Ja, das ist ja die berüchtigte RD-sowohl-als-auch-Logik: Den Staat gibt es sowohl nicht als auch doch. Es gibt ihn nicht, wenn er etwas von einem RD will, aber es gibt ihn, wenn der RD etwas von ihm will.
Wir sind doch inzwischen lange genug in Fatzkes Logik-Schulung gewesen, um dies zu begreifen.
@kairo Ja, der Unterschied ist eigentlich klar definiert: Befindet sich zwischen dem "Urwähler" und dem letztlich zu wählenden Organ eine zwischengeschaltete Ebene oder nicht? Gibt es keine solche zwischengeschaltete Ebene, ist die Wahl direkt oder unmittelbar, gibt es eine solche zwischengeschaltete Ebene, ist die Wahl indirekt oder mittelbar. Über die Art des Wahlverfahrens ist damit nichts ausgesagt. Das zu wählende Organ kann ein einzelner Organwalter (z. B. Kanzler, Bundespräsident) oder ein Gremium (z. B. Parlament) sein. Eine Besonderheit ist übrigens die Zusammensetzung der Bundesversammlung: Diese wählt indirekt bzw. mittelbar den Bundespräsidenten, die Abgeordneten der Länder werden aber über zwei Zwischenschritte gewählt: Die Wähler als "Urwähler" wählen die Landtage, die Landtage wählen die Ländervertreter in der Bundesversammlung, die dann an der Wahl des Bundespräsidenten mitwirken. Betrachtet man also nur die Ländervertreter in der Bundesversammlung, gibt es zwischen dem Urwähler und dem zu wählenden Organ, dem Bundespräsidenten, zwei Zwischenebenen.
Neben der Einzelwahl und der Listenwahl sind auch andere Wahlverfahren denkbar, etwa die Blockwahl (eine Liste, die dann insgesamt das Gremium bildet). Blockwahl ist zwar de jure meist nicht vorgesehen, kommt aber de facto bei der Bestellung der Ländervertreter durch die Landtage öfter vor.
Auch hier wieder muss ich festhalten, dass zwar darüber, welches Wahlverfahren das "beste" bzw. aus eigener Sicht am ehesten wünschbare sei, mit Fug und Recht gestritten werden kann, dass aber keines der infrage kommenden Verfahren das Verfassungsgebot der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt und daher auch nicht verfassungswidrig ist. Die Unmittelbarkeit der Wahl bezieht sich nur auf das Fehlen einer Zwischenebene zwischen Urwähler und zu wählendem Organ.