Ja Formvorschriften gibt es. Revision kann mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden oder schriftlich.
§ 341 StPO
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.
Und zumindest in einem Video hat Mario behauptet, dies getan zu haben.
Aber für die
Begründung der Revision gilt:
§ 344 StPO
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
§ 345 StPO
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
Also leider ein Epic Fail, da Majo ihm sein Brief nicht von einem Verteidiger unterzeichnet wurde. Hätte Häuptling Zahllücke aber statt YouTube seinen Schrieb einer armen nichtsahnenden Urkundenbeamtin vorgelesen, dann wäre das in Ordnung gegangen. Allerdings auch nicht von Erfolg gekrönt gewesen, da die von ihm vorgetragenen Begründung Murks war.
Eine Revision kan als Sachrüge oder als Verfahrensrüge geführt werden. Marios Text deutet auf eine Verfahrensrüge hin. Und diese muss umfangreich begründet und mit Beweismitteln hinterlegt werden. Es gilt:
Das Revisionsgericht muss also allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt werden darüber, unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit, endgültig zu entscheiden.
(Quelle für dies und dei folgenden Zitate:
http://strafverteidiger-volker-koenig.de/revision-im-strafrecht/)
Und davon kann man bei den üblichen Reichi-Schriftsätzen nicht ausgehen.
Schlauer wäre:
Die Sachrüge kann in allgemeiner Form, ohne nähere Ausführungen erhoben werden. Es genügt der Satz: “Es wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt.”
und dass dann der Urkundentrulla erzählt und alles ist paletti.
Damit ist eine Revision im Strafrecht ordnungsgemäß begründet. Das Revisionsgericht muss also von Amts wegen prüfen, ob im Rahmen der durch die Revisionsanträge festgelegten Grenzen irgendein Verstoß gegen das materielle Recht gegeben ist und inwieweit das Urteil auf einer solchen Rechtsverletzung beruht.
Man beachte auch:
Wird die Sachrüge dagegen nur mit Ausführungen gerechtfertigt, die nichts anderes enthalten, als Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Feststellungen, so ist die Begründung unzulässig.
Also Majo, leider versch...
Das haben wir schon mal alles diskutiert, siehe:
http://forum.sonnenstaatland.com/index.php/topic,591.msg9794.html#msg9794Hätte Mario Berufung statt Revision eingelegt, dann wäre das auch ohne Anwalt gegangen. Aber so
Noch ist nicht alles verloren. Er behauptet, dass das Urteil ihm noch nicht zugestellt wurde. Damit hat der Fristlauf noch nicht begonnen und die bisher begangenen Fehler sind heilbar.