Das sollten wir erstmal definieren was
Scheinselbständigkeit, und Schwarzarbeit ist. Außerdem benötigen wir eine Definition für Dienstleistungen entgegengenommen werden. Und da die BaFin und die Gesetzesbücher keine Definition herausrücken müssen wir eine allgemein Definition von Option nehmen, wie hier bei Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Option . Dadraus lernen wir: optio = Freier Wille, und es ist ja wohl nicht Daniels freier Wille Steuern zu zahlen.
Da kann ich als Zöllner weiterhelfen
§1 SchwarzArbG:
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Bei dem, was der Knilch da vorhat dürfte es sich um Scheinselbstständigkeit handeln. Der Müller wäre dran nach §266a StGB (§ Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; wegen der Sozialversicherungsbeiträge), Daniel zumindest nach SchwarzArbG straffrei, steuerrechtlich wäre evtl. was drin.