Autor Thema: Neues aus dem Königreich 2/2018  (Gelesen 18539 mal)

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Offline Rechtsfinder

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Re: Neues aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #75 am: 8. Februar 2018, 11:37:51 »
Zitat von: Satzung von fair-teilen e.V.
§2 Zweck
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Soso. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aber in zweiter Linie, oder was?
Mann, Mann, der kriegt es einfach nicht hin, mal durch ehrliche Arbeit sein Geld zu verdienen.
Das ist eine Standardklausel. Die findet sich auch in Mustersatzungen für einzutragende Vereine, die vom Finanzamt die Gemeinnützigkeit (und damit Steuerbegünstigung) erlangen wollen.

Es ist auch völlig richtig, dass eigenwirtschaftliche Ziele "in zweiter Linie" verfolgt werden. Man nennt das "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb", was vom Verkauf von Gebäck an öffentlichen Plätzen bis hin zum Betrieb größerer Betriebe (klassisch ist neben Gastronomie das Verlagswesen) so ziemlich alles sein kann, was dem Prinzip "ich gebe Geld aus, um etwas zu erlangen, wofür andere mir mehr Geld geben, als ich vorher ausgegeben habe" folgt. "In zweiter Linie" deshalb, weil es immer noch die erste Linie gibt; das Geld "aus zweiter Linie" soll dann zu den Zwecken "in erster Linie" ge- bzw. verbraucht werden.

Die hier mitlesenden Finanzfachleute mögen mich bitte korrigieren.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Offline Wittenberger

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Re: Aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #76 am: 14. Februar 2018, 05:04:56 »
Ich glaube Neues kann man aus dem Threadtitel streichen.

Wir haben schon vor einiger Zeit erörtert, welche Prozesse noch fehlen, ehe es zu einer Gesamtstrafenbildung kommen kann.

Ich habe auch die Hoffnung, dass das Finanzamt nach "ach, das ist so kompliziert" und "da ist eh nichts zu holen" endlich mal die fälligen Steuern vor Gericht einklagt. Das setzt, Du wirst mich korrigieren, einen gültigen Steuerbescheid voraus. Und einen Staatsanwalt, der auch mal loslegt.

Im Grunde ist es eine staatliche Frechheit: Fitzek hat Millionen eingenommen und wieder rausgeknallt. Das scheint meinen Staat überhaupt nicht zu interessieren. Aber wenn mein Nachbar mit seiner kleinen Butze die USt-Erklärung nur einen Tag zu spät abgibt, kracht es in seinem Firmenkonto.

Also den Punkt finde ich wirklich zum kotzen:
Der kleine staatstreue Bauunternehmer wird Maß genommen, dass die Schwarte kracht. Dann kommt so eine Pfeife wie Fitzek, nimmt Millionen ein, nimmt am Wirtschaftsleben teil - und es passiert: NICHTS.

Komm mir nicht mit Steuergeheimnis. Entgangene Steuern gehören eingeklagt. Wo sind wir denn hier?

Offline Pantotheus

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Re: Neues aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #77 am: 14. Februar 2018, 13:44:37 »
Steuerbehörden müssen Steuern nicht vor Gericht einklagen. Sie setzen sie durch Bescheide fest.
Wenn diese einem Steuerpflichtigen nicht passen, müssen diese dagegen vorgehen.
"Kompliziert" wäre da eigentlich nichts.
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Müll Mann

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Re: Neues aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #78 am: 14. Februar 2018, 13:50:16 »
"Kompliziert" wäre da eigentlich nichts.

Kompliziert ist da höchstens die örtliche Zuständigkeit für die Steuerfestsetzung bei einem angeblich in der Schweiz lebenden Steuerpflichtigen. Das läuft dann über den gewöhnlichen Aufenthaltsort. Wobei wieder die Frage aufkäme, dass Pluralpeter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Wittenberg hatte, was diese sicher nicht gerne hört.
 
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Offline Tuska

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Re: Neues aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #79 am: 14. Februar 2018, 13:54:11 »
Das zuständige Finanzamt Wittenberg bescheinigte des Königs Verein die Gemeinnüztigkeit. Einem Verein, dem das Amtsgericht Stendal wegen Verfassungswidrigkeit die Eintragung in das Vereinsregister versagte.

Von diesem FA erwarte ich jarnüscht mehr.

