Autor Thema: VG Würzburg, Urteil v. 28.09.2018 – W 9 K 17.834, Jäger behält WBK und Waffen  (Gelesen 1264 mal)

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Offline Reichsschlafschaf

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Nun liegt die schriftliche Form des Urteils zum Aschaffenburger Jäger vor, der vom VG Würzburg als nicht der Reichsdeppenbewegung angehörig angesehen wird und deshalb Waffenbesitzkarte, Jagdschein und Waffen zurückerhält.
Meine Kurzform: Das LRA war zu spät dran.  Als der Jäger 2012 gegenüber dem Finanzamt die Rechtmäßigkeit der Verfassung und somit der Steuererhebung anzweifelte, war noch keine Rede von Reichis und kein Austausch der Informationen unter den Behörden.
Dies geschah erst ab dem November 2016.
Mit dem Widerruf von Jagdschein und WBK war das LRA also im Sommer 2017 einfach zu spät dran.
So war der seit über 40 Jahren als Rechtsanwalt tätige Jäger inzwischen zu der Erkenntnis gelangt, daß das GG nicht nur eine Verfassung, sondern sogar die beste Verfassung ist, die Deutschland je hatte.
Weitere Indizien oder Beweise für Reichitum hatte das LRA nicht vorzuweisen.

Zitat
Titel:
Widerruf von Waffenbesitzkarten
Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2
BJagdG § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 18
Leitsätze:
1. Maßgeblich für die Beurteilung der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausgehend von der Absicht des Gesetzgebers, bei der Neuregelung des Waffenrechts die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern zu verschärfen, genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (wie BayVGH BeckRS 2018, 7805). (Rn. 29-31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf von Waffenbesitzkarten, Einziehung des Jagdscheins, „Reichsbürger“ (hier: verneint), Angaben in einem steuerrechtlichen Verfahren, Wiederholungsgefahr, Fortsetzungsfeststellungsklage, Zuverlässigkeit, Munition, Prognoseentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2018, 28914

Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 17. Juli 2017 in der Ziffer 2 sowie in den Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Jagdrechts enthalten, rechtswidrig war.
Im Übrigen wird der Bescheid aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Spoiler
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, die Einziehung seines Jagdscheins sowie gegen die hierzu ergangenen Nebenentscheidungen.
2
1. Im Rahmen steuerrechtlicher Verfahren legte der Kläger im Jahr 2012 Einsprüche beim Finanzamt Aschaffenburg gegen die Einkommenssteuerbescheide 2004 - 2007 und 2010 gemeinsam mit seiner Frau ein. Hierbei trug er vor, dass das Finanzamt nicht rechtmäßig legitimiert sei, Steuern jeglicher Art festzusetzen und einzuziehen. Nach seiner Auffassung sei die derzeit rechtsgültige Verfassung für Deutschland diejenige des Deutschen Reiches. Das Grundgesetz sei der ordnungspolitische Rahmen zur Ausfüllung und Ergänzung, fußend auf der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871. Zudem seien die seit der endgültigen Wiedervereinigung eingezogenen Steuern und Abgaben rechtswidrig erlangt worden und daher zurückzuerstatten. Als gelernter Rechtswissenschaftler sei er gehalten, auch die Verpflichtung aus Art. 20 Abs. 4 GG wahrzunehmen. Er bitte daher um ein Gespräch, in dem er gemeinsam mit seiner Frau die aufgeworfenen Rechtsfragen besprechen wolle. Nach seiner Rechtsmeinung seien die Steuerbehörden keine Hoheitsträger im Sinne der Verfassung oder im Sinne des Grundgesetzes. Dem Einspruch fügte der Kläger weitere Ausführungen zu den verfassungsmäßigen Grundlagen für die Legitimation zum Bezug von Steuern/Abgaben bei.
