Entgangen ist ihm noch so einiges mehr. Er hat also Sozialhilfe nach Buch XII des Sozialgesetzbuchs beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, er hat Widerspruch eingelegt und nun eine Dienstaufsichtsbeschwerde dagegen erhoben, dass dieser Widerspruch noch nicht entschieden wurde. Sodann scheint er auch noch eine Strafanzeige eingereicht zu haben.
Einmal davon abgesehen, ob dies geeignete Rechtsbehelfe gegen eine (vermeintlich) überlange Verfahrensdauer oder eine Untätigkeit von Behörden seien, stellt sich das Problem schon einmal grundlegend: Sozialhilfe nach SGB XII erhalten in Deutschland Personen, die zu alt für eine Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen vollständig erwerbsgemindert, also erwerbsunfähig sind. Das Alter scheidet bei Schröpfer (Jahrgang 1960) schon einmal aus. Eine vollständige Erwerbsminderung wegen Krankheit, Invalidität u. dgl. müsste erst einmal festgestellt werden. Sodann sind die Leistungen der Sozialhilfe nachrangig (subsidiär; es lebe das Subsidiaritäts-Prinzip, das von manchen RD immer so hoch gehalten wird!) gegenüber jedweder anderen Leistung. Bei Erwerbsunfähigkeit käme z. B. eine Rente der Rentenversicherung in Frage, nur falls es keine entsprechende Anwartschaften gibt oder die Rente nicht ausreicht, käme Sozialhilfe in Betracht.
Sodann besteht kein Zusammenhang zu irgendwelchen Genfer Konventionen. Schröpfer ist weder Flüchtling noch Kriegsgefangener noch sonst irgendwie von einem internationalen Verhältnis betroffen, das unter den Regeln eines internationalen Vertrages stünde. Vielleicht hat er ja "Kriegsgefangenensold in Höhe der Sozialhilfe" beantragt, was, wie wir wissen, nicht von Erfolg gekrönt sein kann.
Seine Strafanzeige gegen Richter(innen) des Bundesverfassungsgerichts ist völlig wirr. Eine Tatsache, die irgendeinen geltenden Straftatbestand erfüllen würde, bringt er nicht vor. Das ist das, was der Vertreter der Generalbundesanwaltschaft ihm mitteilen will, aber er versteht es nicht.
Was die Überhangmandate angeht, so hat Schröpfer auch das einschlägige Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht verstanden. Es ging darin nämlich nicht um die Überhangmandate an sich, sondern um das durch diese entstehende negative Stimmengewicht. Beispielhaft war damals ein Direktwahlkreis in Dresden: Da dort ein (aussichtsloser) Direktkandidat verstorben war, musste eine Nachwahl stattfinden. Zum Zeitpunkt dieser Wahl war das Ergebnis der Zweitstimmen bereits bekannt, bei der Nachwahl durften die dortigen Wahlberechtigten auch nur noch die Erststimme für einen der Direktkandidaten abgeben. Dabei bestand eine klar Ausgangslage: Würde der CDU-Kandidat obsiegen, erhielte er das Direktmandat, das nicht mehr mit einem Listenplatz der CDU verrechnet werden könnte, weshalb die CDU einen Sitz mehr als Überhangmandat erhielte. Jeder andere erfolgreiche Kandidat würde aber einen Listenplatz verdrängt und somit keine Veränderung des Wahlergebnisses im Gesamten bewirkt haben.
Interessant war nun eben die Wirkung dieser Ausgangslage bei der Wahl: Hätte die CDU mehr Zweitstimmen erhalten, dann hätte sie womöglich einen Listenplatz mehr erhalten, mit dem ein Wahlkreisgewinn verrechnet worden wäre. Sie hätte aber bei der Verteilung der Listenplätze auf die Bundesländer als Wahlkreise womöglich in einem anderen Bundesland einen Listenplatz weniger erhalten, insgesamt also einen Sitz weniger, selbst wenn ihr Direktkandidat in Dresden gewonnen hätte.
Also bestand die paradoxe Situation, dass mehr Zweitstimmen für die CDU der CDU einen Sitz weniger eingebracht hätten. Eben das ist das "negative Stimmengewicht": Mehr Zweitstimmen für eine Partei schaden dieser, indem sie am Ende weniger Sitze erhält, als sie bei weniger Zweitstimmen dank der Überhangmandate mittels Erststimmen erhielte. Dass aber mehr Stimmen für eine Partei dieser schaden, sollte in einem guten Wahlsystem nicht vorkommen.
Die zunehmend öfter anfallenden Überhangmandate hatte das Bundesverfassungsgericht schon früher kritisiert, darum ging es damals aber nur nebensächlich. Die Ausgleichsmandate sind ja eben gerade deswegen eingeführt worden, damit die Auswirkungen der anfallenden Überhangmandate nicht zu negativem Stimmengewicht führen können. Ob das eine wirklich gelungene Lösung ist, ob man die dadurch bewirkte Aufblähung des Bundestages gut findet, ist eine Frage des Geschmacks, aber keine Rechtsfrage. Das Grundgesetz gibt keine Zahl der Mitglieder des Bundestages vor, wie das andere Verfassungen tun.
Ich fürchte bei der Gesamtbetrachtung, dass Schröpfer nicht nur nicht Einiges entgangen ist, sondern dass er ganz grundlegend ahnungslos ist.