Autor Thema: Reichsdepp verliert Fahrerlaubnis, Thüringer OVG - 2 EO 887/16 v. 2. 2. 2017  (Gelesen 1176 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Reichi schreibt wirres Zeug und verliert Fahrerlaubnis wegen Weigerung, eine MPU zu machen.


Thüringer OVG - 2 EO 887/16 Beschluß v.  2. Februar 2017

Zitat
- 2. Senat -
2 EO 887/16
Verwaltungsgericht Weimar
- 1. Kammer -
1 E 910/16 We

Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn _____ B_____,
_____, _____ E_____
Antragsteller und Beschwerdegegner
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Andreas Wölfel,
Schloßweg 8, 95708 Tröstau
gegen

die Stadt Erfurt,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Fischmarkt 1, 99084 Erfurt
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin

wegen

Rechts der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen,
hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende
Richterin am Oberverwaltungsgericht Hampel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert und den Richter am Oberverwaltungsgericht Best

am 2. Februar 2017 b e s c h l o s s e n :

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2016 abgeändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Regelungen
unter den Nrn. 1 und 2 im Tenor des Bescheides der
Antragsgegnerin vom 17. August 2016 wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Spoiler
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, durch den
sie ihm die Erlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat.
Er besaß die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und C1E. Durch gesonderte
Schreiben vom 8. September 2015 wies  die Antragsgegnerin als Kraftfahrzeugzulassungsbehörde
den Antragsteller u.a. auf seine Mitteilungspflicht hinsichtlich der geänderten Wohnanschrift
(§ 13 Abs. 1  der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV -) sowie auf seine Pflicht zur Entfernung von auf beiden
Kennzeichenschildern an seinem Kraftfahrzeug (mit dem amtlichen Kennzeichen
_______) angebrachten Aufklebern hin (§ 10 Abs. 2 FZV); auf den Schildern war
jeweils das Euro-Feld mit einem Muster der „Reichsflagge“ (Farbenfolge: schwarz,
weiß, rot) überklebt. Der in den Schreiben enthaltenen Aufforderungen der Behörde,
unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Nachweises einer gültigen
Hauptuntersuchung und  eines Personalausweises oder Reisepasses „...
vorzusprechen und die kostenpflichtige Änderung ... zu beantragen“, sowie „die
Reichsflagge vom Euro-Feld ... zu entfernen und die Kennzeichen vorzulegen“ oder
die Erstellung neuer Kennzeichen zu beantragen, kam der Antragsteller zu keinem
Zeitpunkt nach. Vielmehr wandte er sich gegen beide behördliche Verfügungen
durch ein bei der Antragsgegnerin am 21. September 2015 eingegangenes
Schreiben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er die deutschen
Rechtsvorschriften und die Legitimität der staatlichen Organe der Bundesrepublik
Deutschland nicht anerkenne. In der Folge untersagte die Antragsgegnerin durch
Bescheide vom 7. Oktober 2015 den weiteren Betrieb des Kraftfahrzeugs. Die
Bescheide, die dem Antragsteller zugestellt worden waren, wurden an die
Antragsgegnerin zurückübersandt. Auf den sie enthaltenden Briefumschlägen war
jeweils ein Aufkleber angebracht, auf dem neben einem handschriftlichen Vermerk
(„Nicht rechtskonforme Zustellung“) unter der Überschrift „Zustellungsverbot/fehlende
Vertragsgrundlage“ Ausführungen u. a. darüber enthalten waren, dass der
Empfänger als juristische Person nicht existiere, eine vertragliche Grundlage fehle
und Angebote nicht entgegengenommen würden. In der Folge setzte die
Antragsgegnerin das Fahrzeug des Antragstellers außer Betrieb. Nachdem die am
Fahrzeug angebrachten Kennzeichen am 27. November 2015 entstempelt und am
10. Dezember 2015 beschlagnahmt worden waren, stand das Fahrzeug ohne
Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum in Erfurt (Ecke _________/
_______________). Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller durch Schreiben
vom 17. Dezember 2015 u. a. darauf hin, dass er mit diesem Abstellen des
Fahrzeugs gegen § 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - (Zulassungspflicht für
Fahrzeuge)
und Sondernutzung § 18 des Thüringer Straßengesetzes öffentlicher Straßen) verstoße. Hiergegen
(Erlaubnispflicht wandte sich für der Antragsteller durch Schreiben vom 29. Dezember 2015. Auch in diesem Schreiben
erklärte er, dass er die deutschen Rechtsvorschriften nicht anerkenne.
Die Bußgeldstelle der Antragsgegnerin erließ unter dem 16. Oktober 2015 wegen
einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 9 km/h innerhalb geschlossener
Ortschaften am 20. Juli 2015 gegenüber dem Antragsteller einen Bußgeldbescheid,
nachdem jener auf eine am 14. September 2015 ergangene schriftliche Verwarnung
nicht reagiert hatte. Auch dieser an den Antragsteller zugestellte Bescheid wurde mit
einem Aufkleber der beschriebenen Art an die Bußgeldstelle zurückübersandt. In
einem weiteren Bußgeldverfahren, das einen dem Antragsteller vorgeworfenen
Parkverstoß am 25. September 2015 betraf, informierte ihn die Bußgeldstelle durch
Schreiben vom 2. November 2015, dass das Verfahren gegen ihn vorläufig
eingestellt und ein Verfahren gegen unbekannt eingeleitet werde, und forderte ihn
unter Hinweis auf seine mögliche Kostentragung auf, den verantwortlichen
Fahrzeugführer und dessen Personalien innerhalb einer Woche anzugeben.
Hiergegen und gegen die Aufforderung zur Entfernung der Aufkleber von den
Kennzeichenschildern an seinem Fahrzeug wandte sich der Antragsteller durch
Schreiben vom 28. November 2015, das sowohl an die „Generalstaatsanwaltschaft
der  russischenFörderation - Haupt Militär Staatsanwalt“ als auch an die
„Stadtverwaltung/ Stadtkasse/ Bürgeramt/ Führerscheinstelle“ der Antragsgegnerin
 gerichtet war und u. a. Strafanträge gegen mehrere Mitarbeiter der Antragsgegnerin
enthielt.
Diese wies den Antragsteller durch Schreiben vom 3. Dezember 2015 und 7. April
2016 darauf hin, dass angesichts seiner schwer nachvollziehbaren Einlassungen
Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entstanden seien. Zum
letztgenannten Schreiben nahm der Antragsteller in einem an die Antragsgegnerin
gerichteten und in der Überschrift als „Obligation“ bezeichneten Schreiben vom
21. April 2016 Stellung.

