Manchmal sind die Wege des Herrn drollig.
Homöopathischer Zucker, Alkohol und Wässerchen fallen rechtlich unter den Begriff "Arzneimittel".
Das führt nun auf dem Umweg über die EU dazu, dass Tierhalter und Tierheilpraktiker (ich wusste bis vor kurzem gar nicht, dass es das gibt!) demnächst keine Arnzeimittel, als auch keine Homöopathika verabreichen dürfen, soweit der neue § 50 TGAMG (ab 28.1. in Kraft).
Das schien ein gutes Geschäftsmodell zu sein, jedenfalls versuchten diese nun, das BVerfG zu einer einstweiliger Anordnung zu bewegen. Diese wurde nun vom BVerfG abgelehnt, weil die Eilbedürftigkeit nicht ausreichend begründet wurde.
Beschluss vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2380/21Das Gericht meint trocken bezüglich der Berufsfreiheit der Tierheilpraktiker, dass sie ja auch anderweitig Einnahmen erzielen könnten, und bezüglich der Tierhalterin, dass sie die Tiere ja auch schul- oder alternativmedizinisch behandeln könnte.
Das wird aber wohl nochmal zum Thema werden. Zudem geht's um Unionsrecht. Popcorn!
Fun fact: Das BM für Ernährung und Landwirtschaft wendet ein, dass hätten die Leute auch nach alter Rechtslage nur bei Therapienotstand gedurft.