Zunächst einmal ist es glatt gelogen, dass der Leerer gegen die einstweilige Verfügung "Einspruch" eingelegt hat, das Rechtsmittel gibt es hier nicht nur nicht - es wäre ein Widerspruch gewesen, da es keine mündliche Verhandlung gab, dann hätte er als nächstes noch in die Berufung vors Kammergericht gehen können. Er hat aber vor allem schlicht gar nichts getan und die eV akzeptiert. Der Kämpfer für das Recht stellt sich also kämpferischer dar, als er wirklich war.
Erst, als das Landgericht wegen Verstoßes gegen die eV das Ordnungsgeld verhängt hat, ist er gegen den Beschluss mit dem Ordnungsgeld per sofortiger Beschwerde vorgegangen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und nun hat auch das Kammergericht das Ordnungsgeld bestätigt.
Offenbar hat das Kammergericht - das ergibt sich aus des Nörlings Darlegungen - aber nicht allein darauf abgestellt, ob der Nörling auch Betreiber der wordpress-Seite ist. Viel entscheidender dürfte gewesen sein, dass der Nörling durch diese Seite einen wirtschaftlichen Vorteil hatte, immerhin fand sich dort dessen Bankverbindung für Spenden. Wenn aber jemand einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Seiten Dritter hat, muss er sich dem BGH zufolge auch um die Löschung des hier streitgegenständlichen Videos beim Dritten bemühen. Das bedeutet, er muss ggf. rechtlich gegen diesen vorgehen und die Verweise in der Google-Suche entfernen lassen (was gar nicht so schwierig ist). Das hat der Nörling nicht getan und damit wurde er zu Recht zur Zahlung der 1.000,00 € verdonnert. Und deutlich vor Verhängung des Ordnungsgeldes hatte der Nörling im August 2018 mit dem "falschen" Leerer auf Twitter Kontakt aufgenommen und mokiert, dass der (neben der echten Bankverbindung des Leerers) eine andere, vermutlich eigene Bitcoinadresse angegeben hat. Der Leerer kannte mithin die Seite, gestört hat ihn aber nur, dass nicht alle Spenden dort bei ihm landen. Den Tweet gibt es inzwischen nicht mehr, ich habe aber einen Screenshot.
Auch wenn Nörling hofft aus dem Schneider zu sein, wenn er nachweisen kann, dass er nicht hinter der Wordpress-Seite steckt, der andere Aspekt seine Untätigkeit gegenüber den Dritten bleibt ja bestehen.
Vor allem aber kommt es darauf im Hauptsacheverfahren ja auch gar nicht an, denn dort wird ja eigentlich nur geprüft, ob damals die einstweilige Verfügung zu Recht gegen das von Nerling auf Youtube veröffentlichte Video ergangen ist, mithin ein Unterlassungsanspruch besteht. Soweit mir bekannt, hatte sich das Landgericht in dem Beschluss der eV recht eindeutig positioniert und das Video für antisemitisch gehalten, insofern habe ich die Hoffnung, dass es das nun nicht anders sehen wird.
Das Hauptsacheverfahren hätte Nörling übrigens vermeiden können, wenn er eine sogenannte Abschlusserklärung abgegeben hätte (mit dem Inhalt, sich an die eV zu halten und keine Rechtsmittel dagegen einzulegen). Hat er aber nicht, weshalb er dann noch von S. auf Unterlassung verklagt wurde. Für mich nicht verständlich ist, dass Nörlings Anwalt ihn hierauf nicht hingewiesen hatte...