Nun ja,
da der Geltungsbereich der StPO ja durch die Bundesbereinigungsgesetze aufgehoben wurde, kann Mario in der Tat keine Revision einlegen.
Spass beiseite. Er hat ja in seinem Video den Brief vorge
lesenstammelt, denn er an Richter D. schreiben will. Und die bisherigen angedrohten Briefe scheint er ja tatsächlich abgeschickt zu haben (wie eigentlich frankiert? Mit 4 Cent? Oder als Kriegsgefangenenpost?) Ist eine nicht ausreichend frankierte Revisionsschrift eigentlich zugegangen?
@Das Chaos, Hilfe!
Die Revision muß nach § 341 StPO binnen einer Woche (in Marios Fall ab der Zustellung des Urteils) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zuständig ist das Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll. Mario schreibt einen Brief an Richter D. mit dem Wort Revison -> Revision eingelegt. Dafür gibt es keine weiteren Formvorschriften.
@Reaktorofen Revision
einlegen kann er, Revisionsanträge
stellen und begründen kan er schriftlich nicht alleine.
Im nächsten Schritt muss dann der Revisionsantrag binnen eines Monats nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt und begründet werden. Mögliche Gründe für eine Revision sind nach § 338 StPO zum Beispiel:
- "erkennendes Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt" oder "wenn bei dem urteil ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz ausgeschlossen war" (bei Mario heisst das dann "Schieds- und Scheinrichter"),
- weiterhin "wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden ist" (in Mario-Sprech "Der Richer hat meinen Antrag nicht entschieden"),
- "wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat" (bei Mario: Geltungsbereich StPO aufjehoben), "wenn dei Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist" (Mario: Konnte mene Anträje nich stellen).
Also zulässige Gründe für eine Revision hat Mario angeführt. Wenn der den Schmarn jetzt auf der "Jeschäftsstelle" (ihr Geschäft, nicht meines) vorträgt, dann passt das. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 345 II StPO vor, da die Revisionsanträge von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein müssen. Also, wenn binnen eines Monats nichts weiter von Mario kommt, dann kann Richter D. nach § 346 I StPO die Revision als unzulässig verwerfen.
Warten wir ab, Fortsetzung folgt. Zumindest ist Marios Vorgehen sinnvoller als der Rückschein der Aliierten von TTA, der taugt nämlich nicht als Rechtsmittel.