesensfremd, wie auch die dort dann wiederum in eigenen Angelegenheiten reklamierte Einhaltung des Rechts und Respektierung von Gesetzen. Die von dem Antragsteller gewählte Art der Verteidigung gegen ihn treffende behördliche Maßnahmen bewegt sich auch regelmäßig jenseits des von ihm beanspruchten „Kampf ums Recht“ auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg und beinhaltet durchweg substanz- und haltlose Behauptungen bzw. zum Ausdruck gebrachte Einstellungen sowie strafrechtlich relevante Anschuldigungen.
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Schließlich mögen die außerdem geltend gemachten Gesichtspunkte, es habe über einen Zeitraum von über 15 Jahren keine Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Geboten oder sonstige „echte Aggressionen“ bzw. „Übergriffe“ gegeben, auf seine Rechtstreue in der Vergangenheit hindeuten. Im Hinblick auf die aktuell zu treffende Entscheidung über die Zuverlässigkeit haben diese Umstände allenfalls – geringen – indiziellen Charakter, dem vorliegend aufgrund der vorgenannten eindeutigen Feststellungen kein entscheidungserhebliches Gewicht mehr beizumessen ist, zumal ein Restrisiko bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 21 Cs 13.1564 –, juris, Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG, juris, Rn. 35). Aus Fehlern, die von der Waffenbehörde in der Vergangenheit – vornehmlich im Zusammenhang mit ihm gegenüber getroffenen Anordnungen zur Beibringung von ärztlichen Gutachten – gemacht wurden, lässt sich für die nunmehr zur Entscheidung anstehende Rechtmäßigkeitsbeurteilung gleichfalls nichts herleiten.
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b) Die obigen Ausführungen gelten ebenso für die inhaltsgleich erhobenen Einwendungen des Antragstellers zu 2) gegen die auch bei ihm angenommene absolute Unzuverlässigkeit.