@Pantotheus Marshas Dialekt scheint mir eher in Richtung Basel-Landschaft zu verweisen...
Nun gut, werfen wir doch mal einen Blick auf den aktuellen "Kinderklau"-Fall.Die betroffene Mutter kommentiert gerade fleissig bei unserer Malela, und so ist es leicht, herauszufinden, dass es sich um eine Sarah Beeler aus Zürich handelt, die auf ihrem FB-Profil - scrollt man weit genug hinunter, dass man in die Phase vor der grossen "Kinderklau-Aufregung" kommt - den üblichen Reichsdeppen- und Verschwörungsquatsch teilt. In einem der Posts ist beispielsweise die Rede von den drei Päpsten, die vom Vatikan aus die Welt beherrschen, und natürlich stecken auch da "däää Joooodn" dahinter.
Auf Frau Beelers eigenem Profil findet man auch einige Dokumente ihrer Auseinandersetzung mit der KESB, die sie dort öffentlich geteilt hat. So heisst es im für den "Klau" relevanten Schreiben der KESB:
... es sachlich angezeigt, D... [dem Kind] eine solche Verfahrensvertretung zu bestellen. Herr Rechtsanwalt D... W... ist bereit und geeignet, die Interessen von D... im vorliegenden Verfahren unter Einschluss allfälliger Rechtsmittel zu wahren und zu vertreten. (...)
(Es folgt eine Passage über die Entschädigung dieses Anwaltes, und dann, Hervorhebungen von mir:)
Eine Kooperation mit der Mutter erwies sich bisher als nicht möglich. Es erscheint daher unumgänglich, die vorliegenden Kindesschutzmassnahmen als sogenannt superprovisorische Massnahmen anzuordnen und damit auf eine vorgängige Anhörung der Beteiligten zu verzichten, um den Vollzug der Platzierung der Kinder nicht zu gefährden. Die Massnahmen gelten damit lediglich vorsorglich. Die Behörde hört die Beteiligten möglichst umgehend an und hat danach in einem erneuten Entscheid die Massnahme zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 140 III 289) ist gegen superprovisorische Entscheide kein Rechtsmittel gegeben und nur der anschliessende Bestätigungs-, Abänderungs- oder Aufhebungsenscheid mittels Beschwerde anfechtbar.
Hierzu vielleicht ein kleiner Exkurs zur seit 2013 existierenden
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die in der Schweiz für Kinderklau zuständig ist (und für Erwachsenenklau, der tatsächlich etwa 2/3 der Fälle ausmacht, aber viel weniger mediale Aufmerksamkeit bekommt. Ein prominentes und aktuelles Beispiel für Erwachsenenschutzmassnahmen der KESB ist der Fall Michael Schumacher.).
Die KESB steht seit ihrem Bestehen unter Dauerbeschuss gewisser Kreise, und teilweise hat sich das KESB-Bashing zu einer Art Volkssport entwickelt - nach meinem Empfinden zu Unrecht. Natürlich arbeiten in dieser Behörde auch nur Menschen, die ihre Tätigkeit mal besser, mal weniger gut ausüben, weshalb es in manchen Fällen zu Fehlentscheiden oder willkürlichen Entscheiden kommt (die natürlich anfechtbar sind). Ich erinnere mich aber noch gut an die Zeit, bevor es die KESB gab. Damals waren für diese Fälle kommunale Vormundschaftsbehörden zuständig, in denen oft kein oder zu wenig geschultes Personal sass, und die Zahl der schlimmen Fälle von Behördenversagen - wir sprechen teils von Fällen, in denen es Tote gab - war meiner Erinnerung nach erheblich grösser als heute: Ca. alle 6 Monate war ein tödliches Familiendrama in den Schlagzeilen, das die Behörde durch rechtzeitiges Einschreiten und Ernstnehmen der Anzeichen hätte verhindern können, usw. Bloss gab es damals keine nationale Behörde, über die sich dann auch die ganze Nation aufgeregt hätte, sondern da standen einzelne Kommunalbehörden in der Kritik, die ausserhalb der Gemeinde niemanden wirklich interessierten und deshalb auch schnell wieder vergessen wurden.
Das schwierige Verhältnis der heutigen Bevölkerung zur KESB wird in folgendem Artikel äusserst treffend zusammengefasst:
Die böse KESBDaraus zitiere ich folgende Passagen:
Damit die KESB handeln kann, ist er erforderlich, dass sie von einer Kindswohlgefährdung Kenntnis erhält.
Art. 443 ZGB
A. Melderechte und -pflichten
1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.
Jede Person kann somit eine Gefährdungsmeldung machen: Privatpersonen, Beistände, Lehrer, Sozialarbeiter, Gemeindemitarbeiter oder Ärzte. Letztere müssen allerdings zunächst vom Berufsgeheimnis entbunden werden. Eine Gefährdungsmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Dabei sind konkret die Umstände zu schildern, die auf eine Kindswohlgefährdung schliessen lassen.
Die KESB klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und tätigt die erforderlichen Abklärungen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und ZGB), insbesondere wird den Betroffenen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährt. Der Abklärungsprozess dauert in der Regel mehrere Wochen oder Monate. Erst wenn der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet die KESB über erforderliche Kindesschutzmassnahmen. Nur bei einer akuten Gefährdungssituation entscheidet die KESB sofort.