3
Mit Schreiben vom 23. März 2017 hörte das Landratsamt Aschaffenburg (im Folgenden: Landratsamt) den Kläger zum Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Einziehung der jagdrechtlichen Erlaubnis an. Dabei bezog es sich auf die Begründung der Einsprüche gegen die Einkommenssteuerbescheide beim Finanzamt Aschaffenburg in den Jahren 2012 und 2013. Aus den jeweiligen Begründungen gehe eindeutig hervor, dass der Kläger die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, des Grundgesetzes und der Abgabenordnung nicht anerkenne. Der Kläger gehöre der sog. „Reichsbürgerbewegung“ an.
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In seiner Stellungnahme vom 28. März 2017 wies der Kläger die Behauptung des Landratsamtes, dass er der „Reichsbürgerbewegung“ angehöre, zurück und bat um einen Gesprächstermin. Er habe zu keinem Zeitpunkt mit dieser Bewegung sympathisiert, sondern lehne sie ab. Er habe sich immer zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekannt, was sich auch in Zukunft niemals ändern werde.
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Im Rahmen eines persönlichen Gespräches im Landratsamt am 13. April 2017 trugen der Kläger und seine Ehefrau vor, dass es sich bei den Ausführungen gegenüber dem Finanzamt um eine klassische verfassungsrechtliche Prüfung gehandelt habe. Sie seien dabei jedoch keiner bestimmten Ideologie gefolgt. Beide betonten, dass sie als Rechtsanwälte einen Eid auf das Grundgesetz geschworen hätten und dass es keine bessere Verfassung weltweit gebe. Es sei bei dem Einspruch immer nur um die Prüfung der „Basis“ gegangen. Mit der sog. „Reichsbürgerbewegung“ hätten sie nichts zu tun.
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Am 26. April 2017 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg mit, dass über den Kläger keine weiteren Erkenntnisse bezüglich einer Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ vorlägen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 bestätigte der Kläger auf ein vorangegangenes Schreiben des Landratsamtes, dass er die Geltung des Grundgesetzes und die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auch des Waffengesetzes, uneingeschränkt bejahe und akzeptiere. Zudem übersandte er eine vom Landratsamt vorbereitete und durch ihn unterschriebene Erklärung, in der er u.a. dies nochmals erklärte und sich von der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierte.
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In einer Stellungnahme vom 2. Juni 2017 der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg führte diese aus, dass sich der Kläger nicht glaubhaft von der sog. „Reichsbürgerbewegung“ distanziert habe. Die geäußerten Distanzierungen würden unter dem Aspekt bewertet, dass der Kläger die waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht verlieren wolle.
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2. Mit Bescheid vom 17. Juli 2017 widerrief das Landratsamt die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers, Waffenbesitzkarte Nr. … und Nr. … (Ziffer 1 des Bescheids), erklärte den Jagdschein Nr. …, ausgestellt am 24. September 2008, zuletzt verlängert bis 31. März 2018 für ungültig und zog diesen ein (Ziffer 2). Der Kläger wurde verpflichtet, die Waffenbesitzkarten Nr. … und Nr. … sowie den Jagdschein Nr. … zurückzugeben (Ziffer 3) sowie die auf den genannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die gegebenenfalls noch im Besitz befindliche Munition innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bzw. im Falle der Klageerhebung und Aufhebung des Sofortvollzuges innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (Ziffer 4). Es wurde darauf hingewiesen, dass die genannte Verpflichtung bezüglich der Waffen und der gegebenenfalls noch vorhandenen Munition auch dann als erfüllt gelte, wenn diese beim Landratsamt zur Verwertung abgegeben würden. Unter Ziffer 5 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Werde die Rückgabeverpflichtung unter Ziffer 3 nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides bzw. im Falle der Klageerhebung unter Aufhebung des Sofortvollzuges nicht innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides erfüllt, so werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR je Waffenbesitzkarte und in Höhe von 250,00 EUR für den Jagdschein zur Zahlung fällig (Ziffer 6). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung aus Ziffer 4 nicht innerhalb der Frist nachkomme, würden die betreffenden Waffen und die gegebenenfalls noch im Besitz befindliche Munition vom Landratsamt sichergestellt. Sofern der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach der Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benenne, würden die sichergestellten Schusswaffen und Munition eingezogen und verwertet oder der Vernichtung zugeführt (Ziffer 7). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffern 8 und 9).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine waffenrechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten würden, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Vorliegend besitze der Kläger nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG. Die Äußerungen des Klägers und seiner Frau im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt Aschaffenburg ließen befürchten, dass sich der Kläger nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Der Kläger habe gemeinsam mit seiner Frau in den Einsprüchen ausführlich argumentiert, dass das Finanzamt nicht rechtmäßig legitimiert sei. Außerdem sei die rechtmäßige Verfassung diejenige des Deutschen Reiches von 1871, die Abgabenordnung sei nichtig, eingezogene Steuern seien rechtswidrig erlangt worden und die Steuerbehörden seien keine Hoheitsträger im Sinne der Verfassung oder im Sinne des Grundgesetzes, sodass lediglich private Forderungen erhoben worden seien. Die Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz hätten beide nur als „Ordnungsrahmen“ bezeichnet. Indem der Kläger in diesen Äußerungen die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung bestreite, stelle er damit auch die Verbindlichkeit des Waffengesetzes infrage. Er negiere damit die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Die persönlichen Ausführungen des Klägers und seiner Ehefrau zur Einspruchsbegründung spiegelten eindeutig das Gedankengut der sog. „Reichsbürgerbewegung“ wider. Zu nennen sei hier insbesondere die Bezugnahme auf das Deutsche Reich und die Reichsverfassung von 1871. Damit gebe der Kläger Anlass zur Befürchtung, dass er auch die Regelung des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Denn auch das Waffengesetz sei Teil der Rechtsordnung, die der Kläger nicht anerkenne. Dies gelte beim Umgang mit Waffen im Allgemeinen ebenso wie bei der Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung sowie bei den strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein solle, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdiene, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde, müsse auch dem Kläger die nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Die vom Kläger geäußerte Distanzierung werde als Schutzbehauptung gewertet, um die waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht zu verlieren. Die Äußerungen in der Einspruchsbegründung könnten nicht als ernsthafter Versuch einer rechtlichen Klärung im Sinne einer Grundrechtsprüfung oder staatsrechtlichen Prüfung angesehen werden. Vor dem Hintergrund der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei auch der Jagdschein einzuziehen und für ungültig zu erklären gewesen (§§ 18 Satz 1, 17 Abs. 3 BJagdG). Die Waffenbesitzkarten seien als Folge des Widerrufs gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG an das Landratsamt zurückzugeben. Als Folge des Widerrufs seien weiter die eingetragenen Waffen nebst Munition nachweislich an einen Berechtigten zu übergeben oder die Unbrauchbarmachung vorzunehmen. Die gesetzte Frist sei angemessen, um einen Nachweis über die angeordneten Maßnahmen dem Landratsamt zu erbringen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 und Art. 36 VwZVG.
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Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 20. Juli 2017 zugestellt.
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3. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 8. August 2017 beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben. Der auf die waffenrechtlichen Regelungen des Bescheids bezogene Teil des Klagebegehrens wurde abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 9 K 17.835 fortgeführt.
