@Adler:
Ich hatte irgendwo gelesen, daß bei unbegründetem Einspruch gerne das Strafmaß weiter ausgereizt wird.
Das ist so zu verstehen, dass der Richter bei seinem Urteil im Einspruchsprozess nicht an das Strafmaß im Strafbefehl gebunden ist. Daher wird ja auch oft empfohlen den Einspruch auf die Tagessatzhöhe zu beschränken. Nicht dass eine Verminderung der Tagessatzhöhe vom Gericht durch einen Erhöhung der Anzahl an Tagessätzen ausgeglichen wird. Wenn der Einspruch aber verworfen wird, dann bleibt der ursprüngliche Strafbefehl bestehen.
So gesehen hat Adler Recht. Allerdings kommen die Prozesskosten noch oben drauf. Bei Mario wären das etwa 80 EUR (0,5x 10% der Geldbuße). Und was ihn am meisten freuen wird, dass Gerichtskostengesetz hat in § 1 sogar einen Geltungsbereich (wenn auch nur einen sachlichen und keinen räumlichen).
http://dejure.org/gesetze/GKG/1.html@DasChaos:
Ohne jetzt einem Voll(en)-Juristien widersprechen zu wollen, aber da verstehe ich zum Beispiel § 345 II StPO anders.
Gut, Mario könnte zur Jeschäftsstelle gehen und zu Protokoll geben: "Ick leje Revision ein wejen die Verletzung materiellen Rechts." Aber ist das realistisch?
Vermutlich braucht Mario eher einen Verfahrenspfleger.