Durch Bescheid vom 9. Mai 2016 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf,
ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle
für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A
und C1E sowie der darin eingeschlossenen Klassen vorzulegen, setzte ihm zur
Benennung des Arztes eine Frist bis zum 8. Juni 2016 und zur Vorlage des
Gutachtens bis zum 11. Juli 2016. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:
Der Antragsteller habe in mehreren an sie gerichteten Schreiben mit wirren
Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass er  die Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland nicht anerkenne. Im Schreiben des Antragstellers vom
21. April 2016 sei wiederum unter Aneinanderreihung von Paragrafen und
Rechtsprechung eine völlig gestörte Wahrnehmung der Realität erkennbar, so dass
ein tatsächlicher Inhalt kaum noch herleitbar sei. Die teilweise in den
vorangegangenen) Schreiben enthaltenen persönlichen Angriffe gegen Mitarbeiter
der Antragsgegnerin bis hin zu Androhungen von Anzeigen und die völlig diffusen
Wahrnehmungen des bestehenden Rechtssystems offenbarten nun massive Zweifel
an der Kraftfahreignung im Sinne einer möglichen Psychose. Ferner sei zu
befürchten, dass sich die mangelnde Grundeinstellung zu den Rechtsvorschriften der
Bundesrepublik Deutschland auch auf die Fahrerlaubnis erstrecken könnte. Hiervon
ausgehend ergäben sich im Falle des Antragstellers Bedenken gegen dessen
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf § 11 der Fahrerlaubnis-
Verordnung (FeV) i. V. m. der Anlage 4 zur FeV. Nach Nr. 7 der Anlage sei die
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei psychischen Störungen eingeschränkt
oder gar ausgeschlossen. Nach Nr. 7.6 könne bei schizophrenen Psychosen eine
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann angenommen werden, wenn
einerseits keine akute Phase mehr vorliege und andererseits keine Störungen mehr
nachweisbar seien, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigten. Im Falle des
Antragstellers sei aufgrund der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass
dieser an einer schweren psychotischen Störung im vorbezeichneten Sinne leide. In
der Rechtsprechung sei bereits entschieden, „dass unter den eingangs genannten
Verhalten ein Eignungsmangel als naheliegend erscheint und die Anordnung von
ärztlichen  Gutachten Verhaltensmuster auf rechtfertigt, eine um abzuklären, ob
fahreignungsrelevante die festgestellten Gesundheitsstörung zurückzuführen sind
und inwieweit eine festgestellte Beeinträchtigung auf die Fahreignung auswirkt“.

