Dank der Rom-I-VO gegenüber Verbrauchern: Ja
Ich habe das jetzt noch nicht gegoogelt: Aber gehört Tansania der EU an?
Echt, Du kennst die Rom-I-VO nicht?

Ziel war eine einheitliche Regelung des Kollisionsrecht innerhalb der EU. Sie regelt im Zivilrecht (!) für vertragliche Schuldverhältnisse, welches materielle Recht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug gilt, wenn man vor einem Gericht der EU (außer Dänemark) klagt. Dabei ist egal, ob sich der Auslandsbezug innerhalb der EU (oder Dänemark) abspielt.
Rom-II macht dann dasselbe für außervertragliche Ansprüche.
Eine sehr gelungene Regelung. (Warum Dänemark nicht mitspielt, weiß ich nicht.)
Nach Rom-I gilt (vereinfacht) bei Verbraucherverträglichen immer mindestens das Schutzniveau des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, selbst wenn ein anderes Recht wirksam vereinbart wurde. Die Rom-I-VO geht nationalem Kollisionsrecht nach § 3 Nr. 1 EGBGB vor.
(Und freilich gilt das nicht für öffentliches Recht, was für Schiffmann womöglich relevanter ist. Und ob ein deutsches Gericht zuständig ist, ist wieder eine andere Frage, da könnte es Verträge mit Tansania geben. Innerhalb der EU regelt das die
EuGVVO Brüssel-1a für das meiste, soweit keine besonderen Verträge existieren.)
P.S.: (Und Brüssel-1a kennt für Verbrauchersachen die Regelung, dass hier der Verbraucher auch im Staat seines Wohnsitzes klagen kann, und Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur sehr eingeschränkt möglich.)