@Gutemine Hüstel, zwischen der EU und somit Deutschland einerseits und der Schweiz andererseits besteht ein Abkommen über die gegenseitige Personenfreizügigkeit, das sich weitgehend, aber nicht in jeder Einzelheit an der bestehenden "Unionsbürgerrichtlinie" orientiert (diese ist seither weiterentwickelt worden, das Abkommen hingegen nicht). Demnach muss ein Staatsangehöriger aus dem einen Raum gewisse Bedingungen erfüllen, um sich im jeweils anderen Raum aufhalten zu dürfen. Dazu muss man einer bezahlten Arbeit im entsprechenden Raum oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder aber als Nicht-Erwerbstätiger über entsprechenden Mittel, um sich selbst ohne staatliche Unterstützung unterhalten zu können, verfügen oder aber ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht (z. B. als ehemaliger Arbeitnehmer im betreffenden Gebiet) erworben haben. Zudem kann man sich bis zu sechs Monate im jeweils anderen Raum aufhalten, um dort eine Arbeit zu suchen oder einen selbstständigen Erwerb aufzubauen.
Treffen diese Voraussetzungen auf einen nicht zu, hat man nur ein gewöhnliches Aufenthaltsrecht als Besucher/Tourist, darf sich also maximal 90 Tage am Stück binnen eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen im jeweils anderen Raum aufhalten. Das geht aus dem Schengen-Recht hervor, das auch die Schweiz übernommen hat.
Wenn ich also nichts übersehen habe, dürfte sich Schaub gar nicht länger als höchstens 90 Tage am Stück in Deutschland aufhalten und müsste danach wieder mindestens 90 Tage in der Schweiz verbringen. Mir scheint aber fraglich, ob er sich daran hält.