Der Antragsteller kam der Anordnung der Antragsgegnerin zur Vorlage des
Gutachtens nicht nach. Nach vorangegangener schriftlicher Anhörung des
Antragstellers entzog ihm die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 17. August 2016
die Fahrerlaubnis hinsichtlich „aller im Besitz befindlichen Klassen“ (Nr. 1), forderte
ihn zur Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche auf (Nr. 2), ordnete insoweit
die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung
der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € an (Nr. 4). Über den am
30. August 2016 erhobenen Widerspruch des Antragstellers ist bislang nicht
entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 26. Oktober 2016 die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 17. August 2016 wiederhergestellt. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt:
Die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
vorzunehmende Interessenabwägung falle vorliegend zugunsten des Antragstellers
aus. Denn es spreche mehr für die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen
Bescheides. Die Antragsgegnerin habe von der Weigerung des Antragstellers, sich
untersuchen zu lassen und der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten
fristgerecht beizubringen, nur dann auf die Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen schließen dürfen, wenn eine entsprechende Anordnung überhaupt
geboten gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall. Die Antragsgegnerin habe die
Anordnung zur Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens nicht
darauf stützen dürfen, dass aufgrund einer völlig gestörten Wahrnehmung der
Realität der Antragsteller möglicherweise an einer Psychose leide, die ihn
ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen mache. Die abwegigen rechtlichen
Darlegungen des Antragstellers zur Rechtmäßigkeit verwaltungsbehördlichen
Handelns und zu seiner eigenen Rechtsposition seien nicht ausreichend, um eine
geistige Störung im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV zu vermuten. Allein
abwegige Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur, selbst wenn diese wie
vorliegend permanent und ausschweifend seien, weckten keine Zweifel an der
Zurechnungsfähigkeit des Erklärenden. Isoliert geäußerte Zweifel über eine nicht
ausreichende Legitimation stünden grundsätzlich unter dem Schutzder
Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG. Für Zweifel daran, dass sich ein
Verkehrsteilnehmer als Konsequenz aus seiner Rechtsauffassung an die
Verkehrsregeln halten werde, bedürfe es zusätzlicher Anhaltspunkte, insbesondere
mit dieser Rechtsauffassung gerechtfertigter Verkehrsübertretungen. So seien auch
die hierzu einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen immer von einer über die
bloße Äußerung von - auch wirren und abwegigen - Rechtsansichten hinaus
gehenden Gefahr ausgegangen. Davon könne im Falle des Antragstellers auch nicht
bei Berücksichtigung des vorliegenden Verstoßes gegen die
Fahrzeugzulassungsverordnung ausgegangen werden. Aus den Unterlagen ergebe
sich weder, dass gegen den Antragsteller ein Ordnungswidrigkeitenverfahren
eingeleitet worden sei, noch seien hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden,
dass der Antragsteller weiter unter Berufung auf die von ihm geäußerten
Rechtsansichten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen
werden könnte. Andere Verstöße gegen Verkehrsvorschriften unter Verweis auf die
geäußerten Rechtsansichten seien augenscheinlich nicht vorhanden.
Mit am 14. November 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat
die Antragsgegnerin gegen den am 8. November 2016 zugestellten Beschluss
Beschwerde eingelegt und sie mit am 2. Dezember 2016 beim Thüringer
Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin (§ 146 VwGO), mit der sich diese gegen den
stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet, hat Erfolg und führt zur
Änderung des genannten Beschlusses.
Sie ist zulässig. Insbesondere genügt sie den formellen Anforderungen des
Darlegungsgebots (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Sie ist auch begründet. Denn mit ihren Darlegungen in der Beschwerdebegründung
gelingt es der Antragsgegnerin, die entscheidungstragenden Erwägungen der
Vorinstanz zu erschüttern, so dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand
haben kann, zumal er sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig
erweist (zu den Ausnahmen von dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten
Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren vgl. ThürOVG, Beschluss vom
11. Februar 2003 - 3 EO 387/02 - Juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 17. November
2003 - 2 EO 349/03 - Juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 -
Juris, Rn. 15 ff., jeweils m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
17. August 2016 wiederhergestellt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das
besondere Interesse für den unter Nr. 3 des Bescheidtenors angeordneten
Sofortvollzug hinsichtlich der in den Nrn. 1 und 2 enthaltenen Regelungen
ordnungsgemäß begründet.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in Fällen der besonderen Anordnung der
sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) das
besondere Interesse am Sofortvollzug schriftlich zu begründen. Die Bestimmung
verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht
lediglich formelhaften schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehung der Verfügung darzulegen. Zu den Anforderungen an diese
Begründung hat der Senat - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
1. Senats (u. a. Beschluss vom 1. März 1994 - 1 EO 40/94 - Juris, Rn. 24 f.) - bereits
in seinem von der Beschwerde zitierten Beschluss vom 25. November 2011
- 2 EO 289/11 - u. a. ausgeführt (vgl. Juris, Rn. 18 f.):
„Die Behörde ist ... nicht stets verpflichtet, eine Begründung zu liefern, die
ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. In Konstellationen, die häufig und
in ähnlicher Weise auftreten, kann sich die Begründung darauf beschränken, die für
diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der
sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung
der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Erweist
sich beispielsweise ein Kraftfahrer als offensichtlich ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen, so reicht dieser Umstand in aller Regel aus, um die Verfügung zur
Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären und den
ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am
Straßenverkehr auszuschließen. Gerade im Bereich des Gefahrenabwehr- bzw.
Verkehrsrechts ist anerkannt, dass die Interessen, die den Erlass des
Verwaltungsakts rechtfertigen, zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen
können ... Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Fahruntüchtigkeit etwa bei
Alkoholsucht oder Konsum harter Drogen liegt dies auf der Hand. ... Allerdings
bedeutet das nicht, dass eine Begründung, warum mit der Vollziehung nicht bis zur
Bestandskraft des Bescheids abgewartet werden kann und warum das besondere
öffentliche Interesse die sofortige Durchsetzung des Verwaltungsakts rechtfertigt,
gänzlich fehlen dürfte. ... Eine Begründung dafür, dass ein besonderes öffentliches
Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts besteht, das so
dringend ist, dass die Zeitspanne bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht
abgewartet werden kann, ... ließe sich ... [aber] ohne Schwierigkeiten auch für eine
größere Zahl von vergleichbaren Lagen formulieren ...“.
Diesen Anforderungen hält die Begründung für den angeordneten Sofortvollzug der
Fahrerlaubnisentziehung (Nr. 1) und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins
(Nr. 2) im streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin ohne weiteres stand.
Sie geht deutlich über die Ausführungen zur sachlichen Rechtfertigung der
Verfügungen selbst hinaus. So hat die Antragsgegnerin den angeordneten
Sofortvollzug ausweislich der Gründe des genannten Bescheides darauf gestützt,
dass das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit es „bei den erheblichen Zweifeln“ an der
Fahreignung des Antragstellers angesichts seiner Weigerung zur Beibringung eines
Gutachtens nicht zulasse, „die Ausnutzung sämtlicher Rechtsbehelfe abzuwarten“,
und dass die Verantwortung für die Sicherheit des Straßenverkehrs im vorliegenden

