https://verhafter.wordpress.comNachfrage bei der Polizei
28 Mai
Am 27.5.2013 war es nun zwei Monat her, als die legendäre Gerichtsverhandlung, mit zwischenzeitlicher Festnahme der Richterin und der STA, stattfand. In dieser Sache ergab sich auch die Notwendigkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Polizei zu stellen, weil diese Strafvereitelung im Amt betrieb.
Da bisher nur eine Eingangsbestätigung vorliegt, wurde nun folgendes Schreiben an die Polizei nötig.
Sehr geehrte Frau Scholz,
haben Sie sich eigentlich schon Mal die Frage gestellt, ob Sie wirklich die geeignete Person für die Ausübung der Dienstaufsicht sind?
Wie Ihnen in meiner Dienstaufsichtsbeschwerde geschildert, gab es am 27.3.2013 eine Gerichtsverhandlung, bei der ich über den Notruf die Polizei zu Hilfe rief. Telefonisch wurde mitgeteilt, dass kein Streifenwagen geschickt wird.
Daraufhin wurde eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei Ihnen eingereicht. Eine Eingangsbestätigung wurde ausdrücklich innerhalb einer Woche gefordert. Allein dafür brauchten Sie zwei Wochen.
Inzwischen liegt mir auch die von der Amtsrichterin zunächst verweigerte Akte als Kopie vor. Neben den Seiten 95 und 110 war noch eine Aktennotiz ganz besonders interessant. Dabei geht es um einen Anruf von Ihnen. Lt. Aktennotiz baten Sie um einen Anruf der Richterin, die in diesem Fall die Täterin war, und wollten von ihr wissen, ob diese Person etwas gegen mich unternommen hätte.
Frau Scholz, was könnten Sie an meiner Dienstaufsichtsbeschwerde, und an meinen Veröffentlichungen nicht verstanden haben? Hier nochmals in aller Deutlichkeit.
Ich war hier das einzige Opfer einer Straftat.
Bei der Richterin und den beteiligten der STA handelte es sich um, zumindest mutmaßliche, Straftäter. Dies gilt ebenso für den Polizeibeamten.
Muss man sich nicht die Frage stellen, ob Sie für die Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde überhaupt geeignet sind, wenn Sie offenbar Opfer mit Täter verwechseln? Wenn Sie die Täter befragen, ob diese gegen das Opfer nochmals vorgehen wollen?
Würden Sie auch einen Bankräuber befragen, ob er beabsichtige gegen die Bank juristisch vorzugehen, weil die Bank dem Täter nicht genügend Kohle raus gerückt hat?
Hier könnte man doch den Eindruck gewinnen, dass Sie vermuten, dass Polizisten, Richter und Staatsanwälte grundsätzlich keine Straftaten begehen, oder dass die Gesetze für diese Personengruppe entweder nicht gelten, oder nicht zu beachten sind.
Ich darf darauf hinweisen, dass es ihre Pflicht ist die Dienstaufsicht über Polizeibeamte auszuüben. Es ist nicht ihre Pflicht Verfehlungen ihrer Beamten zu decken oder schön zu reden. Und es ist auch nicht ihre Pflicht, gegen Bürger vorzugehen, die Opfer von Straftaten wurden. Auch dann nicht, wenn es sich bei den Straftätern um Polizisten, Richter oder Staatsanwälten handelt.
Lt. §344 StGB ist die vorsätzlich und wissentliche Verfolgung von Unschuldigen durch Amtspersonen ausdrücklich eine Straftat. Seite 95 und 110 der Strafakte belegen eindeutig, dass Gericht und STA mich, vorsätzlich und wissentlich, als Unschuldigen verfolgten.
Lt. §258 StGB ist auch die Strafvereitelung im Amt eine Straftat. Der von der Dienstaufsichtsbeschwerde betroffene Beamte hat also ebenfalls eine Straftat begangen.
Einzig die vorläufige Festnahme der Straftäter, hier die Richterin und der STA, war gesetzlich zulässig. Somit war ich die einzige Person, die sich an das Recht gehalten hat, die erneut keine Straftat begangen hat.
Vielleicht sollten Sie also mal den Sinn und Zweck ihres Anrufs bei einer der Täterin, hier der Richterin, erklären. Auch bin ich der Meinung, dass zwei Monat nach der Strafvereitelung im Amt meine Dienstaufsichtsbeschwerde mal bearbeitet sein dürfte. Ich darf daher um entsprechende Mitteilung, evtl. einen Zwischenbericht bitten. Was wurde bisher unternommen?
Wie wird sichergestellt, dass die Gelsenkirchener Polizei nicht weiterhin Strafvereitelung im Amt betreibt?
Ich darf um kurzfristige Mitteilung bitten, und verbleibe,
mit stets freundlichen Grüßen
B. Schreiber
Das nächste Schreiben dann in etwas 5 Wochen:
„In meinemm letzten Schreiben hatte ich innerhalb von zwei Wochen um Antwort gebeten. Da möglicherweise aus innerbetrieblichen Umständen eine Antwort in dieser Zeit nicht möglich war, habe ich noch eine freiwillige Nachfrist von weiteren 14 Tagen abgewartet.
Nun bitte ich sie nochmals …. (dann eine Frist von 1 Woche ab dortigen Posteingang).
… Ihre Antwort ist für mich deshalb jetzt dringend erforderlich weil …. (andere Behörde) auf meine Zuarbeit wartet.
…
mit freundlichen Grüßen“
Das nächstfolgende Schreiben dann in 3 Wochen:
Leider haben sie nicht auf mein Schreiben vom … sowie nicht auf mein Schreiben vom … reagiert. Das istb für mich sehr ungewöhnlich, denn üblicherweise erhalte ich auch mene Anfragen in einer angemessenen Zeit eine Antwort oder einen Zwischenbescheid, wenn sich die Antwort verzögert.
Sollte ich innernhalb …. (dann eine Frist von 1 Woche ab dortigen Posteingang) wieder nichts von Ihnen hören, muß ich davo ausgehen, daß sie nicht gewillt sind, meine Fragen sachgerecht zu beantworten.
In diesem Falle werden ich prüfen (ganz wichtig: nur prüfen, den prüfen kann man ja alles und das istb immer ergebnisoffen) qwelche weiteren Schritte ich unternemen muß, um in meiner Angelegenheit eine sachgerechte Antwort zu erhalten.
…
Hochachtungsvoll
Verteiler:
* Behörde
* vorgesetzte Behör
* Abgeordneter, Parlament usw,
Im allgemeinen liegt dann spätestens nach 3 Monaten eine Sachantwort vor, die inhaltlich nicht unbedingt den Erwartungen entsprechen muß, aber es ist eine schriftliche Antwort der Behörde, teilweise sogar als Verwaltungsakt einzustufen.