Ich hänge mich gleich mal an den
@Rechtsfinder und seine berechtigte Kritik an:
[...] Ob er ein Volksverhetzer oder Verschwörungstheoretiker ist, oder ob er sich noch im Bereich freier Meinungsäußerung befindet, ist eine schwierige Frage, zumal N. angestellt ist bzw. war und für ihn deshalb nicht das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot gilt. [...]
Ob der "Volksentleerer" ein Volksverhetzer ist, wird am Ende das Strafgericht, das über die angezeigten Taten letztinstanzlich urteilt, entscheiden.
Was das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot angeht, so gilt dieses für einen angestellten Lehrer grundsätzlich nicht, aber es gilt Paragraf 3, Absatz 1, Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder:
Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
Es gibt m. E. gleich mehrere Ansätze für eine Kündigung. Der Arbeitgeber könnte eine so genannte "Verdachtskündigung" aussprechen, indem er sich auf das doch immerhin wahrscheinliche Begehen von Volksverhetzung beruft. Im Zusammenhang mit der zitierten Regelung im TV-L wäre jedenfalls kein a priori unhaltbarer Grund gegeben.
Auch eine verhaltensbedingte Kündigung käme in Frage.
Zudem könnte man evtl. auch eine "Druckkündigung" begründen, indem argumentiert wird, dass ein solcher Lehrer von Eltern und Schülern nicht mehr angenommen würde und daher nicht mehr einsetzbar wäre, selbst wenn der Arbeitgeber das wollte.
Letztlich kann wohl auch Berufung auf Unzumutbarkeit der Wiedereinstellung geltend gemacht werden.
Ich hoffe einmal, dass das Land Berlin einen Rechtsdienst hat, der fähig ist, eine Kündigung gerichtsfest zu begründen.