Serie: Der KWG-Prozeß ... Das psychiatrische Gutachten
27.10.2017
Im März 2017 wurde das Urteil im Landgericht Halle verkündet. Im vorangegangenen Verfahren ist der Vorwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht behandelt worden, Peter habe unerlaubt Bankgeschäfte betrieben und Gelder veruntreut.
Das Urteil des Landgerichtes Halle (Teil 1 der Serie) lautete drei Jahre und acht Monate Haftstrafe. Peter strebt eine Revision (Teil 2 der Serie) an.
Hier eine kleine Zusammenfassung für etwas mehr Kontext.
Hier eine umfassende Darstellung des gesamten Gerichtsverfahrens im Überblick.
Hier findest Du alle Neuigkeiten zum KWG-Prozeß im Überblick.
Nun zum dritten und vorerst letzten Teil der Serie rund um den KWG-Prozeß:
Über Peter, den Obersten Souverän des Königreichs Deutschland, wurde für das Landgericht Halle ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt.
Für die Erstellung dieses Gutachtens standen dem Gutachter die Akten des Verfahrens, die im Verfahren in Augenschein genommenen Medien, sowie seine eigenen Beobachtungen zur Verfügung, die er an den Verhandlungstagen der Hauptverhandlung machen konnte. Da eine Exploration, also ein direktes diagnostisches Gespräch, von dem Angeklagten abgelehnt wurde, führte der Gutachter zusätzlich noch eine "internet-basierte Recherche" durch, um aus dem Internet "Selbstaussagen des Angeklagten zu seiner biografischen Entwicklung, zur Frage des etwaigen Vorliegens psychopathologischer Symptome und zu Einstellungen, Überzeugungen und Verhaltensweisen" zu erhalten.
Der Gutachter weist selbst ausdrücklich darauf hin, dass die Beurteilung ohne Exploration als unsicher bewertet werden muss. Allerdings ist kein Hinweis auf die rechtliche und formale Problematik einer Internet-Recherche zu finden. Rechtlich stehen dem Gutachter nach §80 StPO die Akten des Verfahrens, die Vernehmung von Zeugen oder des Beklagten und das Beiwohnen bei den Verhandlungen zu. Eine selbständige Materialrecherche aus dem Internet, noch dazu ohne Angabe der Auswahlkriterien erscheint hier zumindest problematisch. In dem Gutachten sind die aus der Internet-Recherche stammenden Texte irreführenderweise unter der Rubrik "Aktenauszug" aufgeführt.
Zusätzlich zeigt sich diese Vorgehensweise angesichts der daraus gewonnenen Diagnose als bedenklich. Denn das gesamte Material, das der Gutachter im Internet finden konnte, war für die Öffentlichkeit bestimmt und zur Veröffentlichung gedacht. Eine gewisse Ich-Betonung und evtl. -Überhöhung ist somit a priori dieser Art von Material eigen. Ausgerechnet solches Material zur Ableitung narzisstischer Symptome heranzuziehen ist daher mehr als fraglich.
Insgesamt konnte der Gutachter seine Aussagen nur aus dem öffentlichen Auftreten von Peter - vor Gericht und in den Medien, einschliesslich Internet - gewinnen. Deshalb kann das Gutachten auch nur als Beurteilung des öffentlichen Auftretens gewertet werden, nicht als Beurteilung der Persönlichkeit.
Der Gutachter diagnostiziert aus der Beobachtung Peters vor Gericht "eine ausgesprochen hohe Ich-Bezogenheit des Denkens." Hier muss die Frage erlaubt sein, bei welchem Menschen, der (ungerechtfertigterweise) wegen schwerer strafrechtlicher Delikte angeklagt ist und vor Gericht unter den Augen der Medien und noch dazu eines Psychologen, der ein Gutachten über seinen Geisteszustand erstellen soll, darum kämpft, Recht zu bekommen, keine Ich-Bezogenheit des Denkens festzustellen wäre.
Entgegen dem im Gutachten vermittelten Eindruck, dass sehr viele verschiedene Informationen aus dem Internet verwendet wurden (s. "Fragestellung und Methodik") und somit eine gewisse von der Einzelauswahl unabhängige Objektivität erreicht werden konnte, bestehen die aufgeführten "Aktenauszüge" im wesentlichen aus 3 Dokumenten: 89% des Textmaterials bildet ein Brief von Peter an R. G., 1,9% ein Reisebericht und 9% eine Video-Dokumentation von Dritten über Peter. Zusätzlich wurde die Verfassung des Königreichs Deutschland als Quelle herangezogen.