Fall Veranlassung gebe, „mit sofort in Wirkung tretenden Maßnahmen vorzubeugen“,
so dass das gesetzgeberische Ziel im Falle des Antragstellers nur durch dessen
sofortigen Ausschluss von der weiteren Teilnahme am fahrerlaubnispflichtigen
Kraftfahrzeugverkehr erreicht werden könne (vgl. Bescheid S. 5, Absätze 4 und 5).
Mit diesen Ausführungen stellt die Behörde auf den konkreten, „erheblichen“ Grad
der Zweifel ab, die nach ihrer Auffassung an der Fahreignung des Antragstellers
bestehen und angesichts derer sie dessen privates Interesse auf weitere Teilnahme
am Straßenverkehr bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über
die Fahrerlaubnisentziehung hinter das öffentliche Interesse an deren Sofortvollzug
hat zurücktreten lassen. streitgegenständlichen Die Erwägungen sind Fahrerlaubnisentziehung
inhaltlich zugrunde an den der liegenden
Fahreignungsbedenken hinsichtlich der Person des Antragstellers und mithin am
konkreten Einzelfall orientiert. Damit erschöpfen sie sich gerade nicht in einem nur
pauschalen Hinweis auf eine zu bekämpfende Beeinträchtigung der Sicherheit des
öffentlichen Straßenverkehrs, die für nahezu jede Fahrerlaubnisentziehung geltend
gemacht werden könnte. Nach den dargestellten Grundsätzen zu den Anforderungen
an die Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die sich der Sache nach nicht
von den Maßstäben unterscheiden, die in den vom Antragsteller angeführten
gerichtlichen Entscheidungen formuliert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
18. September 2001 - 1 DB 26.01 - Juris, Rn. 6, und ThürOVG, Beschluss vom
28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 - Juris, Rn. 24), waren weitergehende
einzelfallbezogene Erläuterungen des besonderen Interesses an der sofortigen
Vollziehung nicht geboten.
Ferner erweist sich die der verwaltungsgerichtlichen Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 17. August 2016 zugrunde liegende Interessenabwägung
zugunsten des Antragstellers als fehlerhaft.
Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80
Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an
der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öf-
fentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits
vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein be-
sonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht,
9
das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Voll-
ziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3
VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO)
entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23,
155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985
- 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]).
Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten des
öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs aus, so dass die
sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids aufrechtzuerhalten ist. Denn nach den
Ausführungen im Beschwerdeverfahren sprechen im Rahmen der im Eilverfahren
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung überwiegende Gründe
dafür, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers im
Widerspruchsverfahren oder in einem etwaigen späteren verwaltungsgerichtlichen
Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.

