Letztlich hat ja die Geschäftsstelle des Amtsgerichts die wirren Einlassungen des Obersten Unsouveräns aufgenommen.
Interessant ist ja, dass er weiterhin an seinem ganzen Firlefanz festhält und den Obermacker spielt, jedenfalls auf dem Papier. Zwischendurch finden sich allerdings immer wieder sprachliche Abstürze. Es beginnt hochtrabend:
Hiermit begehren wir einen Transport zum Amtsgericht Halle [...], da wir dort zu Protokoll der Geschäftsstelle eine Erklärung abgegeben haben wollen.
Man beachte: "... abgegeben haben wollen."
Mitten drin aber auch schon der erste Absturz:
... am frühen Morgen, etwa 900 Uhr ...
Ja, was so ein "König" unter "frühem Morgen" versteht. Gut, über den Tagesablauf im KRD wurde ja schon viel geschrieben, daher erstaunt dies nicht so sehr.
In seinem zweiten Schrieb klingt's dann schon so:
Es geht um die Ablieferung des Rechtsmittels der Revision im Verfahren ...
und so:
Es ist dringend, da die 1-Monatsfrist abläuft.
Da kommt auch sprachlich das kleine Licht, das Peterleang im Grunde ist, deutlich zum Vorschein.
Was die Paragrafenreiterei angeht, so ist die Sache meiner bescheidenen Meinung nach diskutabel. Bei der Revision gilt, dass sie beim "iudex a quo" einzulegen ist, also beim Gericht, von dem die angefochtene Entscheidung stammt. Das ist hier eindeutig das Landgericht. Allerdings gibt es die Ausnahme für den "in Haft befindlichen Beschuldigten". Diese begründet sich ja wohl in erster Linie dadurch, dass Strafanstalten nicht unbedingt da stehen, wo auch die Landgerichte oder Oberlandesgerichte stehen. Amtsgerichte gibt es aber wohl bei allen Strafanstalten zumindest in relativer räumlicher Nähe.
Da es in Halle anders ist, besteht kein zwingender Grund, die Revision beim Amtsgericht zu erklären. Die Geschäftsstelle des Landgerichts wäre ohne Schwierigkeiten und besonderen Mehraufwand zu erreichen. Nach dem Sinn und Zweck des "iudex a quo"-Prinzips könnte man daher folgern, dass in Halle kein Grund bestehe, die Revision beim Amtsgericht zu erklären, da die Wege hier keine Rolle spielen und das Landgericht leicht erreichbar ist. Im Blick aufs Ziel der Bestimmungen könnte man also folgern, Peterleang müsse beim Landgericht Revision erklären. Eine freie Wahl des Ortes der Revisionseinlegung sei eben gerade nicht bezweckt (teleologische Auslegung).
Allerdings gilt auch der Grundsatz, dass Gesetze nicht gegen ihren klaren Wortlaut ausgelegt werden sollen (womit insbesondere RD ihre liebe Mühe haben). Da dem Wortlaut der fraglichen Bestimmungen kein Vorbehalt zu Gunsten des Landgerichts zu entnehmen ist, da sie auch nicht in dem Sinne auslegungsbedürftig erscheinen, dass ohne eine Auslegung keine Anwendung erfolgen könnte oder jedenfalls keine sinnvolle, da weiter auch der offenkundige Zweck der Regelung über das Einlegen der Revision durch den Beschuldigten ebenso gut beim Amtsgericht erfüllt werden kann, verhält es sich nun doch wohl so, dass auch Peterleang das Recht, beim Amtsgericht Revision zu erklären, nicht bestritten werden kann.