Stadt, Landkreis, BaFin, StA, ... wirklich JEDE beteiligte Behörde hat in Sachen KRD (zumindest zeitweise) gepennt, sich für nicht zuständig gehalten oder schlicht keinen Bock gehabt, zu arbeiten.
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Herr Dr. Maiklokjes

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Re: Neues aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #80 am: 14. Februar 2018, 14:00:13 »
Es gibt eine Behörde, welche in Sachen KRD stets gearbeitet hat, und zwar vorbildlich. Diese.
 
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Online kairo

Re: Neues aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #81 am: 14. Februar 2018, 14:06:46 »
Das zuständige Finanzamt Wittenberg bescheinigte des Königs Verein die Gemeinnüztigkeit. Einem Verein, dem das Amtsgericht Stendal wegen Verfassungswidrigkeit die Eintragung in das Vereinsregister versagte.

Wattn dattn? Ein Verein muss doch erst rechtsfähig sein, bevor er als gemeinnützig anerkannt werden kann, oder? Wenn er keine Rechtsperson ist, zahlt er ja sowieso keine Körperschafts- oder Umsatzsteuer.
 
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Offline Pantotheus

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Re: Neues aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #82 am: 14. Februar 2018, 14:19:30 »
@Müll Mann Ja, das ist ein Punkt, den man berücksichtigen muss. In der Tat gehörte es zu Fatzkes Versteckspiel mit den Behörden, sich "in die Schweiz" abzumelden. Allerdings ist er dort nie gesichtet worden, die Wittenberger Polizei wusste anscheinend immer, wo er sich aufhielt. Zudem gab es ja in der Zeit seines "Schweiz-Aufenthalts" genügend öffentliche Auftritte in Wittenberg, bei welchen Gelegenheiten er zu sehen war. Es wäre also möglich gewesen, auf ihn zuzugreifen, auch wenn er offiziell nicht gemeldet war. Das Thema Anmeldung von Amtes wegen hatten wir ja schon durch.

@Tuska Ich meine mich zu erinnern, dass dem Verein die Gemeinnützigkeit nur vorläufig bescheinigt wurde. Sie verfiel dann auch nach Ablauf der Befristung.

@kairo Das ist wieder eine andere Frage. Auch ein nicht rechtsfähiger "Verein" kann eine steuerpflichtige Einheit darstellen. Hilfsweise könnte man eine GbR annehmen. Je nach dem können auch die Personen, die für den Nicht-Verein handeln, in Anspruch genommen werden. Möglichkeiten hätte es schon gegeben. Man hätte sie nur nutzen müssen.
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Re: Neues aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #83 am: 14. Februar 2018, 14:22:21 »
Ja, die Gemeinnützigkeit wurde nur vorläufig bescheinigt.  :-[


Das Finanzamt Wittenberg bescheinigte zwar dem noch nicht eingetragenen Verein vorläufig nach der eingereichten Satzung die Gemeinnützigkeit, jedoch kam es nicht zu einer Eintragung in das Vereinsregister, weil das Amtsgericht Stendal den Vereinszweck als verfassungswidrig ansah.

    — Landgericht Dessau-Roßlau, 7 Ns (672 Js 10435/10)

Az beim AG Stendal: 65 AR 1713/09
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Offline dieda

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Re: Neues aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #84 am: 14. Februar 2018, 14:32:04 »
Angeklagt war bisher ja auch nur die Kooperationskasse und nicht die Reichsbank, und da dürften noch so ein paar Milliönchen durchgewaschen worden sein, die alle nicht 2015 nur in einen ausdrücklich erwähnten "gemeinnützigen Hühnerstall" "wertschöpferisch" verwandelt wurden.  :facepalm:

Fitzek hat der verdutzten Öffentlichkeit und den hirngewaschenen Pudeln ja immer erfolgreich einen angeblichen Kaufpreis von 2,4Mio für das Krankenhaus "verkauft".

Mittlerweile wissen wir aber, das das nicht stimmt und was wirklich für die Krönungshalle und das Krankenhaus über den Tisch gegangen ist, und das ist nicht mal ein Zehntel, sprich da sollten Gelder in Größenordnungen verschleiert, gewaschen oder anderweitig... werden. Hätte ja fast geklappt, dumm nur, dass der krumme Deal mit den Immobilienschiebereien beim später rückabgewickelten Krankenhaus nur deswegen geplatzt ist, weil keiner der gesamtschuldnerisch haftenden GanovenVertragspartner die ca. 60T€ für die 3,5% Grundsteuer auf den Tisch legen wollte. Ich frage mich deshalb, warum nimmt man sich nicht endlich auch mal die G&L gründlich zur Brust?

