Also bei Intelligenzminderung fällt mir zuerst Mahjo ein. Den Sürmeli hab ich nicht so intensiv verfolgt, aber intelligenzgemindert wirkte der auf nicht eher nicht. Da scheint dann doch entweder was Wahnhaftes oder was in Richtung Persönlichkeitsstörung vorzuliegen.
Achso und natürlich verfügt so jemand dann auch nicht mehr über sein vollständiges intellektuelles Potential, aber das ist dann eher eine Folge einer anderen Störung
Definition einer Intelligenzminderung:
ICD-10-GM-2017 > F00-F99 > F70-F79
F70-F79 Intelligenzstörung
Info:
Ein Zustand von verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der geistigen Fähigkeiten; besonders beeinträchtigt sind Fertigkeiten, die sich in der Entwicklungsperiode manifestieren und die zum Intelligenzniveau beitragen, wie Kognition, Sprache, motorische und soziale Fähigkeiten. Eine Intelligenzstörung kann allein oder zusammen mit jeder anderen psychischen oder körperlichen Störung auftreten.
Der Schweregrad einer Intelligenzstörung wird übereinstimmungsgemäß anhand standardisierter Intelligenztests festgestellt. Diese können durch Skalen zur Einschätzung der sozialen Anpassung in der jeweiligen Umgebung erweitert werden. Diese Messmethoden erlauben eine ziemlich genaue Beurteilung der Intelligenzstörung. Die Diagnose hängt aber auch von der Beurteilung der allgemeinen intellektuellen Funktionsfähigkeit durch einen erfahrenen Diagnostiker ab.
Intellektuelle Fähigkeiten und soziale Anpassung können sich verändern. Sie können sich, wenn auch nur in geringem Maße, durch Übung und Rehabilitation verbessern. Die Diagnose sollte sich immer auf das gegenwärtige Funktionsniveau beziehen.
Sollen begleitende Zustandsbilder, wie Autismus, andere Entwicklungsstörungen, Epilepsie, Störungen des Sozialverhaltens oder schwere körperliche Behinderung angegeben werden, sind zusätzliche Schlüsselnummern zu benutzen.
Info:
F70.- Leichte Intelligenzminderung
F71.- Mittelgradige Intelligenzminderung
F72.- Schwere Intelligenzminderung
F73.- Schwerste Intelligenzminderung
F74.- Dissoziierte Intelligenz
F78.- Andere Intelligenzminderung
F79.- Nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung
Quelle:http://www.icd-code.de/icd/code/F70-F79.htmlWie man dem eingangstext schon entnehmen kann, wird eine Intelligenzstörung nicht nur, anhand des Verhaltens der Person festgemacht. Viel mehr muss die betroffene Person in standasierten und reproduzierbaren Tests defizite Aufweisen. Um aufgrund einer Intelligenzminderung Schuldunfähig zu sein, muss die Person aufgrund dieser Diagnose, die Kreterien der Schuldunfähigkeit erfüllen. Zur Erinnerung im Spoiler:
Spoiler
Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern. Die aufgezählten psychischen Ursachen (sogenannte „Eingangskriterien“ oder „-merkmale“) einer geminderten oder nicht vorhandenen Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit stellen Kategorien dar, die in der Psychologie und Medizin ungebräuchlich sind und im Grunde nur im Rechtswesen für die Beurteilung einer Affekthandlung verwendet werden.
Folgende Eingangsmerkmale werden unterschieden:
1. Unter einer krankhaften seelischen Störung werden hirnorganisch bedingte Zustände – auch verursacht durch psychotrope Substanzen wie Alkohol (Vollrausch) – oder Psychosen verstanden.
2. Als tiefgreifende Bewusstseinsstörung gelten Erscheinungen, die Bewusstseinsveränderungen oder -einengungen darstellen, die keine Störung von psychopathologischer Relevanz konstituieren. Hierzu zählen Erschöpfung, Ermüdung, Schlaftrunkenheit, speziell Parasomnie und vor allem emotionale Zustände der Verwirrtheit, die dazu führen können, dass eine Tat im Affekt begangen wird (zum Beispiel unter Verlust der Steuerungsfähigkeit). Ein Versuch, derartige Zustände dennoch psychiatrisch diagnostizierbar zu machen, besteht in der Klassifizierung als akute Belastungsreaktion. Die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt ist ein wichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Ab 2,0 Promille wird im Allgemeinen eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen, bei Tötungsdelikten ab 2,2 Promille. Ab 3,0 Promille wird im Allgemeinen eine Schuldunfähigkeit angenommen, bei Tötungsdelikten wegen der höheren Hemmschwelle im Allgemeinen erst ab 3,3 Promille.
3. Als Schwachsinn werden Stufen angeborener Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache bezeichnet (Intelligenzminderung). Intelligenzschwächen, die im Zuge einer Demenz entstehen, werden indessen dem ersten Eingangskriterium zugeordnet. Für die Feststellung einer geistigen Behinderung wird unter anderem auf den Intelligenzquotienten (IQ) abgestellt. Dabei wird zwischen leichter geistiger Behinderung (IQ 50 bis 70), einer mäßigen geistigen Behinderung (IQ von 35 bis 49), einer schweren geistigen Behinderung (IQ 20 bis 34) und einer schwersten geistigen Behinderung (IQ unter 20) unterschieden.
4. Unter das Eingangskriterium schwere andere seelische Abartigkeit (häufig SASA abgekürzt) fallen eine ganze Reihe psychopathologischer Diagnosen. Darunter werden Persönlichkeitsstörungen, Paraphilien, Störungen der Impulskontrolle, Alkoholismus und andere substanzgebundene Abhängigkeiten sowie nicht-substanzgebundene Abhängigkeiten verstanden.
Ingo ist teilweise aus unserer Sicht "Blöd", so zum beispiel weil er wiederhohlt nicht Fristgerecht Anzeigen schreibt, obwohl er über die Fristen bescheid wissen sollte oder diese leicht zu erfahren sind. Auch scheint sein Verhalten im Vergleich zu anderen Personen "Dumm" oder nicht nachvollziehbar. Aber sind sie Folge einer Intelligenzminderung? Dass müsste untersucht werden, halte ich aber erstmal für unwahrscheinlich. Sein Verhalten im Internet in den sozialen Medien, vor Gericht und so weiter ist ja dem Anlass und dem von Ingo gewünschten Ergebniss bzw gewünschtem Bild hin moduliert, gesteuert und durch Ihn auch spontan veränderbar.
Dass er in einem frühren Verfahren den §21 bekommen hat, bedeutet nicht dass er Ihn wieder bekommt. Den betrachtet wird imm die einzelne Tat, und
"die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."Mahjo hat auch keine Intelligenzminderung da musst du ehr Richtung Wahn schauen