Frühwald hat mal wieder was Neues, er versucht aus Strafzetteln
Wechsel zu machen:
https://staseve.wordpress.com/2015/05/04/das-bezahlen-von-forderungen-und-strafzettel-im-rahmen-des-internationalen-handelsrechts-ucc/Da geht so viel durcheinander, ich weiss gar nicht wo ich anfangen soll.
Also zunächst das Grundsätzliche:
Ein Wechsel ist ein Wertpapier, welches ein Zahlungsversprechen enthält, zu einem bestimmten Tag, an eine bestimmte Person einen bestimmten Betrag zu leisten. Bis hierher war es noch einfach.
Die Besonderheit beim Wechsel ist, dass derjenige, der den Wechsel ausstellt nicht derjenige ist, der die Zahlung leisten will. Es handelt sich um ein Dreiecksverhältnis.
Begünstigter = derjenige, der laut Wechsel die Zahlung empfangen soll
Aussteller = derjenige, der das Zahlungsversprechen abgegeben hat
Bezogener = derjenige, der das Zahlungsversprechen zu erfüllen hat
Verpflichtet wird der Bezogene aber erst, wenn er den Wechsel durch Unterschrift auf der Wechselurkunde akzeptiert hat. Aus dem Wechsel ist ein Akzept geworden. Dieser Akzept kann dann durch Indossament vom Begünstigten weitergegeben werden. Nach der Weitergabe ist nicht mehr der Begünstigte der Zahlungsempfänger sondern der Indossatar. Dazu unterschreibt der Begünstigten auf dem Wechsel als Indossant.
Wozu das Ganze? Mal ein Beispiel:
Kunde K kauft bei Händler H ein und will nicht gleich bezahlen. H stellt dann einen Wechsel aus (H ist Aussteller) mit K als Bezogenem. Da H noch Schulden bei seinem Großhändler G hat wird dieser als Begünstigter eingesetzt. Möglich wäre aber auch, dass sich H selbst als Begünstigter einsetzt.
Wir halten fest:
H = Aussteller
K = Bezogener
G = Begünstigter
Nach Unterschrift durch K wird das Wechselformular an G übergeben. Dadurch hat H seine Schulden bei G bezahlt. Am Fälligkeitstag legt G den Wechsel dem B vor und erhält sein Geld. Soweit der Normalfall.
Wenn G jetzt aber nicht so lange auf sein Geld warten will, dann kann er den Wechsel weitergeben. Er kann ihn zum Beispiel zu seiner Bank B bringen, die ihm das Geld sofort bezahlt. Da es sich um eine Art Kredit handelt, wird G allerdings nicht den vollen Betrag von B erhalten sondern einen geringeren Betrag. Die Differenz, der Disagio, sind dann sowas wie die Zinsen auf den Kredit. G vermerkt das Indossament auf dem Wechsel und B ist dann der neuen Begünstigte. B legt am Fälligkeitstag den Wechsel bei K vor und erhält sein Geld.
B kann den Wechsel nun wieder weitergeben. Früher konnte sich B mit dem Wechsel als Sicherheit Geld bei der Bundesbank leihen, zum Diskontsatz. Die EZB macht jedoch keine Diskontgeschäfte mehr.
Und das alles soll mit einem Strafzettel gehen? Die Idee dahinter ist, dass durch Akzeptieren des Strafzettels nicht die Person selber sondern ihr "Strohmann" verpflichtet wird. Und der hat angeblich ein Konto bei der FED (oder wo auch immer) von dem die Forderung dann gezahlt werden soll. Hier geht es aber schon durcheinander. Der Akzept verpflichtet ja den Bezogenen (also den mit der Unterschrift). Hier wird versucht, aus dem Bezogenen den Aussteller zu machen, der jemand anderen, nämlich seinen Strohmann verpflichtet.
Nicht nur, dass der Staat sich somit den Strafzettel selbst bezahlen soll, nein, der Starfzettel soll dann auch noch per Indossament weitergegeben werden. Der Reichsbürger will seinen Strafzettel somit verkaufen und damit noch andere Schulden zahlen, also zweimal kassieren.
Und damit ihm das nicht auf die Füße fällt schreibt er "accepted for value" und nicht bloß "accepted". Der Zusatz "for value" sorgt dafür, dass Ansprüche für Mängel des Wertpapiers erhoben werden können. Das funktioniert aber nur im amerikanischen Handelsrecht, im deutschen Wechselrecht gibt es keine entsprechende Regelung.
Fazit: