@Stief Eine gerichtliche Entscheidung ist grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung und wirkt "inter partes", also zwischen den am Verfahren Beteiligten. (Es gibt auch Ausnahmen, etwa dass Urteile auch gegenüber Dritten Wirkung entfalten oder dass sie dauerhafte Geltung haben. Beides ist etwa bei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der Fall, mit denen Gesetze für verfassungswidrig erklärt werden bzw. nicht.) Eine Entscheidung, die also zwischen den KRDlern und dem Abwickler ergangen ist, betrifft grundsätzlich nicht das Verhältnis zwischen den KRDlern und dem gegenwärtigen Grundeigentümer.
Zudem handelt es sich bei der erwähnten Entscheidung um eine Feststellungsklage, nicht um eine Gestaltungsklage. Mit der Feststellungsklage wird etwas festgestellt, hier die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Räumungsanordnung. Mit der Feststellung, dass die Räumung rechtswidrig war, kann man allerdings vorerst recht wenig anfangen. Schadensersatz oder die Herausgabe des Grundstücks muss man in einem neuen Verfahren verlangen und dort ggf. auch beweisen.
Anders wäre es bei einer Gestaltungsklage: Dann würde das Gericht über die Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses entscheiden. "Gestaltung" kann sehr viel Verschiedenes sein, etwa die Eigentumsverhältnisse an einer Sache, die Ausgestaltung einer Gesellschaftsform o. dgl. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Räumungsanordnung allein bildet nur die Grundlage für weitere Schritte, sagt aber nichts darüber aus, welche Rechte den KRDlern etwa an dem Grundstück zustünden.
Wenn die KRDler versuchen, das Gelände erneut zu besetzen, sind zwei Szenarien denkbar. Das erste besteht darin, dass die KRDler auf frischer Tat ertappt und vom Wachschutz, der Polizei usw. vertrieben werden. Dann können sie am Grundstück keinerlei irgendwie geartete Rechte erlangt haben.
Das zweite Szenario besteht darin, dass die KRDler es nicht nur schaffen, in das Gebäude einzudringen, sondern sich dort auch festsetzen. Dann kann es sein, dass sie tatsächlich "Besitz" erworben haben, d. h. die tatsächliche Verfügungsmacht. Wenn nun der neue Eigentümer die Räumung schnell betreibt, dann könnte in diesem Fall die verbotene Eigenmacht als Grund Bestand haben. Auf jeden Fall wäre der "Besitz" der KRDler nicht rechtens, da es dafür keinen rechtlichen Grund gäbe, sondern sie ihn mittels verbotener Eigenmacht, sprich: Einbruch, erlangt haben.
Das ist aber nur die privatrechtliche Seite. Dass ein solches Eindringen sehr wahrscheinlich auch Straftatbestände erfüllen würde und es ggf. auch möglich wäre, die Eindringlinge z. B. wegen Hausfriedensbruchs zu belangen und ggf. festzunehmen, steht auf einem anderen Blatt. Privatrechtlich wäre durch das Begehen von Straftaten eine "unerlaubte Handlung" gegeben, die sich auf den rechtsgültigen Erwerb von Rechten in der Regel schädlich auswirkt.