Der Text stellt wirklich ein Geständnis dar, wenn auch ein unfreiwilliges. Es fällt vor allem auf, dass er gar nicht merkt, welche Offenbarungen er leistet, sobald er den Vorwürfen des Gerichts seine eigene krude Rechtsauffassung gegenüberstellt. Beispiel (S. 4):
Weiterhin wird gerügt:
...
- er die Fremdgelder wie eigenes Geld behandelt und verwendet hätte und sich nicht wie ein Gutsverwalter sondern wie ein Gutsherr verhalten hätte, der niemandem Rechenschaft schuldete, obwohl die Kapitalüberlasser ihm die Kapitalmittel zu seiner freien Verwendung gegeben hätten, ...
Und dann (S. 15):
Auch sämtliche Zweckbetriebe hätten unter seiner Kontrolle und seiner Verfügung als Vereinsvorstand gestanden. Davon seien nur einige wenige im ihm ausgehändigten Urteil aufgeführt. Die alleinige Eigentümerschaft komme auch im Art. 29 der Vereinigungsverfassung „Königreich Deutschland“ zum Ausdruck, die auch auf Seite 113 des Urteils wie folgt bestätigt werde:
„(1) Der König ist bis zur Schaffung des Staatsrates der alleinige Betreiber und Eigentümer der Staatsbetriebe…“
„(2) Der König entscheidet vorrangig über die Mittelverwendung…“
Der Antragsteller rügt, dass die Richter diese Vorschriften nicht gewürdigt haben, denn eine Eigentümerschaft begründe die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über eine Sache.
Das fällt wohl (wie der gesamte Text) in die Kategorie Eigentor.
Immerhin kann der Zopf nicht umhin, auch die Leistungen des Gerichts zu würdigen (S. 6):
Das Landgericht habe die komplexen Tatsachen zwar korrekt ermittelt, ...
Aber:
jedoch die ermittelten Tatsachenfeststellungen nicht in die Bewertung einfließen lassen.
Wie das? Auch an anderer Stelle muss er zähneknirschend einräumen, dass das Gericht mit seiner grundsätzlichen Einordnung nicht daneben lag (S. 36):
Der Antragsteller erklärt, dass das Gericht jedoch halbwegs korrekt aufführe:
„Genaue Aufzeichnungen darüber, wie der Angeklagte die Gelder verwendet hat und welche Summen in die von ihm gekauften Grundstücke geflossen sind, wurden nicht aufgefunden. Es bekundete auch niemand der von dem Angeklagten nach und nach benannten Mitglieder seiner Gemeinschaft, die nach seinen Angaben für die Buchhaltung zuständig gewesen seien, dass sie genaue Aufzeichnungen über die Verwendung der Gelder geführt hätten.“
Doch auch hier windet er sich (ebd.):
Der Antragsteller verstehe unter dem Begriff „Buchführung“ die für einen Verein erforderliche einfache Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung, also etwas anderes als die Richter, die unter „Buchführung“ die Bilanzbuchhaltung eines Kaufmannes verstehen.
Er rügt, dass das Beweismittel der Verfassung Neudeutschland auch dahingehend nicht geachtet wurde und auch nicht die Tatsache, dass es sich bei der Vereinigung NeuDeutschland um einen Idealverein und eine gemeinnützig tätige Stiftung handele. So käme es zu fehlerhafter Rechtsanwendung und zur Verletzung materiellen Rechts.
Wenn nichts mehr hilft, wird eben umdefiniert, oder ein Beweismittel als solches deklariert, obwohl es das nicht ist. Dass er sich dabei in der eigenen Argumentation heillos verheddert (seit wann hatte Neudeutschland eine Verfassung?), zeigt den Grad der Verzweiflung ebenso wie die Begriffsschöpfung: was soll denn ein Idealverein sein? Ganz abgesehen davon, dass er auch einen klaren Einnahmen/Ausgaben- Nachweis nicht vorlegen konnte.
Da strickt jemand kräftig an seiner eigenen Realität. Dumm nur, wenn die nichts mit dem zu tun hat, was andere als Wirklichkeit wahrnehmen. Dazu eine besondere Perle fiduziarischer Formulierungskunst (S. 3):
Er rügt, dass zahlreiche von ihm im Verfahren gelieferte Beweismittel nicht ansatzweise dem Ermittlungsergebnis der Anklage entsprachen.
Beim Formulieren der "Revisionsbegründung" wusste der Oberjurist offenkundig schon nicht mehr, wo vorn und hinten ist. Kein Wunder, wenn man so viele rhetorische Pirouetten dreht. Irgendwann muss einem schwindelig werden.