Ebenfalls in einem
Kommentar ebenda: "(...) solltest du dich auf 23.3 berufen wollen dann stellt eine öffentliche Gerichtsverhandlung ebenfalls eine derartige Versammlung dar wo ihr aber eure Nazischergen durch Gesetze schützt."
Inwiefern soll eigentlich eine Gerichtsverhandlung unter die Begriffe "Versammlungen, Aufzüge[n] und ähnliche[n] Vorgänge[n]" in § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG fallen? Und selbst wenn das der Fall wäre, so hat er im Ansatz richtig erkannt, dass hier andere Gesetze greifen, nämlich das GVG, und zwar § 169 Satz 2. Die Nazis allerdings hatten kein Problem damit, Gerichtsverhandlungen aufzuzeichnen, wie bspw. die Aufnahmen der Verhandlungen des Volksgerichtshofs gegen die Widerstandskämpfer vom 20. Juni zeigen. Die Vorschrift stammt aus dem Jahre 1969.
Aber: Auch § 169 Satz 2 GVG erfasst seinem Wortlaut nach keine einfachen Bildaufnahmen, sondern nur Ton- und Bewegtbildaufnahmen. Die Beschränkung des Fotografierens während einer Gerichtsverhandlung unterliegt vielmehr, soweit erforderlich, der Sitzungspolizei (BGH NJW 1970, 63, 64; MüKo-ZPO/Zimmermann, § 169 GVG Rn. 46).
Und schließlich: Was kann Sonnenstaatland für die Rechtslage in der Bundesrepublik? Sind wir jetzt ein unbedeutender Haufen, oder haben wir doch die Macht?
Nachtrag: Einzelne Demonstrationsteilnehmer, besonders die, die besonders herausstehen, dürften auch Personen der Zeitgeschichte sein, bspw. Klasen.