Die Tochter des besagten Renate G beschreibt sich auf der Praxis-HP wie folgt:
seit Juni 2018 in der Praxis
Medizinerin (Abschluss LMU München)
Heilpraktikerin
Fachkompetenzen:
SwingMed-Therapeutin
Applied Kinesiology in der Funktionstherapie
Intensivseminar Psychosomatik
Vitalstofftherapeutin
Metabolic Trainer
Sie hat also angeblich einen Medizin-Abschluss.
Dazu muss man wissen, dass eine Person nicht beide Berufe (also Arzt und Heilpraktiker) ausüben darf.
Zur Vertiefung:
approbierter Arzt hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Ein Arzt kann nicht zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.
Geklagt hatte eine Ärztin, die in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist und die Heilpraktikererlaubnis beantragt hatte, die mit Bescheid abgelehnt wurde. Die Ärztin will neben ihrer ärztlichen Tätigkeit auch Therapien mit Tieren, zum Beispiel Reittherapien, durchführen. Wegen der Kostspieligkeit solcher Therapien müsse sie mit anderen Heilpraktikern, die diese Therapie ebenfalls durchführen, im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis kooperieren. An dieser Kooperation sei sie als Ärztin durch das ärztliche Standesrecht gehindert.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ärztin auf Dauer nicht in der Lage, von einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz Gebrauch zu machen, weil diesem Gebrauch Hindernisse des ärztlichen Berufsrechts entgegenstehen, die sich nicht ausräumen ließen. Die Tätigkeit, die die Ärztin anstrebe – eine Heilkundetätigkeit als Heilpraktikerin neben ihrer ärztlichen Tätigkeit – sei von Normen, die in der ärztlichen Berufsordnung zu finden sind, untersagt und deshalb nicht erlaubnisfähig. Hierbei wird insbesondere auf § 30 (Muster-) Berufsordnung verwiesen, der das Verbot einer Kooperation von Arzt und Nichtarzt beinhaltet. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse daran, eine Vermengung der Rechts- und Pflichtenstellung des Arzt- und des Heilpraktikerberufs zu vermeiden. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Patient in der Regel nicht erkenne, in welcher Eigenschaft ihn der Behandelnde entgegentrete. Es bestehe zudem die Gefahr der missbräuchlichen und im Prinzip unkontrollierbaren Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung im Fall von Heilpraktikerleistungen, die von „Heilpraktiker-Ärzten“ erbracht würden.
Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz ist nach Auffassung des Gerichts zwar gegeben, angesichts der Gewichtung der in Rede stehenden Rechtsgüter – auf der einen Seite die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, auf der anderen die überragend wichtigen Gemeinwohlbelange des Patientenschutzes sowie der Gesundheitspflege – aber verhältnisgemäß. (Verwaltungsgericht München, Urteil vom 19. Januar 2010, Az.: M 16 K 09.5144)