Mit dieser Quellenauswahl ist von vornherein eine objektive und ausgewogene Beurteilung unmöglich. Der Gutachter weist selbst in einer Fussnote unter "Fragestellung und Methodik" darauf hin, dass er nicht kontentanalytisch (d.h. unter Auswertung von journalistischen Texten über den Probanden) vorgegangen sei, da die "Ungenauigkeit und Gefahr von Verzerrung" zu hoch sei. Der grosse Anteil der Video-Dokumentation, die eben doch aus journalistischen Texten und journalistischem Bild- und Video-Material Dritter über den Probanden bestand, führt diese Aussage ad absurdum.
Der Brief an R. G. stellt zwar einen von Peter selbst verfassten Text dar, wird jedoch völlig ausserhalb des Kontextes bewertet. Immerhin gingen diesem Brief ein ausgedehnter Briefwechsel, mehrere Gespräche und einige, das Projekt NeuDeutschland sehr schädigende Handlungen von R. G. voraus. Dieses Umfeld und die Vorgeschichte lassen eine ganze Reihe von Formulierungen in einem ganz anderen Licht erscheinen, zumal Peter diesen Brief nicht als Privatperson, sondern als Leiter eines grossangelegten Projekts, als amtierendes Staatsoberhaupt des Königreichs Deutschland, schrieb.
Dieser zentrale Sachverhalt fand in dem gesamten Gutachten überhaupt keine, bzw. eine völlig verfehlte Würdigung. Bei Anwendung der Darstellung und Argumentation des Gutachters müssen fast allen Staats- und Regierungschefs der Welt, bzw. allen Staatsoberhäuptern narzisstische Persönlichkeitsmerkmale diagnostiziert werden. Das Auftreten eines Staatsoberhaupts - zumal in der Öffentlichkeit - ist nun einmal von der Natur des Amtes und der Sache her nicht mit dem Standardverhalten eines Norm-Bürgers zu vergleichen.
Aus diesem Grund geht auch die Benutzung der Verfassung des Königreichs Deutschland für die psychologische Beurteilung von Peter völlig fehl. Der Gutachter will die Verfassung als von Peter für sich selbst geschriebenen Text verstehen und verwenden. So interpretiert er die Verfassung dahingehend, dass Peter sich selbst dadurch eine lebenslange Herrschaft gesichert habe, auch unter Einsatz physischer Gewalt, wozu er die "Neue Deutsche Garde" ins Leben gerufen habe, und dass er sich grossen Besitz zuschreibe, da in der Verfassung steht, dass der König vorrangig über die Mittelverwendung entscheidet (Art. 29).
Warum wird nicht mit derselben Berechtigung aus der Verfassung zitiert, dass die Mittel zur Förderung des Allgemeinwohls einzusetzen sind (Art. 29), bzw. dass der König mit Aufnahme der Tätigkeit des Staatrats vorrangig eine repräsentative und beratende Funktion ausübt (Art. 10)?
Viel grundlegender ist aber noch die Frage, welche psychologischen Persönlichkeitsmerkmale dem Bundeskanzler der BRD zu diagnostizieren sind, wenn im Grundgesetz steht, dass der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik bestimmt (Art. 65) und dass mit der Verkündung des Verteidigungsfalles die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler übergeht (Art. 115b).
Der Gutachter übersieht, dass Peter nicht König ist, sondern die Übergangsfunktion des Obersten Souveräns innehat, die er sich nicht selbst übertragen hat, sondern zu der er demokratisch gewählt worden ist, und dass Peter zwar die Verfassung geschrieben hat, diese aber von jedem Staatsangehörigen willentlich und wissentlich schriftlich anerkannt und angenommen wurde.
Die Verfassung ist ja nicht vergleichbar mit einem persönlichen Tagebuch Peters. Sie ist ein Dokument, das für jeden Staat oder jedes staatsähnliche Gebilde verwendet werden kann und in seiner Gesamtwürdigung einen hohen ethischen Standard und eine hochstehende Orientierung am Wohl des einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lässt.
Anstatt eine solche Gesamtwürdigung vorzunehmen, verfährt der Gutachter mit der Verfassung wie mit allen anderen verwendeten Materialien: er pickt gezielt Fragmente heraus, die sich zu einem Negativbild (d.h. zu Symptomen einer Störung) zusammenfügen lassen, ohne in gleichem Masse positive Aspekte zu beleuchten oder auch nur zu prüfen, ob es nicht auch anderweitige (positive) Indizien gibt.
Dies führt zu einem weiteren grundlegenden Kritikpunkt. Offenbar ist der Gutachter aus seiner bisherigen Berufserfahrung daran gewöhnt, unterwürfige, verunsicherte oder kranke Menschen vor sich zu haben. Mit einem souveränen, selbstbewussten, gemeinwohlorientierten Menschen hatte er wohl bis dahin noch nicht zu tun. Dies lässt sich aus der grossen Tragweite ableiten, die er seiner ersten Begegnung mit Peter in seinem Gutachten gibt.
