Deutsches Reich/Deutschland
in der Funktion des persistent objector
des seit 1871 existierenden Staatenbundes Deutsches Reich
innerhalb der Reichsgrenzen 1914, 2 Tage vor Ausbruch des
1. Weltkriegs, und für den Freistaat Preußen im Rechtsstand
vom 18. Juli 1932 wiederhergestellte Handlungsfähigkeit
seit 3. Oktober 2015 gemäß völkerrechtskonformer
Reorganisation seiner Gliedstaaten
- ius cogens -
Amt$blatt Nr. 29 vom 05. April 2019
Öffentliche Bekanntmachung
www.Staatenbund-DeutschesReich.infoDie BRD und die sich in Reorganisation befindenden
Glied-/Bundesstaaten des Deutschen Reichs/Deutschland
Nach der Novemberrevolution 1918 ging aus dem Königreich Preußen völkerrechtskonform
der Freistaat Preußen hervor. Das Königshaus Hohenzollern wurde durch den Abfindungsvertrag,
am 06. Oktober 1926 durch den Generalbevollmächtigten der Hohenzollern, Friedrich
von Berg, unterzeichnet und durch den Preußischen Landtag am 12. Oktober 1926 ratifiziert,
königlich abgefunden, sodaß alle Rechte an der preußischen Krone auf den Freistaat Preußen
übertragen wurden. Ähnliche Prozesse fanden nach der Novemberrevolution
völkerrechtskonform durch des Volkes Wille in Bayern, Württemberg, Baden und anderen
Glied-/Bundesstaaten des Deutschen Reichs/Deutschland statt.
Der F r e i s t a a t P r e u ß e n wurde am 20. Juli 1932 gewaltsam und völkerrechtswidrig in
die Weimarer Republik und in der Folge in das Dritte Reich einverleibt.
Das Völkerrechtssubjekt F r e i s t a a t P r e u ß e n ist damit nicht erloschen und mit dem
rechtskräftigen Urteil des Staatsgerichtshofes Leipzig (R 43 I/2281, Bl. 417) vom 25. Oktober
1932 die Rechtsstaatlichkeit des Völkerrechtssubjekts F r e i s t a a t P r e u ß e n auch
international anzuerkennen.
Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg im Beschluß OVG 5 M 54,14 vom
17. Oktober 2014 feststellte, gehört der F r e i s t a a t P r e u ß e n nicht zum
Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, denn:
„es [gibt] im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie des Staatsangehörigkeitsgesetzes
eine preußische Staatsangehörigkeit offensichtlich nicht(...)“
Der Polizeipräsident in Berlin selbst bestätigt in seinem Schreiben vom 24.3.1993,
„Gesch.Z.: Dir OS/SV VOW 134 13.398 920.0“ mit der Anrede „Herrn Rechtsbeistand und
Staatsbeamten des Deutschen Reichs und zugleich des Freistaats Preußen; Wolfgang Ebel “
das Fortbestehen des F r e i s t a a t s P r e u ß e n .
Es gibt keinen völkerrechtlich begründeten Akt zur Abschaffung des
Völkerrechtssubjekts F r e i s t a a t P r e u ß e n und der
Völkerrechtssubjekte der sich in Reorganisation befindenden
Glied-/Bundesstaaten des Deutschen Reichs/Deutschland.
Die BRD begründet sich lediglich im Gewohnheitsrecht als „Staat“, wobei sie selbst im
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), welche dieses GG aus Gewohnheit als
ihre Verfassung anerkennt, im Artikel 23 keinen räumlichen Geltungsbereich definiert.
Diesem Gewohnheitsrecht widersprechen wir. Damit kann dieses Gewohnheitsrecht auf dem
Staatshoheitsgebiet des F r e i s t a a t s P r e u ß e n und der sich in Reorganisation
befindenden Glied-/Bundesstaaten des Deutschen Reichs/Deutschland keine Rechtskraft
entwickeln.
Das Völkervertragsrecht hat Vorrang vor dem Gewohnheitsrecht!
- ius cogens -
Dieses Amtsblatt ist im rechtfertigenden Notstand nach dem Preußenschlag am 16. Oktober 2018 durch terroristische
Vereinigungen mit Symbolen der BRD wegen des Diebstahls der Siegel ohne Siegel gültig.
Präsidium de$ Deutschen Reichs