Wieder zeigt sich die mangelnde Lesekompetenz:
Selbst wenn man EMRK Art. 6, Abs. 3, Bst. c so deuten wollte wie Schröpfer, dass damit ein Anwaltszwang ausgeschlossen wäre, so zeigt doch die Wortwahl deutlich, dass sich diese Bestimmung auf Strafverfahren beschränkt: "angeklagte Person", "verteidigen", "verteidigen lassen".
Im deutschen Strafprozessrecht ist es ja nun auch so, dass ein Angeklagter die Möglichkeit hat, jederzeit selbst Anträge zu stellen oder Rechtsbehelfe einzulegen. Das kann er notfalls über den Rechtspfleger am Amtsgericht machen. Der Anwaltszwang in oberer Instanz steht daneben, beschränkt die Möglichkeiten des Angeklagten nicht, sondern ergänzt sie. Abgesehen davon erscheint mir gerade bei Haftsachen und in oberer Instanz ein anwaltlicher Beistand durchaus sinnvoll.
Art. 6, Abs. 3 EMRK sagt aber nichts für andere Verfahren (zivilrechtliche, handelsrechtliche, familienrechtliche, verwaltungsgerichtliche, arbeitsrechtliche, sozialrechtliche, finanzrechtliche, staats- oder verfassungsrechtliche oder was es sonst noch in einem Mitgliedstaat der EMRK an eigenen Rechtszügen geben mag).