Rechtliches für die Strafverfolgungsbehörden:
Aus diesem Beitrag wird ersichtlich, dass eine selbst ernannte „Regierungsorganisation in Berlin“ (
https://www.facebook.com/Sonnenstaatland), gemeinschaftlich (bandenmäßig) Volksverhetzung, strafbar nach dem Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit Artikel 25 Grundgesetz, betreibt.
Terroristische, verfassungswidrige, bandesmäßige Organisation
Staatsanwaltschaften und/ oder Polizeibeamte, die in dienstlichem Zusammenhang von Offizialdelikten Kenntnis erhalten, müssen gemäß § 163 StPO (Legalitätsprinzip) eine Strafanzeige vorlegen und unumgängliche strafprozessuale Ermittlungen einleiten bzw. bearbeiten. Den Behörden und Beamten der Justiz und des Polizeidienstes stehen insoweit weder Entschließungs- noch Auswahlermessen zu (BGHSt 4, 170). Kommen Justiz und/ oder Polizeibeamte dieser Pflicht nicht nach, können sie wegen Strafvereitelung (§ 258a StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Sollten abermals/ weiterhin keine Anstrengungen unternommen werden, dem Amtsermittlungsgrundsatz gerecht zu werden, so ergeht nach Fristablauf vorbehaltlos der Anruf an Ihre Rechtsaufsicht. Ein Petitionsverfahren beim Europaausschuss wird ebenso in Erwägung gezogen.
Straf- und zivilrechtliche Schritte bleiben hiervon unberührt und ergehen im Nachgang gesondert.
Der Empfänger bestätigt mit seiner Rückantwort und Namensnennung, daß er den Inhalt des Schreibens und die Verfahrensakte vollständig gelesen und rechtliches Vorbringen auch verstanden hat und sich der Straftatbestände gemäß Art. 25 GG nach dem VStGB und §§ 133, 274, 258 StGB i.V.m. § 823 BGB sowie deren Folgen bewusst ist.
Beachten Sie in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 Ihre Grundrechtverpflichtung, da ich in Art. 73 UN-Charta und Art. 142 genfer Abkommen IV – SR 0.518.51 im Recht der Verträge – SR 0.111 meinen Heiligen Auftrag im Vollzug des Völkerrecht eingenommen habe, da sie keine originäre Zuständigkeit und keine Grundrechtberechtigung und Grundrechtbefugnis besitzen.
Jeder Verstoß gegen das Recht und die Würde des Menschen ist eine Menschenrechtverletzung nach dem Völkerstrafgesetzbuch.
Wir vom Amt für Menschenrechte klären auf und machen diese transparent, damit diese Menschenrechtverletzungen aufhören, um ein Leben in Brüderlichkeit unter allen Menschen, so wie es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vorsieht, auch endlich in Frieden und Freiheit auch geführt werden kann.
Doch wer dagegen mit oder ohne Vorsatz verstößt, hat mit Strafen nach dem Völkerstrafgesetzbuch in Verbindung mit Art. 25 GG zu rechnen.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Geht einem Kaufmann (Art. 133 GG), dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
Für jede und gleichartige Rechtverletzung gegen die einstweilige Verfügung nehmen sie gemäß § 362 HGB selbstschuldnerisch in der Gesamthaftung mit allen Bediensteten (alternativ UKlaG, VStGB) und sofort vollstreckbar in der Obligationsschuldpflicht
250.000,00 €uro / Zuwiderhandlung zzgl. Obligation,
ersatzweise 6 Monate Haft pro angefangene 250.000,00 €uro / Gesamtschuldner
an, oder unterlassen es Zuwiderhandlungen zu begehen. Die Obligation kann im außervertraglichen Schuldverhältnis nicht verhandelt werden, da mein Glaube frei ist.
Da die Justiz keine Grundrechtberechtigung und keine Grundrechtbefugnis besitzt, – und die Justiz, Gerichte sowie Richter (§ 16 GVG) selbst Partei durch die Finanzierung sind oder bei denen sie zu im System im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht -, gilt der Gerichthof der Menschen im Gerichtstand gemäß Art. 6, 38-42 EGBGB.
Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
zu Recht im Heiligen Auftrag der Präambel – Rechtamt
originäres-prärogatives Recht
Alexander von Ludwigshafen, der Schöpfer im Recht,
handelnd in heiligem Auftrag von Menschen für Menschen
Schreiben gemäß § 12 BGB ohne Unterschrift gültig
in Verbindung mit Inhaber- und Urheberrecht ohne Rechtverlust