Und vom Unaussprechlichen (Ex- Regionalleiter von Dresden) wird ja kolportiert, dass er ein stattliches Minuskapital von ca. 200.000€ ins Königreich "eingebracht" hat, lange Zeit die rechte Hand vom Schilo war, das Portal "kadari" kostenpflichtig erstellt (Der Preis tauchte in irgendeiner Bilanz mit angeblich fast 100.000€ auf) hat und mit seinem "immosachs" die königreichseigenen Liegenschaften wie die Stöckelbutze ("Panzerübungsplatz") und die Krönungshalle verhökern wollte/sollte/konnte und heute wieder unbehelligt seinen Altautohandel betreibt. Sein Vater war übrigens nämlich mal beim Freitaler Finanzamt. Und die liebe Frau Weidenhaun, die Freundin von René, also die, die nicht vorhandene Buchführung gemacht haben soll https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=3641.990 :facepalm: war ja auch beim Finanzamt Pirna.

Das heißt, es gibt neben obligatorischen Schlafschafen, die lieber die Zimmerpflanzen pfelgen und sonst nicht gestört werden wollen und solchen, die sich von jedem verschwurbelten Bockmist gleich ins Bockshorn jagen lassen vermutlich auch ein paar richtige Sympatisanten in den zuständigen Ämtern und Behörden, die die eher engagierten Kollegen mindestens ausbremsen könnten.
« Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 14:40:09 von dieda »
D adaistische I lluminatinnen für die E rleuchtung D es A bendlandes

Tolereranzparadoxon: "Denn wenn wir die uneingeschränkte Toleranz sogar auf die Intoleranten ausdehnen, (...) dann werden die Toleranten vernichtet werden und die Toleranz mit ihnen.“ Karl Popper
 
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« Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 16:34:54 von Das Chaos »
 
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Re: Neues aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #86 am: 14. Februar 2018, 16:36:05 »
Der vorkönigliche Fitzek-Verein "Ganzheitliche Wege e.V." ist regulär eingetragen worden. Dem Verein "Neudeutschland" n.e.V. ist hingegen später die Eintragung verweigert worden. Ihm wurde aber die sechs-monatige "vorläufige Gemeinnützigkeit" vom FA bescheinigt, was das übliche Verfahren ist. Diese ist dann nicht verlängert (oder vielleicht sogar rückwirkend wieder entzogen) worden, was Fitzek nicht davon abgehalten hat jahrelang zu behaupten, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt sei.

Zu den Steuern: Es sind (nach meiner Erinnerung 2014) für zwei Jahre Steuerbescheide nach Schätzung festgesetzt worden. Seltsamerweise hat man davon aber nie wieder etwas gehört und von weiteren Bescheiden war auch nie wieder die Rede, obwohl die Steuerfahndung an den Durchsuchungen und deren Ergebnissen partizipiert hat. Entweder hat das Finanzamt, die ihn frühzeitig und schnell in Bedrängnis hätten bringen können, massiv geschlafen oder Fitzek hat - was ich ihm durchaus zutraue - die mit halbplausiblen Abrechnungen und ein paar Zahlungen erfolgreich abgespeist. Vermutlich beides...
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Re: Aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #87 am: 14. Februar 2018, 17:39:59 »
Zu den Steuern: Es sind (nach meiner Erinnerung 2014) für zwei Jahre Steuerbescheide nach Schätzung festgesetzt worden. Seltsamerweise hat man davon aber nie wieder etwas gehört und von weiteren Bescheiden war auch nie wieder die Rede, obwohl die Steuerfahndung an den Durchsuchungen und deren Ergebnissen partizipiert hat.
Entweder hat das Finanzamt, die ihn frühzeitig und schnell in Bedrängnis hätten bringen können, massiv geschlafen oder Fitzek hat - was ich ihm durchaus zutraue - die mit halbplausiblen Abrechnungen und ein paar Zahlungen erfolgreich abgespeist. Vermutlich beides...

Zitat
§ 169 AO
Festsetzungsfrist

Spoiler
(1) 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. 3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
   1.    der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
   2.    bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) 1Die Festsetzungsfrist beträgt:
   1.    ein Jahr
für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
   2.    vier Jahre
für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.

2Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. 3Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
[close]

§ 170 AO
Beginn der Festsetzungsfrist

Spoiler
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.     eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
...
[close]

Fitzek hat die Anlegergelder wie sein Eigentum behandelt. Darauf eine Steuerfestsetzung zu stützen wird womöglich schwierig. Tatsache ist aber, daß er mit den unerlaubten Bank- und Versicherungsgeschäften umfangreiche Gewinne erzielt hat und diese Unternehmungen von mehreren Gerichten ihm selbst zugerechnet worden sind. Die für die Art und den Umfang dieser Geschäfte erforderliche Buchführung wurde nachweislich nicht angefertigt, woraus man schließen kann, daß er dafür keine korrekten Steuererklärungen abgegeben haben kann.

Zitat
§ 370 AO
Steuerhinterziehung

Spoiler
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.     den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.     die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.     pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.     in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.     seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.     die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.     unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.     als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.     eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
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Selbst wenn man nicht zum Ergebnis käme, daß Fitzek sich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht hätte, wäre es nicht verkehrt, mit den (Nach-)Schätzungen bzw. mit der Korrektur vorläufiger Bescheide langsam mal anhand der von den Gerichten getroffenen Feststellungen aus den Löchern zu kommen. Irgendwo dümpelt da im StGB noch ein § 258a herum ...
« Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 18:21:27 von dtx »
 
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Re: Neues aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #88 am: 14. Februar 2018, 17:59:26 »
Bei der Abmeldung "in die Schweiz" und der unterlassenen Anmeldung von Amtes wegen hatte ich ja eine Zeit lang noch den Eindruck, es könnte ein Schachzug gegen Fatzke gewesen sein, weil damit die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr leichter begründbar war. Inzwischen bin ich eher der Ansicht, dass es ganz einfach nur Schlendrian war.
Leider gewinnt man auch bei anderen beteiligten staatlichen und kommunalen Organen denselben Eindruck.
Nun gut, vielleicht tut sich noch etwas. Im Augenblick sieht es aber eher danach aus, dass noch die laufenden Verfahren zu Ende geführt würden und es damit dann aus sei. Wenn ich mich damit irren sollte, wäre ich ganz froh darüber.

Was das Rumpf-KRD angeht, sieht es dort aber auch trübe aus. Gut, der Ehrlichkeit halber muss ich sagen, dass es eigentlich schon immer recht trübe aussah, jetzt also nur noch trüber als sonst. Von der Anstrengung, den letzten kurzen Teil der Revisionsverschwurbelung online gestellt zu haben, erholen sich die KRDler anscheinend noch immer.
Überhaupt fragt man sich, womit die KRDler so ihre Tage zubringen.
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Re: Aus dem Königreich 2/2018
« Antwort #89 am: 14. Februar 2018, 19:20:37 »
Fitzek hat die Anlegergelder wie sein Eigentum behandelt. Darauf eine Steuerfestsetzung zu stützen wird womöglich schwierig. Tatsache ist aber, daß er mit den unerlaubten Bank- und Versicherungsgeschäften umfangreiche Gewinne erzielt hat und diese Unternehmungen von mehreren Gerichten ihm selbst zugerechnet worden sind. Die für die Art und den Umfang dieser Geschäfte erforderliche Buchführung wurde nachweislich nicht angefertigt, woraus man schließen kann, daß er dafür keine korrekten Steuererklärungen abgegeben haben kann.
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Selbst wenn man nicht zum Ergebnis käme, daß Fitzek sich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht hätte, wäre es nicht verkehrt, mit den (Nach-)Schätzungen bzw. mit der Korrektur vorläufiger Bescheide langsam mal anhand der von den Gerichten getroffenen Feststellungen aus den Löchern zu kommen. Irgendwo dümpelt da im StGB noch ein § 258a herum ...

Ich vermute, dass bei den damaligen Festsetzung Fitzkes Kassen noch gar keine Rolle gespielt haben. Das Finanzamt dürfte schlicht seine Esoterik-Läden (damals zwei) und seine Seminar-Einnahmen anhand früherer Angaben hochgerechnet haben. Bei dem Kassen-Gelumpe haben sie sich vielleicht (immer noch nur vermutet!) damit abspeisen lassen, dass es Aktivitäten der Vereine wären.

Dass sie dem aber - soweit man weiß - nie genauer nachgegangen sind und/oder auch nie Schwarzarbeit/Sozialabgabenbetrug etc. überprüft haben, bleibt vollkommen unverständlich. Mir sind nur ein paar Mal die wenig überzeugenden Argumente genannt worden, dass so etwas ein furchtbarer Aufwand wäre, der sich nicht lohne, weil es dort ohnehin nichts zu holen gäbe. Was heutzutage sogar stimmen mag. Aber damals gab es durchaus noch was zu holen. Und viel sowie viele zu retten...
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