Ich kenne mich mit der Rechtsform VVaG nicht aus (ich weiß, dass sie existiert und das dürfte mich von 90% der frisch examinierten Juristen absetzen). Kann mir vorstellen, dass es da Nachschusspflicht gibt, ebenso wie, dass es eine Sonderregel gibt, die die Begrenzung derselben erlaubt.
Hintergrund: Ein VVaG, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist eine Form des Vereins (eingetragen, e.V.) für Versicherungen. Vereine sind Personengesellschaften. Im Falle einer Insolvenz haften daher die Gesellschafter unbeschränkt persönlich. Hieße: Nachschusspflicht bei Insolvenz. Bei großen finanziellen Risiken lagert man das Haftungsrisiko daher gern auf Kapitalgesellschaften (UG haftungsbeschränkt, GmbH, AG, etc.) aus.
Ich kann mir vorstellen, dass der Gesetzgeber angesichts der hohen Risiken von Versicherungen (insb. wenns um Krankenversicherung geht…) die VVaGs in Sachen Haftung privilegiert. Genauso kann ich mir vorstellen, dass eine solche Privilegierung genau nicht stattfindet, da im Falle einer Insolvenz dann ja die Allgemeinheit einspringt. Müsste man™ mal nachgucken.
Ich überlege gerade, ob nicht bereits die Ausstellung dieser "Verleihung einer Rechtsform" Beihilfe (ich würde sogar sagen: Mittäterschaft!) zum Betreiben verbotener Versicherungsgeschäfte ist. Damit könnte man ggf. Lorenz in den Fokus der für ihn zuständigen Staatsanwaltschaft rücken (welche ist das überhaupt?).