Geht's noch?
@Alois Das, was Schröpfer da fabriziert, ist doch, hm, wie soll ich es nennen?, eine Art "juristischer Lyrik".
Ich zitiere aus seiner "Begründung":
StA S[...], der die Gesetze kennen muß, will hier eine Straftat vereiteln, obwohl die Rechtslage eindeutig ist. Des weiteren will er die Fortsetzung des Verfahren verhindern mangels gefordertem Rechtsbehelf.
Damit verstößt S[...] gegen die verfassungsmäßige Ordnung. (Hochverrat)
Er wirft also dem Staatsanwalt hier vor, dieser "vereitle eine Straftat". Genau das ist doch die Aufgabe von Staatsanwälten: Straftaten zu verfolgen und ggf. schon vor Begehung zu verhindern, was zugegeben selten ist, aber zumindest als Ziel bei bestimmten schweren Straftaten sogar gesetzlich vorgesehen ist. Der Rest ist dann völlig unverständlich: Inwiefern soll ein Verfahren verhindert werden, weil ein Rechtsbehelf mangelt, der zuvor gefordert war? Rechtsbehelfe werden in den meisten Fällen nicht gefordert, gewiss nicht von Gerichten, denn diese sind froh, wenn sie wenigstens die Fälle abarbeiten können, die sie schon auf dem Tisch haben. Auch Staatsanwälte fordern wohl eher selten einen Dritten dazu auf, zu einem Rechtsbehelf zu greifen. Auch sie haben nämlich schon genug zu tun. Offensichtlich hat Schröpfer keine Ahnung, was ein Rechtsbehelf eigentlich ist - aber es klingt irgendwie schön, also baut Schröpfer es ein. Wenn's gut klingt, wird's wohl wenigstens etwas helfen, hofft er vermutlich.
Inwiefern ein Staatsanwalt gegen die Verfassung verstossen sollte, wenn er sich an geltendes Recht hält, ist mir schleierhaft. Selbst wenn ein Staatsanwalt sich einmal nicht an ein geltendes Gesetz halten sollte, verstösst er damit noch nicht gegen die Verfassung, die Verfassungs-Ordnung oder was auch immer sonst.
Ein Verstoss gegen die Verfassung bzw. die Verfassungs-Ordnung ist endlich auch kein Hochverrat, sondern dieser besteht darin, dass man versucht, die Verfassung auf ungesetzlichem Weg abzuschaffen oder zu verändern, z. B. mit Gewalt. Wenn jeder Verstoss gegen die Verfassung schon Hochverrat wäre, dann hätte also der Bundestag jedes Mal, wenn er einen Beschluss fasste, der später vom Bundesverfassungsgericht als nicht der Verfassung entsprechend aufgehoben wurde, Hochverrat begangen.
Immerhin ist der Bescheid der Staatsanwaltschaft klar: Wo nichts Strafbares ist, kann sie auch kein Strafverfahren einleiten. Die Nennung eines Namens ist allein nie eine Straftat, schon gar nicht ein Urheberrechtsverstoss, weil ein Personenname nicht urheberrechtlich geschützt ist. (Dem Sinn des Urheberrechts nach wäre höchstens derjenige geschützt, der einen Personennamen ursprünglich erfunden hat. Da aber die Schöpfer von Namen wie Alexander und Schröpfer mit Sicherheit schon länger als 70 Jahre tot sind, wäre auch ein etwaiges Urheberrecht auf der Erfindung dieser Namen längst erloschen.)