@Tano CariddiAuch das ist wahrscheinlich eine weise Entscheidung. Nicht böse oder verbiestert sein, blödsinnig war die Diskussion sicher nicht. Nicht vergessen, wir sind die Guten und wir wollen doch nicht uns selber oder die, die uns mit Informationen versorgen, in Schwierigkeiten bringen. Im Zweifelsfall ist da eher Vorsicht angebracht, um Ärger zu vermeiden. Entscheidungen, die nicht aus entgeltlichen Datenbanken stammen und nicht unter irgendwelchen anderen rechtlichen Vorbehalten stehen, können selbstverständlich weiter hier eingestellt werden und wenn Du da mal wieder was hast, freuen sich sicher viele hier (ich auch).
Und nun die nächste, vielleicht auch nur dumme Frage mangels juristischen und persönlichen Erfahrungen: Wo genau liegt der feine Unterschied zwischen einfacher Insolvenz (kann im Moment nicht zahlen bzw. Ausgaben überstiegen Einkommen) und echtem Bankrott?
Eine absolut nicht dumme Frage, die Antwort ist nicht ganz so einfach und ich versuche es mal mit Beispielen.
Beispiel 1: Man wirtschaftet vor sich hin und plötzlich geht einem das Geld aus (Zahlungsunfähigkeit) oder man ist plötzlich überschuldet. Man geht unverzüglich zum Insolvenzgericht und stellt Insolvenzantrag.
> So soll es sein, das ist straflos. Da kann man doch gleich auf den Namen des Ehegatten oder Lebenspartners ein neues Unternehmen gründen und fröhlich weitermachen (letzteres geht in den anderen Varianten übrigens auch).
Beispiel 2: Man ist zahlungsunfähig oder überschuldet, merkt das auch (z.B. an Hand von mangels Deckung nicht ausgeführten Lastschriften oder Überweisungen, geplatzten Schecks usw.), macht aber trotzdem weiter wie bisher, bis es dann irgendwann endgültig zu Ende ist.
> Das ist strafbar als vorsätzliche Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs.4 InsO. Man kann das auch fahrlässig begehen (§ 15a Abs.5 InsO). Nimmt man nach Erkennen der "Insolvenzreife" vertraglich vereinbarte Leistungen eines anderen entgegen, obwohl man - wie man weiß - die dafür zu erbringende Gegenleistung nicht mehr erbringen kann, ist das außerdem Betrug nach § 263 StGB.
Beispiel 3: Man ist zahlungsunfähig oder überschuldet, merkt das auch und begeht danach bestimmte weitere Handlungen. z.B.
- Beiseiteschaffen von Vermögen (so etwas ist ja gerade Gegenstand im Schlecker-Prozess)
- Verschleudern von Vermögen durch Verlust- oder Spekulationsgeschäfte, unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette
- Vortäuschen von Rechten Dritter oder Anerkennung von erdichteten Forderungen
- Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Buchführungspflicht
- Manipulation oder gar Fälschung von Bilanzen, die man führen muss
Der vollständige Katalog ist in § 283 StGB zu finden.
> Das ist strafbar als der von Dir erwähnte Bankrott gemäß § 283 StGB.
Daneben gibt es noch weitere Insolvenzstraftaten wie Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung, alles nachzulesen in den §§ 283 bis 283d StGB.