 Die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung findet mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46
Abs. 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen,
wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann,
wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch
die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Den Schluss auf
die Nichteignung des Antragstellers aufgrund einer Erkrankung in Form einer
schizophrenen  Psychose nach Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV durfte die
Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ziehen, weil der
Antragsteller ohne (ausreichenden) Grund das von ihm durch Bescheid vom 9. Mai
2016 angeforderte neurologisch-psychiatrische Gutachten eines Arztes einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beibrachte, obwohl er auf diese für ihn
nachteilige Folge in der behördlichen Anordnung hingewiesen worden war (vgl. § 46
Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Der Antragsteller war verpflichtet, sich einer
entsprechenden Untersuchung zu unterziehen und das angeforderte Gutachten der
Antragsgegnerin vorzulegen, weil deren Anordnung vom 9. Mai 2016 in rechtmäßiger
Weise erging (zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vgl.
nur BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 - Juris, Rn. 19 m. w. N.).

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 FeV. Nach Satz 1
der letztgenannten Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber verlangen, wenn Tatsachen
bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines
Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen. Solche
Bedenken bestehen nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere,
wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach
Anlage 4 zur FeV hinweisen.
Die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung stellt einen erheblichen Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers (Art. 1 Abs. 1 i. V. m.
Art. 2 Abs. 1 GG) dar.Die in der Begutachtungsaufforderung
liegende Rechtsbeeinträchtigung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausreichende konkrete
tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender
Fahreignung begründen. Es bedarf insoweit konkreter Anzeichen, die den Verdacht
nahelegen, dass die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen beeinträchtigt ist. Die Gründe für eine Begutachtung dürfen nicht
„aus der Luft gegriffen“ sein. Ein nur auf die entfernt liegende Möglichkeit eines
Eignungsmangels hindeutender Umstand kann kein hinreichender Grund für die
Anforderung eines Gutachtens sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005
- 3 C 25.04 - Juris, Rn. 22 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012
- OVG 1 S 71.12 - Juris, Rn. 4 und Dauer in Hentschel/König/ders.,
Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Rn. 23 zu § 11 FeV, jeweils m. w. N.; zu
den Anforderungen an die Eignungsbedenken bei der Anordnung anderer
Aufklärungsmaßnahmen vgl. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juni 1993
- 1 BvR 689/92 - Juris, Rn. 60 und 63, und vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -
Juris, Rn. 54). In Anwendung dieser Grundsätze spricht bei einer Gesamtbetrachtung aller insoweit
erheblichen Umstände viel für einen Verdacht, bei dem Antragsteller könnte eine
psychische (geistige) Störung nach Nr. 7 der Anlage 4, insbesondere in Form einer
schizophrenen Psychose nach Nr. 7.6, vorliegen. Die inhaltlich gegenläufige
Argumentation der Vorinstanz, die abwegigen rechtlichen Ausführungen des
Antragstellers stellten noch keine Hinweise auf eine geistige Störung im Sinne der