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4. Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten zur Klagebegründung insbesondere ausführen, dass die Anordnungen des Landratsamtes in dem angefochtenen Bescheid unbegründet seien. An der Zuverlässigkeit des Klägers bestehe kein Zweifel. Seit über 44 Jahren sei der Kläger Jäger und zugleich Besitzer von Waffen. In dieser Zeit seien keinerlei Tatsachen bekannt geworden, die an der Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 5 WaffG zweifeln ließen. Nach der Lebenserfahrung sei zu erwarten, dass der Kläger auch in Zukunft sorgsam mit den Waffen umgehen werde. Von daher bestehe keine Veranlassung, dem Kläger die Waffenbesitzkarten zu entziehen und ihm aufzuerlegen, die in seinem Besitz befindlichen Waffen entweder einem Berechtigten zu überlassen oder diese dauerhaft unbrauchbar zu machen. Das Landratsamt habe seinen Bescheid im Wesentlichen mit den im Einspruchsverfahren gemachten Äußerungen begründet. Hierdurch seien aber keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründet. Dies ergebe sich beispielsweise daraus, dass die Äußerungen bereits im Jahre 2012 getätigt worden seien; also bereits vor fünf Jahren, ohne dass der Kläger auch nur andeutungsweise zu erkennen gegeben habe, er werde die Rechtsvorschriften des Waffengesetzes in Zukunft nicht genauso beachten wie in der Vergangenheit. Gegen die Annahme einer fehlenden Zuverlässigkeit spreche auch die Lebensführung des Klägers. Er sei seit dem Jahr 19** als Anwalt tätig. Der Kläger gelte als ein im höchsten Maße seriöser Anwalt, der seinen Beruf sehr ernst nehme und der sich gerade aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Durchsetzung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einsetze. Dies sei nicht zu bestreiten. Der Kläger gehöre auch nicht der sog. „Reichsbürgerbewegung“ an. Er missbillige diese Bewegung ausdrücklich. Der Kläger habe durch und durch eine konservative Einstellung. Der Kläger richte sich nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und richte sich deshalb auch nach der Verfassung. Dies habe er jedenfalls in den zurückliegenden Jahrzehnten bewiesen. Die Gedanken, welche der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in der Einspruchsbegründung dargelegt habe, seien als reine rechtliche Erwägungen zu werten, die im Übrigen nicht nur vom Kläger, sondern auch von sehr seriösen Verfassungsrichtern und Verfassungsgelehrten längst vor dem Kläger gemacht worden seien. Inzwischen bestehe aber kein Zweifel mehr, dass die Verfassung die nötige Legitimation besitze. Immerhin habe es aber solche Zweifel gegeben und diese seien auch immer wieder diskutiert worden. Wer dies leugne, kenne die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland nicht. Es handele sich um reine theoretische, rechtspolitische Überlegungen, die zudem auch im Wesentlichen von der Frau des Klägers verfasst worden seien. Ernsthaft sei der Kläger jedoch nie der Auffassung gewesen, dass die Verfassung nicht die erforderliche Legitimation besitze. Schließlich sei der Kläger gerade aufgrund seiner untadeligen anwaltlichen Tätigkeit immer wieder für die verfassungsmäßige Ordnung eingetreten. Unter diesem Licht müssten seine Erwägungen in seiner Auseinandersetzung mit dem Finanzamt gesehen werden. Seine Stellung zur Rechtsordnung könne nicht nur mit seiner Auseinandersetzung mit dem Finanzamt begründet werden. Bei dem Rechtsgutachten im Rahmen des Einspruches handele es sich um eine Meinungsäußerung. Auch in seinem Schreiben vom 28. März 2017 an das Landratsamt habe der Kläger betont, dass er sich immer zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt habe. Alle seine Bekannten könnten dies bestätigen. In der ihm vom Landratsamt vorgelegten Erklärung vom 17. Mai 2017 habe er dies nochmals ausdrücklich bezeugt. Das Landratsamt könne seine Zweifel auch nicht damit begründen, der Kläger habe seine Stellungnahme nur zum Schein abgegeben. Dafür gebe es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Gerade aufgrund der bestehenden Meinungsfreiheit solle die Erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht isoliert betrachtet werden, sondern in einem Gesamtzusammenhang gesehen werden. Dieser Zusammenhang bestehe eben darin, dass der Kläger seit seiner Jugendzeit, als Student, später als Jäger, dann als Anwalt sich nie in der Weise verhalten habe, als stehe er im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit völlig gesetzeskonform verhalten. Dieses Verhalten sei für die Prognose, wie er sich in Zukunft verhalten werde, ausschlaggebend.
