... dass die heute gültige Strafprozessordnung auch keine eigenen "Beweisregeln" kennt.)
Jein.
Es gibt im wesentlichen zwei Beweisregeln:
Strengbeweis und Freibeweis
Strengbeweis, §§ 244 - 256 StPO: bezieht sich auf Tatsachen, die die Schuld- oder Straffrage betreffen.
Ausschließliche Beweismittel:
Zeugen
Sachverständige
Augenschein
Urkunden
Einlassung des Angeklagten
Das Revisionsgericht (nicht das Berufungsgericht) ist an die im Wege des Strengbeweises gewonnenen Tatsachen gebunden
Freibeweis: bezieht sich auf Tatsachen, die nicht die Schuld- oder Straffrage betreffen
Alle Beweismittel sind zulässig
Keine Bindung an §§ 244 - 256 StPO
Keine Bindungswirkung für das Revisionsgericht
Ich denke, dass die Freibeweisregeln des Londoner Statuts eine Erleichterung (v. a. Zeitersparnis) für die Richter aus dem angelsächsischen Rechtkreis bewirken sollte. Dort sind Beweisaufnahmen wesentlich formalisierter als im deutschen Strafprozess. Im übrigen hat bis heute niemand nachgewiesen, dass die Beweisregelung zu einem Nachteil für die Angeklagten geführt hätte. Das ist formalistische Rechthaberei, die wir aber von unserer Kundschaft kennen.