Nr. 7 der Anlage 4 dar, weil allein abwegige Äußerungen rechtlicher oder
tatsächlicher Natur keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Erklärenden
begründen könnten (vgl. BA S. 3, 1. Absatz), greift zu kurz. Sie wird den
Besonderheiten der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht gerecht.
Zwar stimmt der Senat mit der Kammer darin überein, dass völlig abwegig
erscheinende Erklärungen  rechtlicher oder tatsächlicher Art ebenso wie
Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers außerhalb des Straßenverkehrs für
sich allein gesehen grundsätzlich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte
für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung zu begründen
vermögen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012
- OVG 1 S 71.12 - Juris, Rn. 4). Dies gilt auch für die vom Antragsteller in seinen
Schreiben an die Antragsgegnerin vorgetragenen Überlegungen, mit denen er die
Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimation der Behörden
bestreitet und die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als ungültig
ansieht, auch wenn sie offenbar unhaltbar sind und an der Realität vorbeigehen.
Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers ergeben sich jedoch aus
- den vorliegenden Fall prägenden - Besonderheiten in seinen Erklärungen und
Verhaltensweisen gegenüber der Antragsgegnerin, mit denen sich das
Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Antragsgegnerin
hat in ihrer Anordnung vom 9. Mai 2015 nicht nur darauf hingewiesen, dass der
Vortrag des Antragstellers in den an sie gerichteten Schreiben vom 28. November
und 29. Dezember 2015 sowie 21. April 2016 „völlig diffuse Wahrnehmungen des
bestehenden Rechtssystems“ enthalte. Sie hat zusätzlich darauf abgestellt, dass das
letztgenannte Schreiben des Antragstellers einen tatsächlichen Inhalt kaum noch
erkennen lasse, dort „unter der Aneinanderreihung von Paragrafen und
Rechtsprechungen eine völlig gestörte Wahrnehmung der Realität erkennbar“ sei
und demgemäß „massive Zweifel an der Kraftfahreignung im Sinne einer möglichen
Psychose“ bestünden. Diese Einschätzung teilt der Senat. Das als „Obligation“
bezeichnete Schreiben vom 21. April 2016, in dem der Antragsteller als „Der Mensch
_____ das geistig sittliche Wesen aus der Familie b_____“ zum Schreiben der
Antragsgegnerin vom 7. April 2016 Stellung nimmt, lässt nicht einmal eine
Gedankenfolge zu einer - wenn auch abwegigen - (rechtlichen) Meinungsäußerung
erkennen. Vielmehr erschöpfen sich die dort enthaltenen Ausführungen in einer
bloßen Aneinanderreihung von Aussagen, die einen logischen  inneren
Zusammenhang nicht mehr ansatzweise erkennen lassen. Das Schreiben enthält
konfuse Darstellungen zur Grundrechtsberechtigung nach Art. 19 Abs. 3 GG, zur
„Personifikation nach § 112 BVersVG“, einen nicht mit einem Verwaltungsverfahren
im Zusammenhang stehenden Fragenkatalog und die Feststellungeiner
Gefährdungshandlung, die Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs erfülle. Diese
verworrenen Gedankengänge sind weder einer Feststellung noch einer Mutmaßung
zugänglich, was der Antragsteller zum Ausdruck bringen will. Die Ausführungen
enthalten überdies eine Vielzahl gravierender sprachlicher Unstimmigkeiten, die sich
dem an sprachlicher Logik ausgerichteten Grundverständnis eines
Durchschnittsbürgers entziehen (vgl. etwa S. 1: „... Es ist zu Recht verboten die
Menschen als Objekt, also als PERSON zu behandeln ...“; S. 10: „... Jeder Mensch
wenn er treuhänderisch tätig ist für eine juristische Person etc., welcher mit Personen
zwischen Art. 20-146 GG freiwillig in dieser Sache einen Vertrag eingeht, ist nicht
grundrechtfähig. Deswegen muß sich jeder geistiglebendiGer Mensch von ihnen
distanziert und jede Form von Personifikation nach § 112 BPersVG mit und von
ihnen absolut und kategorisch ablehnen ...“; S. 11: „Sie und die genannten Tätigen
sind als jP. Personen eine unerlaubte Geschäftsanmaßung und unter einem
außervertraglichen Schuldverhältnis nach Art. 6, 38-42 EGBGB privat tätig ...“). Bei
einer das abstruse Staats- und Rechtsverständnis des Antragstellers, dessen nicht
nachvollziehbare Gedankensprünge und die Vielzahl sprachlicher Unstimmigkeiten
einbeziehenden Gesamtbetrachtung können kognitive Defizite bei ihm nicht mehr mit
der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Sprechen nach alledem überwiegende Gründe dafür, dass schon zum Zeitpunkt des
Erlasses der Anordnung vom 9. Mai 2016 tatsächliche Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer psychischen (geistigen) Störung des Antragstellers nach Nr. 7 der
Anlage 4 zur FeV, insbesondere in Form einer schizophrenen Psychose nach Nr. 7.6
vorgelegen haben, ergeben sich daraus abgeleitete Bedenken gegen die Eignung
des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Denn nach Nr. 7 Anlage 4 kann
die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei psychischen Störungen
eingeschränkt oder gar ausgeschlossen sein. Nach Nr. 7.6 Anlage 4 kann bei einer
- hier insbesondere in den Blick zu nehmenden - schizophrenen Psychose eine
Fahreignung beim Auftreten einer akuten Phase nur dann in Betracht gezogen
werden, wenn diese beendet ist (vgl. Nr. 7.6.1 Anlage 4) und andererseits keine