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5. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ nicht mehr die waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit besitze. Auch wenn beim Kläger in der Vergangenheit kein Verstoß gegen waffen- bzw. jagdrechtliche Vorschriften bekannt geworden sei, sei die Annahme der Zuverlässigkeit auf eine Prognose für die Zukunft zu stützen. Die Argumentation des Klägers und seiner Ehefrau in den Einspruchsbegründungen gegenüber dem Finanzamt belege eindeutig deren Überzeugung, dass die unter dem Grundgesetz geschaffene Rechtsordnung nicht verbindlich sei. Diese Äußerungen spiegelten das Gedankengut der sog. „Reichsbürgerbewegung“ wider. Weder das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit noch seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt seien für die Zukunftsprognose hinsichtlich der waffen- bzw. jagdrechtlichen Zuverlässigkeit maßgebend. Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren seien nicht dazu geeignet, die Unzuverlässigkeit des Klägers auszuräumen. Die historischen Ausführungen seien eine nicht mehr vertretbare Meinungsäußerung. Zu der vom Kläger vorgebrachten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei zu sagen, dass diese zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als die sog. „Reichsbürgerbewegung“ noch nicht unter näherer Beobachtung der Behörden gestanden habe. Diese Begründung sei zwischenzeitlich aufgrund neuerer Entwicklungen und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nicht mehr aktuell. So werde durch jüngere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass Personen, die den Staat und die staatlichen Organe infrage stellten, nicht das nötige Vertrauen verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Dies gelte auch für den Kläger, weil er die Verbindlichkeit des Grundgesetzes und der unter diesem geschaffenen Rechtsordnung infrage gestellt habe. Der Bescheid sei daher rechtmäßig.
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6. In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2018 waren der Kläger und sein Verfahrensbevollmächtigter anwesend. Auch die Beklagtenseite war vertreten. Die Verfahren W 9 K 17.834 und W 9 K 17.835 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen W 9 K 17.834 weitergeführt. Der Klägerbevollmächtigte stellte zuletzt den Antrag,
festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom 17. Juli 2017 in der Ziffer 2 sowie in den Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Jagdrechts enthalten, rechtswidrig war, sowie den Bescheid im Übrigen aufzuheben.
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Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Bezüglich des weiteren Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten sowie auf die einschlägigen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17
Die Klage ist zulässig und begründet. Im Hinblick auf die Ziffer 2 sowie die Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Jagdrechts betreffen, des Bescheids des Landratsamts vom 17. Juli 2017 wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festgestellt, dass sie rechtswidrig waren. Im Übrigen wird der Bescheid nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
18
1. Die Klage ist zulässig.
19
1.1. Die Klage bezüglich der Ziffern 1, 4, 7, 8 und 9 sowie der Ziffern 3 und 6, soweit darin Regelungen im Vollzug des Waffenrechts getroffen werden, ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Ziffern 8 und 9 haben, soweit sie Kosten für den jagdrechtlichen Teil des Verwaltungsakts beinhalten, im Gegensatz zu den Anordnungen zum Jagdrecht im Übrigen (s.u. 1.2.) keine Erledigung gefunden. Hierbei handelt es sich um eine selbständige Regelung, die insoweit unabhängig von der Grundverfügung ist.
20
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie fristgemäß nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Der Kläger hat die Klage am 8. August 2017 und damit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids am 20. Juli 2017 erhoben.
21
1.2. Auch soweit bezüglich der Ziffer 2 und der Ziffern 3 und 6, soweit sie im Vollzug des Jagdrechts ergangen sind, nach Klageerhebung eine Erledigung eingetreten ist, ist die Klage als eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Eine Erledigung ist vorliegend eingetreten, weil der Jagdschein, den das Landratsamt mit dem streitgegenständlichen Bescheid für ungültig erklärt hat, ohnehin durch Zeitablauf am 31. März 2018 wirkungslos geworden ist.