Die Frage stellt sich nun, ob daraus problematische Persönlichkeitsmerkmale von Peter oder vielmehr von der Mehrheit der "normalen" Menschen abzuleiten sind. Daran knüpft sich die weitere Frage nach der Definition von Normalität an, die ja eben die Grundlage psychologischer Diagnosen bildet. Die Psychologie geht von einem "Normalzustand" eines Menschen aus, und alles was davon abweicht, wird als "Störung" oder als "Krankheit" betrachtet, diagnostiziert und gegebenenfalls behandelt. Dieser "Normalzustand" wird aber weitestgehend als statistischer Durchschnitt der Bevölkerung bestimmt und bewertet, mit anderen Worten: an der Mehrheit der Menschen gemessen. Das ist vergleichbar mit der Bestimmung eines "Normalgewichts", indem man den Durchschnitt der Bevölkerung zur Normalität erklärt. In einer global übergewichtigen Gesellschaft wird somit jeder gesunde, objektiv gut proportionierte Mensch als "gestört" oder gar "krank" eingestuft.
Dies ist ein Problem der Psychologie, Psychiatrie und Medizin allgemein. Sich ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Naturprinzipien und Naturgesetze an der grossen Zahl als Massstab zu orientieren, muss fehlgehen.
In einer Zeit, in der immer mehr Menschen die Bedeutung ihrer geistig-seelischen Entwicklung erkennen und sich dieser intensiv widmen, deshalb gezielt daran arbeiten, ihr Selbstbewusstsein, ihre Selbstsicherheit, ihre Selbst-Liebe zu steigern, und sich so bewusst vom Norm-Verhalten entfernen, muss die Psychologie unweigerlich immer mehr "Störungen" oder "Erkrankungen" diagnostizieren oder ihre eigenen Grundlagen hinterfragen und ändern.
Wohl auch diesem Grund wird in der Literatur [Tondorf, G. /Tondorf, B.: Psychologische und Psychiatrische Sachverständige im Strafverfahren, S. 62, Heidelberg, München 2011] als Mindestanforderung bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung die Begründung der zeitlichen Konstanz des Symptombildes und auch die Nennung des Orientierungsrahmens für die Einschätzung des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung genannt.
Darauf wird in dem vorliegenden Gutachten leider fast gar nicht eingegangen. Es wird nur darauf hingewiesen, dass die "Beurteilung der Persönlichkeit mit erheblichen Unsicherheiten behaftet" ist. Dennoch wird diese Beurteilung aber keineswegs abgelehnt. Der "Nachweis" der zeitlichen Konstanz des Symptombildes wird geradezu lapidar mit der Aussage geführt, dass "anhand der Zeugenaussagen, dass sich Herr Fitzek im Laufe der Jahre nicht nennenswert verändert habe, doch von einiger Stabilität im Persönlichkeits- und Verhaltensstil" ausgegangen werden könne. Auf welche Bereiche sich diese Zeugenaussagen bezogen, ist dabei gar nicht klar.
Für den angeblichen Mangel an Empathie werden dann vier Beispielfälle ohne jegliche Nennung des Zusammenhangs aus einem Zeitraum von mehreren Jahren angeführt. Die Frage, ob es auch entgegengesetzte Beispiele in diesem Zeitraum gab, wurde nicht einmal gestellt. Dabei wäre es die Aufgabe des Gutachters gewesen, festzustellen, wie viele Beispiele von Empathie diesen Negativbeispielen gegenüber standen, und so ein Gesamtbild zu zeichnen, aus dem eine diagnostische Schlussfolgerung gezogen werden kann.
Stattdessen wird auch die Einschätzung des Schweregrades ebenso lapidar mit dem einfachen Satz "Schwere Störungen des Selbstwertgefühls, nämlich ein sog. narzisstisches Größenselbst, sind anzunehmen" vorgenommen. Keine nähere Begründung, keine Angabe des Orientierungsrahmens.
Es ist klar ersichtlich, dass eine fundierte ernstzunehmende Beschreibung der Persönlichkeit Peters nicht gelungen ist. Der Gutachter selbst wies wiederholt auf die grosse Unsicherheit in der Beurteilung ohne Exploration und nach dem vorliegenden Datenmaterial hin. Dennoch hat er eine Beurteilung vorgenommen, die somit als unseriös bezeichnet werden muss.
