Von meiner früheren Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung, allerdings in der Privatwirtschaft. Dort ist es so, dass der Betriebsrat zu einer außerordentlichen Kündigung lediglich angehört werden muss, während er einer ordentlichen Kündigung widersprechen kann. Deswegen wurde bei einer außerordentlichen Kündigung immer auch gleichzeitig eine ordentliche Kündigung ausgesprochen und der Betriebsrat auch zu dieser gehört.
Ich bin ja nicht unbedingt Arbeitsrechtler und habe mir das daher noch mal näher angeschaut.
Sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen Kündigung ist der Personalrat gem. § 79 PersVG Berlin anzuhören und kann einer Kündigung zustimmen oder auch widersprechen. Nimmt der Personalrat nicht Stellung und schweigt, gilt das als Zustimmung zur Kündigung. Der für eine Umdeutung relevante Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung ist, dass die Fristen für einen Widerspruch bei einer außerordentlichen Kündigung kürzer sind, die Fiktion einer Zustimmung also früher eintritt.
Hat der Personalrat nach Mitteilung der Gründe für die fristlose Kündigung mithin geschwiegen und innerhalb der im Vergleich kürzeren Frist nicht widersprochen, kann das bei einer Umdeutung zu Problemen führen, denn bei einer ordentlichen Kündigung hätte er ja mehr Zeit für einen Widerspruch gehabt. Die Fristen wären für eine ordentliche Kündigungen nicht eingehalten worden und die Umdeutung ist demgemäß nicht möglich. Problematisch kann es auch sein, wenn der Personalrat der Kündigung ausdrücklich nicht zustimmt und die Kündigung dennoch noch vor Ablauf der Anhörungsfrist erfolgt (immerhin könnte der Personalrat ja noch Gründe nachschieben).
Soweit ich es mitbekommen habe, hat der Personalrat der Kündigung beim Volksleerer aber ausdrücklich zugestimmt. Es wurde mithin weder eine Zustimmung durch Fristablauf fingiert noch wurde dem Personalrat infolge der kürzeren Frist die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme genommen. Damit liegt auch für eine ordentliche Kündigung kein Verfahrensfehler vor, so dass eine Umdeutung möglich ist.
Mal ne Frage. Ist es bei Gütertermin nicht so, dass das AG schon die Richtung vorgibt, in die es streitig Urteilen würde? Dann ließe sich aus dem Vorschlag ja „raushören“, dass eine außerordentliche Kündigung wohl nicht gerechtfertigt ist.
Im Arbeitsrecht eher nicht, da zum Gütetermin häufig nur die Klage vorliegt, der Arbeitgeber aber noch gar nicht inhaltlich erwidert hat. Das Gericht kennt mithin regelmäßig nur eine Seite und kann eine Rechtseinschätzung noch gar nicht abgeben. Die Vorschläge des Arbeitsgerichts waren mithin wirklich nur Vergleichsvorschläge, um die Sache vom Tisch zu bekommen.
Im sonstigen Zivilrecht findet hingegen in der Regel ja ein schriftliches Vorverfahren statt, in dem beide Seiten schon ausführlich zur Sache Stellung nehmen und sich das Gericht dann bis zum Termin schon eine fundierte Meinung gebildet haben kann.