22
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Übrigen zulässig. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insbesondere ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben. Ein solches wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Diese liegt vor, wenn künftig unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen die konkrete Gefahr besteht, dass eine gleichartige behördliche Entscheidung wie der Verwaltungsakt ergehen wird, der Gegenstand des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris, Rn. 21; BVerwG, B. v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - NVwZ 1990, 360; BVerwG, B. v. 26.4.1993 - 4 B 31/93 - juris Rn. 26; BayVGH, Urt. v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - Rn. 43 a.E.). Es muss eine Präjudizwirkung für künftige vergleichbare Rechtsverhältnisse vorliegen (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 8 B 8/13 - juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Der Kläger muss befürchten, dass eine Verlängerung des Jagdscheins erneut bei im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen abgelehnt würde. Insoweit gibt er sogar an, dass ein entsprechender Antrag bereits abgelehnt worden sei.
23
2. Die Klage ist auch begründet.
24
2.1. Die Anordnungen in den Ziffern 1, 4, 7, 8 und 9 sowie den Ziffern 3 und 6, soweit sie waffenrechtliche Regelungen betreffen, im Bescheid des Landratsamts vom 17. Juli 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
25
2.1.1. Als Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgten Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers Nr. … und Nr. … hat das Landratsamt § 45 Abs. 2 WaffG herangezogen. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz, wozu auch die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG zählt, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Beklagte ist vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen dieser Regelungen gegeben sind, weil der Kläger nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitze.
26
Der Kläger ist nicht unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
27
Maßgeblich für die Beurteilung der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Bei der Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. u.a. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris Rn. 5). In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die - gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare - Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300 - juris Rn. 11).
28
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit, vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 54). Liegt ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, ist eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 WaffG zurückzunehmen oder nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen. Ausgehend von der Absicht des Gesetzgebers, bei der Neuregelung des Waffenrechts die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern zu verschärfen, genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2013 - 21 B 12.960 - juris Rn. 26).
29
Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (st. Rspr; vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 26.1.2018 - 21 CS 17.1668; B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300 - alle juris).
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Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 89 ff.) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 (S. 170 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. „Reichsbürger“ behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich „Reichsbürger“ auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die „Reichsbürgerbewegung“ wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die „Reichsbürgerideologie“ insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (zum Ganzen: Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 172).
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Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend, die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (st. Rspr; vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 26.1.2018 - 21 CS 17.1668; B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300 - alle juris).
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Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall des Klägers nicht die Annahme der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Eine Prognose, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen wird, ist nach Ansicht der Kammer nicht gerechtfertigt. Insbesondere gehört der Kläger nach Einschätzung des Gerichts weder der sog. „Reichsbürgerbewegung“ an noch hat er sich deren Ideologie zu eigen gemacht.