Störungen mehr nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen
(vgl. Nr. 7.6.2 Anlage 4). Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse C1E kann dies gar nur
ausnahmsweise, unter besonders günstigen Umständen angenommen werden (vgl.
Nr. 7.6.2 Anlage 4). Letzteres gilt ebenso beim Auftreten mehrerer psychischer
Episoden (vgl. Nr. 7.6.3 Anlage 4). In diesen Fällen kann - unabhängig von der
Fahrerlaubnisklasse - ohnehin nur eine bedingte Fahreignung in Betracht gezogen
werden, bei der der betreffende Fahrerlaubnisinhaber in jedem Falle regelmäßig
kontrolliert werden muss (vgl. Nr. 7.6.3 Anlage 4).
Hiervon ausgehend bietet der Antragsteller ohne eine fachmedizinische Abklärung
jedenfalls keine hinreichende Sicherheit dafür, dass er im Zusammenhang mit dem
Führen eines Kraftfahrzeugs den Anforderungen an ein verkehrsgerechtes Verhalten
in allen - nach den Gegebenheiten des modernen Massenverkehrs häufig
wechselnden - Verkehrssituationen entsprechen und damit keine Gefahr für Leib,
Leben oder Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer darstellen und von ihm auch keine
sonstige Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ausgehen
wird. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die maßgeblichen
verkehrsrechtlichen Regelungen als für ihn nicht verbindlich ansieht und deshalb
nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass er in
jeder Situation diese Regelungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs beachten wird.
Demgemäß ist auch die in der Anordnung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2016
dargestellte Befürchtung nachvollziehbar, „dass sich die mangelnde
Grundeinstellung zu den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland“ auf
das Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr „erstrecken könnte“ (vgl.
Anordnung S. 2, letzter Absatz). Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller bereits in
der Vergangenheit mehrfach gegen unterschiedliche verkehrsrechtliche Vorschriften
verstieß. Gegen die wegen der genannten Verstöße ergangenen behördlichen
Maßnahmen verwaltungsverfahrens- oder ordnungswidrigkeitsrechtlicher Art wandte
er sich, indem er der Behörde - mit dem Hinweis auf eine fehlende Legitimation der
Amtsträger oder die angenommene Ungültigkeit der einschlägigen
Rechtsvorschriften - gerade die grundsätzliche Befugnis absprach, Maßnahmen zur
Durchsetzung der (verletzten) verkehrsrechtlichen Regelungen zu ergreifen.
Soweit die Antragsgegnerin auch aus der vom Antragsteller gezogenen Folgerung,
auf der Grundlage seiner Ablehnung der bundesdeutschen Rechtsordnung seien

