Die Stifte können gespitzt werden, sagt doch Rdnr. 5 zu § 176 GVG:
"Das Erstellen handschriftlicher Aufzeichnungen durch Zuhörer kann grds nicht verboten werden, auch nicht wenn "das ständige Schreiben den Richter nervös macht"
Es darf aber wohl davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall nicht der Richter derjenige ist, der davon nervös wird
Bei der Benutzung von Laptops etc. sieht das anders aus, sollte man der Ordnung halber vorher mit dem Vorsitzenden sprechen:
"Wegen der Gefahr unerlaubter Ton-/Filmaufnahmen darf aber Zuhörern Benutzung von Notebooks, Mobiltelefonen etc verboten werden"
...wobei das in einem öffentlichen Strafprozess interessant ist, wäre doch eine Aufzeichnung hier nicht per se verboten, da das gesprochene Wort ´öffentlich´ ist, eine Veröffentlichung hingegen schon; entscheidend wäre sicherlich was die Hausordnung des Amtsgerichts dazu aussagt.
Also auf Stift und Papier zurückgreifen und alles ist schick
Darüber ließen sich dann auch die fragwürdigen Selbstwahrnehmungen und -darstellungen des Bedummen abgleichen, der sicherlich alles anders hört und wahrnimmt, bei dem der Richter sicher alles anders gesagt hat etc....
Masch hat ja auch so eine interessante Wahrnehmung...da haben alle Richter und Staatsanwälte immer gleich Angst vor ihr, sind verunsichert etc.
Nun ja, immerhin hat da die ´Angst der Richters´ gereicht um 6 Monate OHNE Bewährung zu verhängen
Selbstverständlich OHNE gesetzliche Grundlage, aus Willkür, vor lauter Angst
Das Mitschreiben dürfte also in so einem speziellen Fall sogar der Unterstützung und Arbeitserleichterung des Gerichts dienen