Während der Abklärungsphase ist es empfehlenswert, wenn die Betroffenen mit der KESB kooperieren, auf Bedenken der KESB eingehen, selbst Vorschläge machen. Man kann viel erreichen, wenn man einfach mit den Leuten redet. Ein rein konfrontatives Verhalten der Betroffenen wirkt sich jedoch meist kontraproduktiv aus.
Sobald eine Gefährdungsmeldung eingegangen ist, müssen die Betroffenen darauf bedacht sein, dass sie keine Gründe produzieren, welche die KESB zum sofortigen Handeln nötigt. Wenn eine akute Gefährdungssituation vorliegt, kann die KESB superprovisorisch ‒ also ohne Anhörung der betroffenen Personen ‒ Kindesschutzmassnahmen erlassen. Zudem wird regelmässig die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln (Beschwerde) entzogen (Art. 450c ZGB), weshalb der superprovisorische bzw. vorsorgliche Entscheid in der Regel bis zum Endentscheid Geltung hat.
Beispiel: Bei der KESB wurde eine Gefährdungsmeldung eingereicht, weil Frau K. ihre Kinder zu wenig beaufsichtige. Bei der persönlichen Befragung der Eheleute K. wurde offensichtlich, dass es sich um schwierige familiäre Verhältnisse handelt. Da die KESB sich ein besseres Bild von der Situation machen wollte, kündigte die KESB einen Hausbesuch an. Bei diesem Hausbesuch rastete Frau K. völlig aus, warf mit Sachen um sich und die Wohnung machte auch einen desolaten Eindruck. Da die KESB nun von einer aktuellen Gefährdungssituation ausgehen musste, entzog sie den Eltern superprovisorisch die Obhut über die Kinder und platzierte diese fremd. Wenn sich Frau K. beim Hausbesuch zusammengerissen hätte, wäre ein Obhutsentzug kaum notwendig geworden. Die KESB hätte dann wohl zunächst mit familienbegleitenden Massnahmen versucht, die Situation für die Kinder zu verbessern.
Obiges Beispiel scheint mir grosse Ähnlichkeiten mit dem Fall von Sarah Beeler aufzuweisen, soweit wir diesen kennen. Denn dieser ist offenbar folgendermassen abgelaufen:
Jemand hat bei der KESB Zürich eine Gefährdungsmeldung betreffend D. (den Sohn von Frau Beeler) gemacht, worauf die Behörde begonnen hat, den Sachverhalt abzuklären. Anscheinend ist unsere Frau Beeler, statt mit der Behörde zu kooperieren, entweder beim Besuch der KESB durchgedreht oder hat sie auf sonst irgendeine Weise davon überzeugt, dass sie derart einen an der Waffel hat, dass man ihr Kind besser erst mal vor ihr in Sicherheit bringen sollte. Nicht auszuschliessen ist bei unserer Kundschaft auch, dass D. unter irgendwelchen pseudomedizinischen Vorstellungen seiner Mutter zu leiden hatte. Beeler schreibt jedenfalls auf Facebook:
man unterstellt mir in dem legalen Wisch, Wahn. Die haben mir bei meiner Wohnung aufgelauert, ich war aber grad bei einer Freundin ums Eck und habe mich danach ins Cafe Frankental begeben, wo ich später Bernhard treffen wollte. Dort habe ich mich mit zwei Polizisten die Pause hatten unterhalten und dann kamen plötzlich N... und der andere Polizist, ich müsse in meine Wohnung mit ihnen gehen. Ich habe dann B... angerufen, ob er sofort kommen kann und habe im Cafe auf ihn gewartet. N... hat weiter daraufhin gedrängt in meine Wohnung zu gehen, auf meine Frage ob er denn einen Durchsuchungsbefehl hat, meinte er, er brauche keinen. Ausgewiesen hat N... sich übrigens auch nicht. N... ist der Polizist rechts auf dem Bild mit den Tattoos.
Natürlich nennt Beeler auf Facebook den Namen der Polizisten und hat auch ein Foto gepostet. Desgleichen nennt sie den Namen der Bearbeiterin von der KESB.
Am Montag scheint sie dort einen Termin zu haben, wobei sie der Behörde lustigerweise eine Mail geschrieben hat mit der Bitte, diesen zu verschieben. Dabei dürfte es sich um den Anhörungstermin handeln, aufgrund dessen die Behörde ihren weiteren Entscheid fällt.
Frau Beeler scheint nicht zu peilen, dass sie wohl am ehesten mit einigermassen vernünftigem Verhalten an besagtem Termin wird erreichen können, dass sie
ihr Eigentum ihren Sohn zurückerhält.
Auch Malela scheint nicht verstanden zu haben, dass der Sohn erst mal nur vorübergehend entzogen wurde und der definitive Entscheid noch aussteht. Die Deppen scheinen eher geradewegs auf eine Verlängerung des Kindesentzugs hinzusteuern.
Ich denke mal, die zuständige Beamtin bei der KESB und der Polizist, der fotografiert und mit Namen genannt wurde, könnten sich auch für diese öffentliche Ausstellung interessieren.