Falls es einen Rechtfertigungsgrund gäbe, könnte er auch zur Straflosigkeit führen.
Gesetzt den Fall, dass ich einen Angehörigen mit Verdacht auf Herzinfarkt oder Schlaganfall in meinen Wagen packte und in die Notaufnahme führe, aber auf dem mit Fahrverbot belegten Waldweg, der mir eine halbe Stunde Umweg zum Krankenhaus erspart, erwischt würde, würde ich mich auch auf einen Rechtfertigungsgrund berufen.
Fatzke ist aber meilenweit von jeglichem denkbaren Rechtfertigungsgrund entfernt. Mit seinen Tateingeständnissen (nicht: Tatgeständnissen) hat er sich aber sicher keinen Gefallen getan, wenn es eines Beweises der Uneinsichtigkeit bedürfte, hätte er ihn hiermit wohl geliefert.
Übrigens braucht ein Angeklagter seine Revision materiell-rechtlich gar nicht zu begründen. Das Revisionsgericht muss dann selbst prüfen, ob Rechtsfehler vorliegen. Anders der Anwalt, und der Pflichtverteidiger hat sich redlich Mühe gegeben, eine "wasserdichte" Revision zu verfassen, wobei ich im einen oder anderen Punkt vermute, dass er Wunschdenken erlegen sei.
Aber da ich kein Revisionsrichter bin, überlasse ich es gerne dem BGH, die Stichhaltigkeit der gerügten Punkte zu beurteilen.