Ein detaillierter Blick auf die Argumentation des Gutachters an vielen Stellen ist jedoch auf alle Fälle aufschlussreich. Der Leser kann sich sehr leicht selbst eine Meinung dazu und dadurch bilden.
1. Zeichen eines narzissmusverdächtigen Anspruchsdenkens sei es, dass Peter sich über die Verpflegung in der JVA beklagt.
Somit sind Vegetarier und Veganer offenbar narzissmusverdächtig, wenn sie ungesunde Fleischnahrung ablehnen.
2. Auch Klagen über die Haftbedingungen werden als Zeichen eines narzissmusverdächtigen Anspruchsdenkens betrachtet, obwohl im Untersuchungshaftvollzugsgesetz von Sachsen-Anhalt steht, dass ein Untersuchungsgefangener "so zu behandeln [ist], dass der Anschein vermieden wird, er würde zur Verbüssung einer Strafe festgehalten." (§4) und dass "das Leben im Vollzug ... den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen" ist (§5).
3. Die aufgeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen werden als Zeichen einer narzissmusverdächtigen Überheblichkeit gewertet, da dabei eine erhebliche Gefährdung anderer in Kauf genommen werde. Diese Wertung ist ohne Einzelfallprüfung problematisch. Von den 8 angeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen fanden 4 auf Autobahnen statt, 2 ausserorts und 2 innerorts.
Jeder Autofahrer weiss, wie "sinnvoll" Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen oft sind. Und um festzustellen, wie viele narzissmusverdächtige Autofahrer unterwegs sein müssen, braucht man nur genau nach der vorgeschriebenen Geschwindigkeit auf einer Autobahn zu fahren und zu schauen, wie oft und wie schnell man überholt wird.
Ähnlich problematisch verhält es sich oft auf gut ausgebauten Bundesstrassen ausserorts. Deshalb muss hier der jeweilige Einzelfall betrachtet werden.
Besonders kritisch werden grössere Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts im allgemeinen betrachtet. Allerdings sollte auch hier eine Einzelfallanalyse vorgenommen werden, bevor man zu der psychologischen Diagnose von Verantwortungslosigkeit, Überheblichkeit und Arroganz kommt. Radaranlagen werden ja gerade meist gezielt dort aufgestellt, wo die allgemeinen Strassen- und Verkehrsverhältnisse nach dem gesunden Menschenverstand eine höhere Geschwindigkeit sinnvoll machen. Denn nur dort lassen sich die gewünschten Einnahmen erzielen. Und Fälle von langgestreckten schwach bebauten ländlichen Dörfern, bei denen das Ortsausgangsschild 1-2 km von dem eigentlich bebauten Bereich entfernt steht, bieten sich hierfür geradezu an. Der ortsunkundige Autofahrer denkt dort, bereits wieder auf freiem Felde zu sein, und wird dann einer Geschwindigkeitsüberschreitung "innerorts" beschuldigt. Der hier ungeprüft, aber plakativ geschilderte Fall eines brandenburgischen Dorfes an einem August-Nachmittag scheint in diese Kategorie zu fallen. Dann das genannte Dorf besteht nur aus wenigen, meist von der Durchgangsstrasse entfernten Häusern und einem langgestreckten Waldstück dazwischen.
Generell muss die Frage gestellt werden, inwieweit Führungspersönlichkeiten und Pioniere mit denselben Massstäben wie "normale" Menschen gemessen werden können und sollen. Für gewisse Aufgaben werden nun einmal andere Charakter- und Persönlichkeitsmerkmale benötigt. Deswegen können solche Aufgaben auch nicht von jedermann ausgeführt werden. Kann man deshalb aber von Störungen oder gar Krankheiten bei diesen Persönlichkeiten sprechen? Muss nicht das Lebensumfeld, der Tätigkeitsbereich, die gestellten Aufgaben, aber auch der Erfahrungs- und Bewusstseinshorizont mit betrachtet werden?
Zur Illustration dieses Punktes soll eine kleine fiktive Geschichte dienen:
http://krd-blog.de/eine-kleine-fiktive-geschichte/ Abschliessend und zusammenfassend ist festzustellen, dass das vorliegende Gutachten eine grosse Zahl an Mängeln aufweist. Der grösste Mangel ist vielleicht der, dass der Gutachter mehrmals sogar in Fettdruck auf die Unsicherheit seiner Beurteilung hinweist, dennoch aber auf extrem tönernen Füssen ein Persönlichkeitsbild aufbaut, das keiner fundierten Prüfung standhalten kann, durch die Bezeichnung als "wissenschaftlich begründetes fachpsychiatrisches Gutachten" und den Titel des Gutachters aber für das Gericht und für die Öffentlichkeit eine Stigmatisierung bewirkt.