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Das Landratsamt hat seine Annahme, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sei und sich entsprechendes Gedankengut zu eigen gemacht habe, ausschließlich auf die Begründung von Einsprüchen gegen Einkommenssteuerbescheide aus dem Jahre 2012 gegründet. Im Rahmen einer ausführlichen, schriftlichen Stellungnahme wurde dort u.a. ausgeführt, dass das Finanzamt nicht rechtmäßig legitimiert sei, Steuern jeglicher Art festzusetzen und einzuziehen. Auch wurde festgestellt, dass die derzeitig rechtsgültige Verfassung für Deutschland diejenige des Deutschen Reiches sei. Das Grundgesetz sei nur ein ordnungspolitischer Rahmen. Diese Aussagen sind für sich betrachtet mit den Formulierungen vergleichbar, die nach den Verfassungsschutzberichten des Bundes und des Freistaats Bayern als für die sog. „Reichbürgerbewegung“ typisch bewertet werden. Gleichwohl vermag das Gericht bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen wäre. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger selbst in der damaligen Einspruchsbegründung ausgeführt hat, dass er gerne in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sei und sich gerne für ein gemeinsames Europa in Frieden und Freiheit einsetzen wolle. Auch beziehen sich der Kläger und seine Frau, die schließlich ihre damalige Steuerschuld beglichen haben, selbst auf das Grundgesetz in Art. 14 GG oder in Art. 20 Abs. 4 GG und wollen ihre Verpflichtung „zum Schutz und zur Sicherung des demokratischen und sozialen Bundesstaats“, in dem sie alle leben wollten, wahrnehmen. Diese Äußerungen sind nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten nicht mit einer Person, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angehört, vereinbar. Zudem stellt das Gericht auch die im Verwaltungsverfahren gemachten Äußerungen des Klägers gegenüber dem Beklagten mit ein, wonach er die Geltung des Grundgesetzes und die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Waffengesetzes uneingeschränkt bejaht und akzeptiert hat. Diese Äußerungen sind detailliert und schlüssig, sodass sie nicht als unglaubwürdig oder lediglich verfahrensangepasst bewertet werden können. Der Kläger hat nicht nur die vom Landratsamt ihm zur Verfügung gestellte Erklärung zur Verfassungstreue unterzeichnet, sondern hat auch im Verwaltungsverfahren seine Verfassungstreue bekundet und sich von der sog. „Reichsbürgerbewegung“ mehrfach schriftlich und mündlich distanziert. Diese Äußerungen lassen insgesamt keinen Zweifel daran, dass der Kläger nicht der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angehört und sich auch nicht deren Gedankengut zu eigen gemacht hat. Diese Einschätzung gilt umso mehr, als der Beklagte im Verfahren auf Nachfrage keine weiteren Umstände vortragen konnte, auf die er seine Annahme einer Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ gründen kann. Schließlich ist der seit den getätigten Äußerungen vergangene Zeitraum zu berücksichtigen. Die Äußerungen lagen zum für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. OVG NRW, B.v. 15.09.2017 - 20 B 316/17 - juris Rn. 17) fast fünf Jahre zurück. Nach seinen Äußerungen war der Kläger in keiner Weise mit einem irgendwie auffälligen Verhalten, das eine Nähe zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ begründen könnte, in Erscheinung getreten. Bei diesem langen Zeitraum ist es unter Berücksichtigung der Wertung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, bei dem ein vergleichbares Verhalten zum Anlass für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemacht wird, aus Sicht der Kammer nicht mehr möglich, diese Äußerungen zum (alleinigen) Anknüpfungspunkt der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu machen.
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Die von dem Beklagten angeführte Rechtsprechung (VG Augsburg, B.v. 7.9.2017 - 4 S 17.1196 - juris) führt zu keiner anderen Bewertung, weil das Gericht bei dieser Entscheidung - anders als vorliegend - zu dem Ergebnis gekommen war, dass der dortige Antragsteller zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ gehörte, und vor diesem Hintergrund eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit angenommen hat.
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Weitere Umstände, die eine Unzuverlässigkeit des Klägers begründen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich, sodass der Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG rechtswidrig ist.
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2.1.2.  Hieraus folgt, dass auch die weiteren Anordnungen in den Ziffern 4, 7, 8 und 9 sowie den Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Waffenrechts betreffen, keinen Bestand haben können. Diese sind Folgeentscheidungen zum Widerruf der Waffenbesitzkarten beziehungsweise die Kostenentscheidungen hierzu. Dies gilt auch mit Blick auf die in der Kostenentscheidung enthaltenen Kosten für die jagdrechtlichen Anordnungen, weil auch insoweit der Bescheid rechtswidrig war (s.u. 2.2.).
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2.2. Die Ziffer 2 sowie die Ziffern 3 und 6, soweit sie Regelungen im Vollzug des Jagdrechts getroffen haben, des verfahrensgegenständlichen Bescheids waren rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung des Jagdscheins in Ziffer 2 des Bescheids war § 18 Satz 1 BJagdG. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben, da insbesondere keine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG gegeben war. Es wird auf die obigen Ausführungen (2.1.) verwiesen. Hieraus resultiert auch, dass die daran anknüpfenden Anordnungen im Vollzug des Jagdrechts rechtswidrig waren.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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