Maßnahmen von Behörden ihm gegenüber ungültig, Bedenken gegen die
Fahreignung des Antragstellers ableitet, wird er auch nicht in seiner Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt. Das Grundrecht findet seine Schranke u. a. in § 11
Abs. 2 FeV als allgemeinem Gesetz i. S. v. Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz von
Leib, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer und zugleich dem Interesse
der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs dient. Art. 5 Abs. 1 GG
vermittelt kein Recht, die Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Rechtsgüterschutz dienende behördliche Maßnahmen zu ignorieren und als
unwirksam abzulehnen (vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar
2007 - 6 B 413/06 - Juris, Rn. 35 f.).
Die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers sind ferner nicht durch das von
ihm im behördlichen Verfahren vorgelegte Attest des Facharztes für
Allgemeinmedizin _____ J_____ (E____) vom 29. Juni 2015 ausgeräumt worden. Es
erschöpft sich in dem bloßen, nicht näher begründeten Hinweis darauf, dass der
Antragsteller „frei von psychischen und oder psychiatrischen Erkrankungen und
derzeit im Vollbesitz seiner geistig-körperlichen Fähigkeiten ist“. Diese ärztliche
Bescheinigung vermag schon deshalb nicht die genannten Eignungsbedenken zu
widerlegen, weil ihr - bereits ausweislich des Textes über der Überschrift - eine
Patientenverfügung des Antragstellers vom 7. Januar 2015 und damit ein anderer
Anlass als der vorliegende zugrunde lag. Überdies bezieht sich die Stellungnahme
auf den Gesundheitszustand des Antragstellers zum 29. Juni 2015 und damit auf
einen Zeitpunkt, der nahezu ein Jahr vor der Gutachtensanforderung der
Antragsgegnerin vom 9. Mai 2016 lag.
War hiervon ausgehend die Antragsgegnerin nicht nur befugt, sondern verpflichtet,
den durch Tatsachen begründeten Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers
nachzugehen (zur Ermessensreduzierung hinsichtlich einer Gutachtensanforderung
durch die Fahrerlaubnisbehörde vgl. nur Dauer in Hentschel/König/ders.,
Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Rn. 26 zu § 11 FeV, m. w. N.), spricht viel
für die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 9. Mai 2016, mit der die Antragsgegnerin
das Vorliegen einer psychischen (geistigen) Störung nach Nr. 7 der Anlage 4,
insbesondere einer schizophrenen Psychose nach Nr. 7.6, beim Antragsteller und
deren konkrete Auswirkungen auf die Fahreignung klären wollte. Auch die
Bestimmung eines „Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung“ als für die

Untersuchung des Antragstellers und die Erstellung des Gutachtens
heranzuziehende Stelle begegnet keinen Rechtmäßigkeitszweifeln (vgl. § 46 Abs. 3
i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV). Die Gutachtensanforderung der
Antragsgegnerin genügt ferner den an sie gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 6
FeV zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen.
Erweist sich die Anordnung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2016 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, ist die an die Weigerung des Antragstellers zur
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anknüpfende Entziehung seiner
Fahrerlaubnis auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil er nach
seinem Vortrag auf ihren weiteren Besitz aus beruflichen Gründen angewiesen ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Fahrerlaubnisentziehung dazu führen sollte, dass er
seine berufliche Tätigkeit aufgeben müsste. Solche absehbaren Folgen muss ein
Fahrerlaubnisinhaber hinnehmen, wenn - wie im Falle des Antragstellers -
hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am
öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert (vgl. nur
BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - Juris, Rn. 50 f., m. w. N.).
Ist mithin auf die Beschwerde der Antragsgegnerin - unter Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung - der Eilantrag abzulehnen, hat der Antragsteller als
unterlegener Verfahrensbeteiligter die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2
Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG und entspricht dem von
den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren.
Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hampel
Gravert
Best
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Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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